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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2012.46 vom 04.12.2012

Hier finden Sie das Urteil RP.2012.46 vom 04.12.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2012.46


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2012.46

Datum:

04.12.2012

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Bundes; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Bundesstrafgericht; Behörde; Akten; Staat; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Verfahrens; Schlussverfügung; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Herausgabe; Beschwerdeführers; Beschwerdekammer; Deutschland; Einvernahme; Bundesgericht; Beschuldigte; Rechtshilfeersuchen; Beschuldigten; Verfahrensakten; Urteil; Person; Untersuchung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 StPO ;Art. 19 Or;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

120 IV 10; 122 II 367; 124 II 132; 126 I 97; 128 II 211; 128 II 355; 129 I 129; 130 II 14; 130 II 337; 132 II 81; 135 IV 212; 136 IV 82; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.144 + RP.2012.46

Entscheid vom 4. Dezember 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Tito Ponti und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , z.Zt. Kantonale Strafanstalt, vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Krefeld führt u.a. gegen A. ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wird verdächtigt, in Deutschland mit Betäubungsmitteln gehandelt sowie zusammen mit B. und C. einen Rauschmittelkurier beauftragt zu haben, Kokain im Kilobereich von Peru aus über die Niederlande nach Deutschland zu transportieren. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 25. September und 13. Oktober 2009 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") und ersuchten um Übersendung von Ermittlungsergebnissen gegen den in der Schweiz Beschuldigten B. sowie um grenzüberschreitende Observation unter Teilnahme deutscher Polizeibeamten und die Genehmigung zur Auswertung von GPS-Daten (Verfahrensakten Urk. 1/1 und 1/2).

B. Am 19. März 2010 wurden A. und C. von Deutschland kommend in Zürich von der Polizei in einem Auto mit deutschen Kennzeichen angehalten und kontrolliert. Dabei wurden in der Rückwand des Beifahrersitzes dieses Fahrzeuges 2797 Gramm Kokaingemisch gefunden, worauf die Zürcher Untersuchungsbehörden ein Strafverfahren gegen A. und C. eröffneten (Strafverfahrensakten Urk. 1/1 ff.).

C. Im Nachtragsersuchen der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 7. Mai 2010 ersuchte diese um Befragung der Beschuldigten A. und C. durch die Zürcher Strafbehörden im Beisein von deutschen Kriminalbeamten sowie um die zur Verfügungstellung von Kopien sämtlicher Ermittlungsergebnisse des in der Schweiz geführten Verfahrens gegen die Beschuldigten A., C. und B. (Verfahrensakten Urk. 1/3).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und betraute die Stadtpolizei Zürich mit dem Auftrag, den Sachverhalt abzuklären, die gewünschten Unterlagen bereitzustellen sowie die Beschuldigten A. und C. einzuvernehmen, sofern die Staatsanwaltschaft Krefeld einen entsprechenden Fragekatalog einreiche (Verfahrensakten Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft erliess gleichentags eine entsprechende Delegationsverfügung an die Stadtpolizei Zürich (Verfahrensakten Urk. 3).

E. Mit einem weiteren Schreiben der Staatsanwaltschaft Krefeld, das am 26. März 2012 bei der Staatsanwaltschaft einging, ersuchte jene um Übersendung der Anklageschrift gegen die Beschuldigten A. und C. (Verfahrensakten Urk. 1/5).

F. Mit Schlussverfügung vom 7. Mai 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der gewünschten Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde an. Auf eine Einvernahme der Beschuldigten A. und C. wurde verzichtet, da die deutschen Behörden keinen Fragenkatalog eingereicht hatten (Verfahrensakten Urk. 10).

G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 8. Juni 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, dass in Änderung von Dispositiv Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung die Herausgabe der Akten in Dispositiv Ziff. 2/1-22 nicht zu bewilligen sei, eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Duri Bonin (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 15. Juni 2012 auf Beschwerdeantwort, während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 21. Juni 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4 und 5), welche Schreiben dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 8. Juni 2012 gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2012 wurde vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80 k IRSG erhoben.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG ). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.; Entscheid der Bundesstrafgerichts RR.2011.178 vom 30. Januar 2012, E. 3.1).

2.2.1 Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153 , E. 2b S. 157, je m.w.H.). So hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in der Vergangenheit die Legitimation des Einvernommen in Bezug auf die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls des Beschuldigten mangels unmittelbarer Betroffenheit verneint. Dies zumindest in Fällen, in denen das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist ( TPF 2007 79 E. 1.6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2; sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu).

Wird das nationale Strafverfahren erst mit oder nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eröffnet und beschlägt es erkennbar den gleichen Tatvorwurf, so ist im Sinne einer Ausnahme die Legitimation zur Beschwerde gegen die Herausgabe von im nationalen Strafverfahren erhobenen Beweismitteln zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2005 vom 15. Juli 2005, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.285 vom 23. Mai 2011, E. 2.2.5). Dies rechtfertigt sich in derartigen Konstellationen deshalb, weil ansonsten die Beschwerdemöglichkeit nach Rechtshilferecht durch die ausführende Behörde einfach zu umgehen wäre, indem sie nachgesuchte Erhebungen statt im Rechtshilfeverfahren im nationalen Strafverfahren vornimmt. Das Bundesgericht hat ferner die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Einvernahmeprotokolle bejaht, wenn sich der Beschuldigte während der Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens ausführlich zu seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie berufliche Situation) und zu seinen Beziehungen zu beschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2). Im selben Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation ebenfalls anerkannt bezüglich der Herausgabe eines Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei, welcher über die Guthaben des Beschwerdeführers Auskunft gibt und eine Zusammenfassung seiner Aussagen enthält (vgl. auch Giorgio Bomio/David Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz 68).

2.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung hat die Herausgabe der Untersuchungsakten im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zum Gegenstand. Vorliegend wurde das nationale Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am 19. März 2010, mithin nach Eingang der Rechtshilfeersuchen vom 25. September und 13. Oktober 2009, eröffnet. Im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer daher die Legitimation in Bezug auf die Herausgabe der polizeilichen Einvernahmeprotokolle der Auskunftspersonen D., E., F., G. und H. (Strafverfahrensakten Urk. 6/1-5) von vornherein abzusprechen, selbst wenn der Beschwerdeführer in den Einvernahmeprotokollen namentlich genannt wird. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Prüfberichts des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadt Polizei Zürich betreffend den Reinheitsgehalt des bei den Beschuldigten I. und J. sichergestellten Kokains (Strafverfahrensakten Urk. 9/3), die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Landgericht Köln betreffend die Überstellung des Beschwerdeführers als Zeuge im Deutschen Verfahren (Strafverfahrensakten Urk. 11/1-10) und die Anfrage des Landgerichts Köln hinsichtlich des Verfahrensstandes in der Schweiz (Strafverfahrensakten Urk. 12/1-7) sowie die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchungen und die Zustellung des Kostenblattes (Strafverfahrensakten Urk. 18/1-2). Bei all diesen Akten handelt es sich nicht um Dokumente, in denen sich der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Situation geäussert hätte. Teilweise betreffen die Akten nicht einmal den Beschwerdeführer, wie beispielsweise der Prüfbericht des Wissenschaftlichen Dienstes betreffend I. und J. Dem Beschwerdeführer ist ferner die Legitimation hinsichtlich der Strafregisterauszüge aus der Schweiz, Deutschland und Holland abzusprechen (Strafverfahrensakten Urk. 17/5-7), da es sich hierbei um Dokumente handelt, die von der ersuchten Behörde ohne weiteres auch selber erhoben werden könnten. Inwieweit die Legitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich der restlichen herauszugebenden Dokumente und Beweismittel zu bejahen wäre, kann offengelassen werden, da die Beschwerde - wie noch zu zeigen sein wird - ohnehin abzuweisen ist.

3. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, wonach den Auskunftspersonen D., E., F., G. und H. die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, einer Herausgabe ihrer Einvernahmeprotokolle zuzustimmen (Art. 80 c IRSG ). Soweit dies nicht geschehen sein sollte, wird das BJ als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV ) darauf hinzuweisen haben, dass den Auskunftspersonen diese Gelegenheit eingeräumt werden wird. Sofern die Auskunftspersonen einer vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80 c IRSG nicht zustimmen sollten, muss ihnen - da sie sich in den polizeilichen Einvernahmen zu ihren persönlichen bzw. beruflichen Situationen und teilweise zu ihren Beziehungen zum Beschwerdeführer geäussert haben - die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung eingeräumt werden. Dies bedingt jedoch die (vorgängige) Zustellung der Schlussverfügung. Im Mitteilungssatz der Schlussverfügung vom 7. Mai 2012 sind die Auskunftspersonen nicht namentlich aufgeführt, sodass davon auszugehen ist, dass ihnen die Schlussverfügung nicht zugestellt worden ist, was gegebenenfalls nachzuholen wäre.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst in zweierlei Hinsicht eine Ver-letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme anzusetzen, obwohl er in den Einvernahmen wiederholt erklärt habe, mit einer Herausgabe der Unterlagen nicht einverstanden zu sein. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin in der Schlussverfügung mit der Frage der Relevanz der herauszugebenden Akten überhaupt nicht auseinandergesetzt (act. 1 Rz. 5 ff.).

5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff . und Art. 29 ff . VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80 b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80 b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist.

Die ausführende Behörde muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a lit. b IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG ; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.169/1997 vom 29. August 1997, E. 4b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.116 vom 20. Juni 2012). Danach erlässt die ausführende Behörde eine begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; Robert Zimmermann , La Coopération judiciare internationale en matière pénale, S. 437 N. 472). Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition ( TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).

5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 28. Feb-ruar 2011 die Eintretens- und Zwischenverfügung zu und setzte ihn damit in Kenntnis über die Absicht der Gewährung der Rechtshilfe (Verfahrensakten Urk. 2 und 5). Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme betreffend das nationale Strafverfahren vom 15. September 2011 nochmals über das Rechtshilfeersuchen informiert und um seine Zustimmung zur Herausgabe der Dokumente gefragt. Dabei zeigte er sich mit der Übermittlung der Untersuchungsakten nicht einverstanden, ohne dies näher zu begründen oder durch seinen Vertreter begründen zu lassen (Strafverfahrensakten Urk. 3/13, S. 7). Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung vom 7. Mai 2012 - mithin über ein Jahr nach der Zustellung der Eintretens- und Zwischenverfügung - explizit eine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Dennoch durfte sich der Beschwerdeführer nicht einfach passiv verhalten. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass die von der Rechtshilfe betroffene Person sobald sie Kenntnis vom hängigen Rechtshilfeverfahren hat und damit rechnen muss, dass eine Herausgabeverfügung ergehen wird, bei der ersuchten Behörde in Erfahrung bringen muss, welche Akten an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Gegebenenfalls hat sie alsdann die einzelnen Akten zu bezeichnen, die ihrer Ansicht nach nicht herausgegeben werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1A.160/2003 vom 10. September 2003, E. 2.1 und 2.3 m.w.H; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.47 vom 11. Mai 2011, E. 2.2; Zimmermann , a.a.O., N 479; C lémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss. Freiburg, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 102 f.). Die Untätigkeit des Beschwerdeführers trotz Kenntnis des Rechtshilfeverfahrens führt dazu, dass sich die Rüge der Gehörsverletzung von vornherein als unbegründet erweist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerdegegnerin sodann in ihrer Schlussverfügung vom 7. Mai 2012 zur potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Akten, wenn auch allerdings nur sehr knapp. Sie tut dies auf Seite 4 der Verfügung, indem sie festhält, dass die Untersuchungsakten, welche die gewünschten Informationen enthalten - gemeint sind damit "sämtliche wesentlichen Ermittlungsakten" (siehe Ziffer 2 der Schlussverfügung) - bereit gestellt seien. Damit äussert sie sich implizit dazu, dass die bereit gestellten Akten für das deutsche Strafverfahren potentiell erheblich sind. Eine weitergehende Begründung war unter den gegebenen Umständen nicht nötig, weshalb die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht nicht verletzt hat.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann pauschal geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von den hiesigen Behörden begehrten Ermittlungsergebnisse für das Strafverfahren in Deutschland erforderlich sein sollen. Die zu übermittelnden Akten hätten keinen Zusammenhang mit der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlungen (act. 1 Rz. 3). Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG ). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371;
121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist ( BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

6.3 Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer - wie vorgängig dargelegt - bis zum Erlass der Schlussverfügung nicht nachgekommen. Im Beschwerdeverfahren rügt er pauschal, die zu übermittelnden Akten hätten keinen Zusammenhang mit dem ausländischen Strafverfahren. "Mit Sicherheit unerheblich" seien die Delegationsverfügung, die Einvernahmeprotokolle der Auskunftspersonen D., E., F., G. und H., der Prüfbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadt Polizei Zürich betreffend den Reinheitsgehalt des bei den Beschuldigten I. und J. sichergestellten Kokains, die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Landgericht Köln betreffend die Überstellung des Beschwerdeführers als Zeuge im Deutschen Verfahren, die Anfrage des Landgerichts Köln hinsichtlich des Verfahrensstandes in der Schweiz sowie die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchungen und das Kostenblatt (act. 1 Rz. 4).

6.4 Gemäss Sachverhaltsdarstellung in den deutschen Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen in Deutschland mit Betäubungsmitteln gehandelt sowie einen Drogenkurier beauftragt haben, Kokain von Peru über die Niederlande nach Deutschland zu transportieren. Der beauftragte Kurier sei beim Ausreiseversuch aus Peru mit mehreren Kilogramm Kokain festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe im März 2010 zweimal an der Einfuhr von Kokain in die Schweiz mitgewirkt (Verfahrensakten Urk. 1/1 und 1/2). Die herauszugebenden Dokumente beinhalten die Untersuchungsergebnisse im gegen den Beschwerdeführer geführten Schweizer Strafverfahren. Ihm wird dabei vorgeworfen, im März 2010 von Deutschland herkommend zusammen mit C. über 3 Kilogramm Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben (Strafverfahrensakten Urk. 22). Für die deutschen Behörden sind damit im Grundsatz sämtliche Untersuchungsakten von potentieller Erheblichkeit, da diese Akten Aufschluss darüber geben könnten, wie die Drogen von Deutschland aus verteilt wurden und wer die daran beteiligten Personen sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann auch die Delegationsverfügung vom 24. März 2010 für die deutschen Behörden relevant, da diese die Rechtsmässigkeit der durch die Polizei erhobenen Einvernahmeprotokolle belegt (§ 25 Abs. 2 aStPO/ZH). Auch die gesamte Verteidigerkorrespondenz, vor allem das darin enthaltene Geständnis des Beschwerdeführers, ist für das ausländische Verfahren potentiell erheblich. Daneben lassen sich aus diesen Akten Informationen zum Verfahrensablauf, insbesondere zur Einstellung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, die das Jahr 2009 betreffen, entnehmen (vgl. Strafverfahrensakten Urk. 15/41). Schliesslich ist die Relevanz auch hinsichtlich der Personalakten zu bejahen, da darin zum einen die Identität des Beschwerdeführers festgestellt wird und zum anderen die Unterlagen Auskunft über den brieflichen und persönlichen Kontakt des Beschwerdeführers während der Haft geben (Strafverfahrensakten Urk. 17/1-16). Zur potentiellen Erheblichkeit der anderen Dokumente, die nach Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich sein sollen, braucht sich die Beschwerdekammer nicht weiter zu äussern, da es diesbezüglich an der Legitimation des Beschwerdeführers mangelt (siehe supra 2.2.2). Im Übrigen gelten aber - wie bereits ausgeführt - auch diese Unterlagen im Grundsatz als potentiell erheblich.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, als unbegründet.

7.

7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". Er wendet diesbezüglich ein, für die angeblich in Deutschland begangenen Delikte sei er bereits in der Schweiz erstinstanzlich verurteilt worden. Damit seien die Strafjustizbehörden des ersuchenden Staates überhaupt nicht mehr zuständig, weshalb keine Rechtshilfe gewährt werden könne (act. 1 Rz. 8 f.).

7.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 ( SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) sowie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte ( UNO -Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 10) ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Als Prozessmaxime wird er auch in der Schweizerischen Strafprozessordnung erwähnt (Art. 11 StPO ). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Einschränkung wurde in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 3.4). Zudem darf gemäss Art. 54 SDÜ der gleiche Täter nicht wegen derselben Tat von einem weiteren Vertragsstaat verurteilt werden, wenn er vorher bereits durch einen anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, sofern die im ersten Urteilsstaat ergangene Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Neben seiner klassischen nationalen Dimension enthält daher jetzt der Grundsatz eine ausdrückliche internationale Dimension innerhalb des Schengener Raums (vgl. Pieth , Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 52).

7.3 Ob der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erstinstanzlich verurteilt worden ist, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer. Der Beschwerdeführer hat es jedenfalls versäumt, ein entsprechendes Urteil dem Gericht einzureichen. Im Übrigen richtet sich das deutsche Strafverfahren auch gegen Personen und Tathergänge, die vom schweizerischen Strafverfahren offensichtlich nicht erfasst sind. Dementsprechend handelt es sich weder um dieselbe Tat noch um dieselben Verdächtigen. Auch Art. 5 Abs. 1 IRSG greift nicht, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Schlussverfügung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe seines amtlichen Verteidigers als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er verweist dabei auf seine Bedürftigkeit und die Ernennung von Rechtsanwalt Duri Bonin als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 RP.2012.46 )

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

9.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keinen Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1'000.-- anzusetzen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.

Bellinzona, 5. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Duri Bonin

- Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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