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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2012.55 vom 09.08.2012

Hier finden Sie das Urteil RP.2012.55 vom 09.08.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2012.55

Der tschechische Staatsangehörige A wurde am 30. März 2011 in der Schweiz festgenommen und in provisorischer Auslieferungshaft versetzt, nachdem er Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) durch Deutschland sowie Österreich verfolgt hatte. Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte am 31. März 2011 die Auslieferung von A an Deutschland für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 8. Februar 2011 zur Last gelegten Straftaten. Das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa ersuchte mit Schreiben vom 29. Juni 2011 die Schweiz um Weiterlieferung von A an Österreich für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wels (Österreich) vom 2. Dezember 2010 zur Last gelegten Taten. Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Weiterlieferung an Österreich, da er glaubt, dass Österreich gegen den Spezialgrundsatz verstösst und die Dauer der Untersuchungshaft unverhältnismässig ist. Er beanträgt eine persönliche Beschwerde bei dem Bundesstrafgericht. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts befreit die Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Nachsendeadresse hinterlassen und wird daher anstelle dessen ad acta. Die Beschwerdekammer befreit auch die Partei, welche im Ausland wohnt, aber muss gemäss Art 80 m lit b IRSG ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht nachgekommen und wird daher anstelle dessen ad acta. Die Beschwerdekammer entscheidet abgewiesen, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich zulässig ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2012.55

Datum:

09.08.2012

Leitsatz/Stichwort:

Weiterlieferung an Österreich (Art. 15 EAUe). Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Schlagwörter

Staat; Auslieferung; Österreich; Recht; Bundes; Schweiz; Weiterlieferung; Justiz; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Entscheid; Deutschland; Haftbefehl; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Staatsministerium; Europa; Bundesstrafgerichts; Pölten; Auslieferungsentscheid; Rechtshilfe; Vertrag; Staates; Sachverhalt; Verfahrens; Sachen; Ersuchen; Beschwerdeführer

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 139 StGB ;Art. 19 Or;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

101 Ia 405; 110 Ib 188; 129 I 129; 132 II 81; 135 IV 212; 136 IV 82; 136 IV 88; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.74 sowie RP.2012.55

Entscheid vom 9. August 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. , unbek. Aufenthalts

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Weiterlieferung an Österreich (Art. 15 EAUe)

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid
(Art 55 IRSG )


Sachverhalt:

A. Der tschechische Staatsangehörige A. wurde gestützt auf Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) durch Deutschland sowie Österreich am 30. März 2011 in der Schweiz festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. A. erklärte gleichentags, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 ( IRSG ; SR 351.1) einverstanden zu sein, hingegen widersetzte er sich einer Auslieferung an Österreich. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") bewilligte am 31. März 2011 die Auslieferung von A. an Deutschland für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 8. Februar 2011 zur Last gelegten Straftaten. A. wurde am 1. April 2011 den deutschen Behörden übergeben.

B. Das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa ersuchte mit Schreiben vom 29. Juni 2011 die Schweiz um Weiterlieferung von A. an Österreich für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wels (Österreich) vom 2. Dezember 2010 zur Last gelegten Taten. A. erklärte anlässlich der richterlichen Anhörung vom 10. Mai 2011, mit einer Weiterlieferung an Österreich nicht einverstanden zu sein. Das BJ verfügte mit Auslieferungsentscheid vom 5. August 2011 die Weiterlieferung von A. an Österreich für die ihm im Weiterlieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 29. Juni 2011 resp. Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wels vom 2. Dezember 2010 zugrunde liegenden Straftaten. Der deutsche Rechtsvertreter von A. gelangte mit Eingabe vom 3. September 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erhob dagegen Beschwerde. A. reichte mit Schreiben vom 6. September 2011 eine persönliche Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 auf die Beschwerde nicht ein. Daraufhin bewilligte das BJ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 die Weiterlieferung von A. an Österreich ( RR.2011.235 ).

C. Das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa ersuchte sodann mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die Schweiz um Weiterlieferung von A. an Österreich für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft St. Pölten (Österreich) vom 30. November 2011 zur Last gelegten Taten. Das BJ erliess am 22. Dezember 2011 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die nachträgliche Weiterlieferung von A. an Österreich für die ihm im Weiterlieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 21. Dezember 2011 resp. Haftbefehl der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 30. November 2011 zugrunde liegenden Straftaten. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2012 wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 18. Mai 2012 ab ( RR.2012.21 ; act. 12.6).

D. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa die Schweiz erneut um nachträgliche Weiterlieferung von A. an Österreich für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 20. Februar 2012 zur Last gelegten Straftat. A. soll am 8. September 2010 in Graz einen Porsche Panamera Turbo im Wert von EUR 173'000.-- entwendet haben, um sich durch dessen Zueignung unrechtmässig zu bereichern (act. 12.2). Das BJ erliess am 1. März 2012 einen weiteren Auslieferungsentscheid und bewilligte die nachträgliche Weiterlieferung von A. an Österreich für die ihm im Ersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 29. Februar 2012 zugrunde liegende Straftat (act. 12.3).

E. Dagegen gelangte A. mit Schreiben vom 11. April 2012 an die Beschwerdekammer (act. 1). Er beherrsche weder die italienische, französische noch deutsche Sprache und habe daher eine Beschwerde auf Tschechisch verfasst und sie dem Landesgericht St. Pölten zugestellt. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten leitete der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 17. April 2012 die ihr zugestellte Beschwerde weiter (act. 5), welche die Eingaben übersetzen liess und diese sodann dem BJ zur Stellungnahme zustellte (act. 10, 10.1, 11). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 12). Die dem Beschwerdeführer in die Justizanstalt St. Pölten zugestellte Einladung zur Vernehmlassung konnte mit dem Rücksendevermerk "verzogen" nicht zugestellt werden (vgl. act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Österreich sowie Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Juni 1972 (Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich
über die Ergänzung des EAUe; SR 0.353.916.31) sowie der Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland vom 13. November 1969 ( SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71 ; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsregleme nts vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 1. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2012 zugestellt (vgl. act. 12.5). Die Beschwerde vom 11. April 2012 ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3.

3.1 Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Weiterlieferung an Österreich. Er macht geltend, Österreich verstosse gegen den Spezialitätsgrundsatz. Er werde völlig rechtswidrig festgehalten, die Dauer der Untersuchungshaft werde unverhältnismässig in die Länge gezogen, was eine schwerwiegende Auswirkung auf sein persönliches Leben und psychische Verfassung habe. Er sei aufgrund des Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Wels ausgeliefert worden. Bei dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft St. Pölten handle es sich aber um eine andere Sache. Eine zusätzliche Erlaubnis zur Verfolgung sei nur in Ausnahmefällen möglich und für besonders schwerwiegende Delikte, was in seinem Falle aber nicht gegeben sei. Es gäbe keinen Verdacht bzw. Beweis, und er sei mit der Strafverfolgung nicht einverstanden. Das Verfahren verstosse ausserdem gegen grundlegende Menschenrechte, welche mit der EU Verfassung garantiert würden (act. 10).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Österreich zulässig ist.

3.2

3.2.1 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck gefunden hat, darf der Ausgelieferte wegen Taten, die er vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden ( BGE 110 Ib 188 E. 3b). Jedoch darf der ersuchende Staat (hier: Deutschland) g emäss Art. 15 EAUe - ausser im dem hier nicht zutreffenden Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b - den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei (hier: Österreich) oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier: Schweiz) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Die Schweiz prüft das Ersuchen des ersuchenden Staates als ob es sich um ein Ersuchen handelt, welches ihr direkt unterbreitet wurde. Somit ist gewährleistet, dass die betroffene Person nicht für eine Handlung weitergeliefert wird, für welche die Schweiz die Auslieferung nicht gewährt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 2).

3.2.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind ( Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte ( BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein
(Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 N. 583).

3.3 Unter Berücksichtigung von Art. 15 EAUe ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa die Schweiz mit Schreiben vom 29. Februar 2012 erneut um Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Österreich (act. 12.2). Der diesem vorgeworfene Diebstahl (vgl. supra lit. D) wird nach schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und ist somit eine auslieferungsfähige strafbare Handlung nach Art. 2 Abs. 1 EAUe . Eine Auslieferung wäre daher zulässig. Deutschland hat die förmliche Zustimmung der schweizerischen Behörden zur Weiterauslieferung eingeholt. Somit ist auch die Weiterlieferung gemäss Art. 15 EAUe an Österreich für den vorgeworfenen Diebstahl zulässig. Die dementsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

Bei Staaten wie Deutschland und Österreich, welche die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert haben (und Mitglied der EU sind), wird nach dem im internationalen Rechtshilferecht geltenden Vertrauensprinzip die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.3). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren in Österreich gegen den Beschwerdeführer nicht den internationalen Menschrechts- und Verfahrensgarantien entsprechen würde bzw. sich allfällige Verfahrensfehler - konkret beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer der Untersuchung und der Untersuchungshaft - nicht auf dem Rechtsmittelweg beseitigen liessen.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 l it. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

4.2 D ie Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist offensichtlich zulässig, weshalb seine Begehren als aussichtslos im vorgenannten Sinne anzusehen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutlich schwierigen finanziellen Situation kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen.

5. Eine Partei, welche im Ausland wohnt, muss gemäss Art. 80 m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen, ansonsten kann namentlich die Zustellung von Verfügungen unterbleiben. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung vom 26. April 2012 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen und aufgrund des Vermerkes der österreichischen Behörden (vgl. act. 13) ist davon auszugehen, dass er keine Nachsendeadresse hinterlassen hat. Dieser Entscheid wird ihm daher androhungsgemäss nicht formell eröffnet und die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt anstelle dessen ad acta.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.

Bellinzona, 10. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A., unbek. Aufenthalts (ad acta)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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