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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RH.2012.9 vom 23.08.2012

Hier finden Sie das Urteil RH.2012.9 vom 23.08.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RH.2012.9

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des sächsischen Staatsministeriums der Justiz abgewiesen. Die Beschwerde war auf den Auslieferungsverfahren gegen die Schweizer Staatsangehörigen A und G gerichtet, bei denen es um Freiheitsstrafen wegen Betrug, Subventionsbetrug und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ging. Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde abgewiesen, da es keine Gründe gab, warum eine Fluchtgefahr vorliegen sollte. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde argumentiert, dass sie nicht fliehen und sich aufgrund ihres Alters von 56 Jahren und ihrer gesundheitlichen Situation nicht fähig sei, zu fliehen bzw. unterzutauchen. Sie lebte seit ihrem Zuzug in der Schweiz das Land nicht mehr verlassen und hatte keine Kontakte in entferntere Regionen. Der Bundesstrafgericht hat jedoch die Fluchtgefahr abgewiesen, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Person handelte, die seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und ihre Familie in Deutschland pflegte. Es gab keine Hinweise darauf, dass sie sich aufgrund ihres Alters oder ihrer gesundheitlichen Situation nicht fähig sei, zu fliehen bzw. unterzutauchen. Die Beschwerde war auch nicht zulässig, da es sich um einen nicht wieder gut machenden Nachteil handelte, der durch die Auslieferungshaft entstehen würde. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch argumentiert, dass sie ihre Familie in Deutschland lebe und keine Kontakte in entferntere Regionen habe. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da es keine Gründe gab, warum eine Fluchtgefahr vorliegen sollte. Der Bundesstrafgericht hat die Fluchtgefahr abgewiesen, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Person handelte, die seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und ihre Familie in Deutschland pflegte. Die Beschwerde ist daher abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RH.2012.9

Datum:

23.08.2012

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Bundes; Schweiz; Entscheid; Recht; Bundesstrafgericht; Flucht; Bundesamt; Auslieferungshaft; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Fluchtgefahr; Deutschland; Urteil; Bundesgericht; Justiz; Auslieferungshaftbefehl; Amtsgerichts; Freiheit; Verfahren; Gericht; Dresden; Verfolgte; Haftentlassung; Verfahren; Rechtshilfe; Sachen; Massnahme

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

111 IV 108; 117 IV 359; 130 II 306; 135 IV 212; 136 IV 82; 136 IV 88; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2012.9

Entscheid vom 23. August 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Paul-Lukas Good,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG )


Sachverhalt:

A. Das sächsische Staatsministerium der Justiz ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 21. Januar 2011 (act. 3.1), ergänzt am 12. Mai 2011 (act. 3.3) um Auslieferung der deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gemäss den Urteilen des Amtsgerichts Dresden vom 21. Juli 2006, 16. Juni 2005 und 7. März 2006 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 30. September 2009 wegen Betrug, Subventionsbetrug und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Ferner soll eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gemäss Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 5. Dezember 2008 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. August 2009 wegen Betrugs vollstreckt werden. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz die Schweiz schliesslich noch um Auslieferung von A. für den ihr im Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 6. Dezember 2010 zur Last gelegten Betrug (act. 3.4).

B. Anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2011 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 3.5 S. 5 f.). Auf eine Inhaftierung wurde vorläufig verzichtet.

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") bewilligte am 14. Februar 2012 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 21. Januar, 12. Mai und 20. Juni 2011 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2). Dagegen erhob A. Beschwerde bei der hiesigen Beschwerdekammer ( RR.2012.53 ). Mit Entscheid vom 20. Juli 2012 verweigerte diese in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Auslieferung von A. für die Straftaten bezüglich Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. März 2006, Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 5. Dezember 2008 sowie bezüglich Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 6. Dezember 2010. In Bezug auf die übrigen Straftaten bestätigte die Beschwerdekammer den angefochtenen Auslieferungsentscheid und bewilligte diesbezüglich die Auslieferung von A. Gegen diesen Entscheid vom 20. Juli 2012 erhob A. eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist (s. RR.2012.53 ).

D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das Bundesamt gegen A. am 25. Juli 2012 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2).

E. Gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhebt A. mit Eingabe vom 29. Juli 2012 Beschwerde. Sie beantragt dessen Aufhebung und die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei in Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen und andere verhältnismässige Massnahmen zur Sicherstellung des Auslieferungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei eine Sicherheitsleistung anzuordnen und die Beschwerdeführerin nach Leistung der Sicherheit in Freiheit zu entlassen (act. 1 S. 2).

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. August 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Schreiben vom 10. August 2012, eingegangen am 13. August 2012, reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 4), worüber das Bundesamt am 14. August 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 5).

Mit Fax-Mitteilung vom 15. August 2012 (act. 6) übermittelte das Bundesamt ein Faxschreiben der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 10. August 2012 (act. 6.1) samt Bestätigung der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. med. B. (act. 6.2). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und dieser wurde Gelegenheit gegeben, dazu bis am 20. August 2012 Stellung zu nehmen (act. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161 ]). Die mit Eingabe vom 29. Juli 2012 erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2012 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG ), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe - z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz - vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Laurent Moreillon / Michel Dupuis / Miriam Mazov , La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte in der Schweiz niedergelassen ist und hier einer ordentlichen Geschäftstätigkeit nachgeht.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sie verweist auf die Prognose, welche bis zum 25. Juli 2012 trotz des laufenden Auslieferungsverfahrens gelautet habe, sie werde sich der Auslieferung nicht entziehen (act. 1 S. 2). Sie stellt sich auf den Standpunkt, es habe vor der Entscheidfällung durch das Bundesstrafgericht keine Fluchtgefahr bestanden; die Fluchtgefahr habe sich durch den Entscheid auch nicht erhöht (act. 4 S. 3).

Im Einzelnen führt sie zur Begründung Folgendes an: Sie wolle nicht fliehen und sei aufgrund ihres Alters von 56 Jahren wie auch ihrer gesundheitlichen Situation nicht fähig zu fliehen bzw. unterzutauchen. Sie lebe seit 1,5 Jahren in der Schweiz und gehe hier einer geregelten Arbeit nach. Sie sei dabei, im Rahmen einer Stiftung grössere Projekte aufzubauen und lebe hier unauffällig. Sie sei in der Schweiz gut integriert (act. 1 S. 2). Sie habe seit ihrem Zuzug in die Schweiz das Land nicht mehr verlassen (act. 4 S. 3). Sie macht weiter geltend, sie könnte sich durch das Absetzen ins Ausland nicht in eine bessere Position bringen, da die Schweiz von EU-Staaten umgeben sei. Ein Absetzen in entferntere Regionen - so die Beschwerdeführerin - sei unrealistisch, da sie nur des Deutschen mächtig sei und auch keinerlei Kontakte in solche entferntere Länder habe. Zudem lebe die Familie der Beschwerdeführerin in Deutschland und pflege mit dieser engen Kontakt, weshalb ein Abtauchen in die Illegalität auch aus diesem Grund undenkbar sei (act. 1 S. 2). Sie sei auch über die Chancen, die Bewilligung einer Auslieferung erfolgreich anzufechten, aufgeklärt worden. Sie wisse, dass diese Chancen gering seien. Folglich sei ihr auch von Anfang an bewusst gewesen, dass sie schon lange hätte untertauchen müssen, wenn die Freiheit ihre höchste Priorität gewesen wäre. Aber sie habe dies nicht getan, weil der Kontakt zu ihrer Familie und die Umsetzung ihres Projekts in Frieden und Freiheit höchste Priorität geniesse. Daraus folge, dass der Beschwerdeentscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Juli 2012 bei ihr nicht plötzlich die Erkenntnis ausgelöst habe, ihr drohe mit hoher Wahrscheinlichkeit die Auslieferung. Diese Wahrscheinlichkeit habe sie schon vorher gekannt. Eine Fluchtgefahr sei folglich weiterhin nicht gegeben.

Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten von einer Fluchtgefahr ausgehen sollte, ersucht die Beschwerdeführerin um Anordnung einer Sicherheitsleistung als mildere und verhältnismässige Massnahme (act. 1 S. 6). Replicando erklärt sie, bereit zu sein, Auskunft zu ihrer finanziellen Situation zu geben, und ersucht im Bedarfsfall um Ansetzung einer Frist hierfür (act. 4 S. 3).

5.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, z.B. bei einem Solchen im Alter von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) - was diesen allerdings nicht an einer späteren Flucht hinderte, und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3), allerdings nur aufgrund der Leistung einer, gemessen an der finanziellen Situation des jeweils Betroffenen, beträchtlichen Kaution (CHF 300'000.-- bzw. CHF 1 Mio.; bzgl. Kaution in casu siehe E. 7. 4).

5.3 Nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens vom 21. Januar 2011 und den nachfolgenden Ergänzungen verzichtete das Bundesamt zunächst auf die Verhaftung der Beschwerdeführerin. In der Zwischenzeit bewilligte das Bundesamt mit Auslieferungsentscheid vom 14. Februar 2012 die Auslieferung der Beschwerdeführerin für die dem Auslieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums für Justiz samt Ergänzungen zugrundeliegenden Straftaten (act. 3.7). Dieser Auslieferungsentscheid wurde am 20. Juli 2012 durch das hiesige Gericht zur Hauptsache bestätigt, wobei die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde am Bundesgericht noch hängig ist ( RR.2012.53 ). Im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens ist daher die Möglichkeit, nach Deutschland ausgeliefert zu werden, für die Beschwerdeführerin in unmittelbare Nähe gerückt. Es liegt folglich auf der Hand, dass aufgrund des veränderten Verfahrensstandes sich die Fluchtmotivation der Beschwerdeführerin erhöht hat, welche, wie das Bundesamt zu Recht hervorhebt (act. 3 S. 4), im Falle einer Auslieferung an Deutschland die Verbüssung einer nicht geringen Freiheitsstrafe erwartet. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgetragenen Einwendungen ändern daran nichts: So reiste sie gemäss ihren eigenen Angaben erst vor eineinhalb Jahren in die Schweiz ein, weshalb von einer intensiven Verwurzelung der Beschwerdeführerin mit diesem Land nicht gesprochen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn sie, wie sie geltend macht (act. 4 S. 3), seither das Land nicht mehr verlassen haben sollte. Ihre Familie lebt in Deutschland und über ihre Arbeitstätigkeit in der Schweiz hinaus bestehen hier keine Bindungen. Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, sie sei aufgrund ihres Alters von 56 Jahren und ihrer gesundheitlichen Situation nicht fähig, zu fliehen bzw. unterzutauchen (act. 1 S. 4), reicht sie nichts ein, was ihre Darstellung stützen würde. Zudem ist ihr entgegen zu halten, dass die geltend gemachten Umstände sie an der Einreise in die Schweiz nicht gehindert haben und unter diesem Gesichtspunkt betrachtet somit eine Flucht bzw. ein Untertauchen nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenso wenig kann in der Tatsache, dass die Schweiz von EU-Staaten umgeben ist, in denen der europäische Haftbefehl gilt, eine ausreichend abschreckende Wirkung erblickt werden. Nach dem Gesagten ist vorliegend Fluchtgefahr anzunehmen.

Diese Fluchtgefahr kann vorliegend nicht durch Ersatzmassnahmen gebannt werden. Zwar beantragt die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Sicherheitsleistung als mildere und verhältnismässige Massnahme (act. 1 S. 6), nennt jedoch keinen konkreten Betrag, den sie als Kaution anbieten würde. Sie schlägt weder andere Ersatzmassnahmen vor, noch würden solche in Betracht kommen. Demnach erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zudem geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig (act. 1 S. 5) und ihre Inhaftierung verstosse gegen Art. 47 Abs. 2 IRSG, weshalb eine mildere Massnahme anzuordnen sei (act. 1 S. 6). Nach der Inhaftierung habe sie ärztlich untersucht werden müssen, weil sie unter Bluthochdruckproblemen leide (act. 1 s. 3). Nach Beizug der entsprechenden Akten bzw. Befragung des behandelnden Arztes sei zu prüfen, ob sie hafterstehungsfähig sei (act. 1 S. 6).

6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts einreicht, was ihre angeblich fehlende Hafterstehungsfähigkeit untermauern würde. Gemäss Abklärungen vom 9. August 2012 durch Dr. med. B. ist die Beschwerdeführerin hafterstehungsfähig, wobei diese dem untersuchenden Arzt zufolge keine Einwände gegen die attestierte Hafterstehungsfähigkeit erhebt (act. 6.1). Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge als unbegründet.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 23. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Paul-Lukas Good

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG ).

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