E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2012.70 vom 29.10.2012

Hier finden Sie das Urteil RP.2012.70 vom 29.10.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2012.70

Der Bundesstrafgericht des Landes Kanton A hat am 29. Oktober 2012 eine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) abgewiesen, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt hatte. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sich die ausgeschriebene Person nicht als "Bundesbürger A, juristische Person" richte, sondern als "Deutsche Reichsbürger A, natürliche Person". Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass sich der Auslieferungshaftbefehl gegen den tatsächlichen Zielpersonenruf des Beschwerdeführers richtete und daher abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2012.70

Datum:

29.10.2012

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Auslieferungshaft; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Auslieferungshaftbefehl; Verfahren; Rechtshilfe; StBOG; Entscheide; Zwischenentscheid; Tribunal; Bundesamt; Justiz; Deutschland; Rechtspflege; Urteil; Akten; Schengen; Sachen; Person; Verfahrens; Zwischenentscheide

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 379 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 306; 135 IV 212; 136 IV 20; 136 IV 88; 137 IV 33; 138 III 217; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2012.13
Nebenverfahren: RP.2012.70

Entscheid vom 29. Oktober 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG )

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG )


Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 18. Oktober 2010 erklärte das Landgericht Kempten A. des gewerbsmässigen Betrugs in zwei Fällen schuldig und verurteilte diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (act. 3.10, Beilage 1). Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Revision wurde vom Oberlandesgericht München am 8. April 2011 zur Hauptsache als unbegründet verworfen (act. 3.10, Beilage 2). A. wurde in der Folge im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaftung ausgeschrieben (act. 3.1).

B. Am 4. Oktober 2012 nahm die Kantonspolizei Aargau A. fest (act. 3.3 und 3.4), worauf das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen diesen die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 3.2). Am 5. Oktober 2012 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Sache befragt (act. 3.6). Gleichentags verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 3.9). Der entsprechende Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 10. Oktober 2012 eröffnet (vgl. act. 3.9).

C. Hiergegen gelangte A. am 17. Oktober 2012 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, er sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen und es sei ihm Rechtsanwalt B. als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (act. 1).

Die Beschwerdekammer ersuchte das BJ diesbezüglich um Einreichung der Akten (act. 2), welche ihr am 24. Oktober 2012 übermittelt wurden (act. 3). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG ).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 - 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

2.2 Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2012 schriftlich eröffnet. Seine am 17. Oktober 2012 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. Septem­ber 2012, E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).

4.

4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG ), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG ), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG ), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG ). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4).

4.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde lediglich geltend, dass sich der Auslieferungshaftbefehl gegen den "Bundesbürger A., juristische Person" richte, er jedoch "der Deutsche Reichsbürger A., natürliche Person" sei. Er sei somit nicht die eigentlich gemeinte Zielperson. Dieses Vorbringen ist abwegig, da sowohl sein Geburtsdatum (...) wie auch sein Geburtsort (Z.) mit den Angaben in der SIS-Ausschreibung übereinstimmen (vgl. act. 3.1; siehe hierzu auch schon das Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2012 vom 19. September 2012, E. 1; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.130 vom 24. August 2012). Seine Identität mit der im SIS ausgeschriebenen Person steht somit fest.

4.3 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.

5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

5.2 Anhand des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG . Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :


Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.