Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RH.2012.14 |
Datum: | 12.11.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Auslieferungshaft; Recht; Beschwerdekammer; Staat; Bundesstrafgericht; Entscheid; Urteil; Eingabe; Bundesstrafgerichts; Rechtshilfe; Gericht; Auslieferungshaftbefehl; Verfahren; Deutschland; Akten; Beschwerdefrist; Eingaben; Entscheide; Zwischenentscheid; Tribunal; Bundesamt; Justiz; Amtsgericht; Lindau; Bodensee; Beilage |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 379 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 89 StPO ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 130 II 306; 135 IV 212; 136 IV 20; 136 IV 88; 137 IV 33; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RH.2012.14 |
| Entscheid vom 12. November 2012 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 1. Februar 2012 erklärte das Amtsgericht Lindau (Bodensee) A. der mehrfach begangenen vorsätzlichen Körperverletzung sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte diesen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten (act. 6.6, Beilage 1). Die gewährte Strafaussetzung wurde am 27. Juni 2012 vom Amtsgericht Lindau (Bodensee) widerrufen und es wurde die Vollstreckung der ausgefällten Freiheitsstrafe angeordnet (act. 6.6, Beilage 2). A. wurde in der Folge im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaftung ausgeschrieben (act. 6.1).
B. Am 20. Oktober 2012 wurde A. durch die Kantonspolizei St. Gallen festgenommen (act. 6.2), worauf das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen diesen die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 6.3). Am 21. Oktober 2012 wurde A. vom Untersuchungsamt Gossau zur Sache befragt (act. 6.4). Am 24. Oktober 2012 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 6.5). Der entsprechende Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 26. Oktober 2012 eröffnet (vgl. act. 6.5).
C. Hiergegen gelangte A. am 2. November 2012 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die sofortige Aufhebung des Haftbefehls und die Rückweisung des Rechtshilfeersuchens der BRD (act. 1). In derselben Sache erfolgten zudem am 3. bzw. 5. November 2012 im Namen und Auftrag von A. insgesamt drei Fax-Eingaben durch B., gemäss eigenen Angaben "Rechtsberater für Staatsangehörige des Deutschen Reichs" (act. 2 - 4).
Die Beschwerdekammer ersuchte das BJ diesbezüglich um Einreichung der Akten (act. 5), welche ihr am 7. November 2012 übermittelt wurden (act. 6). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). A. liess sich am 6. November 2012 mit einer weiteren Eingabe vernehmen (act. 7).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 - 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
2.2 Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2012 schriftlich eröffnet. Seine am 2. November 2012 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.3 Was die mittels der bei der Beschwerdekammer eingetroffenen Fax-Eingaben erhobene Beschwerde anbetrifft, sind die Bestimmungen von Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG zu beachten. Demnach ist die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist schriftlich einzureichen, wobei die Einreichung per Fax diesbezüglich nicht genügt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2011 vom 16. November 2011, E. 3 m.w.H.), weshalb die erwähnten Eingaben grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend selber mit handschriftlicher Eingabe innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist in rechtsgenügender Form Beschwerde erhoben hat und sich den Fax-Eingaben nichts entnehmen lässt, was den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnte, erübrigen sich diesbezüglich weitere Bemerkungen.
2.4 Die neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 mit zusätzlichen Vorbringen zur Begründung der Beschwerde erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die Begründung zur Beschwerde hat jedoch innerhalb dieser gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist zu erfolgen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO und Art. 48 Abs. 2 IRSG ), weshalb sich die nachträgliche Eingabe als verspätet erweist und unbeachtlich bleibt. Im Übrigen lassen sich jedoch auch ihr keine Elemente entnehmen, welche den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflussen könnten.
3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).
4.
4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG ), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG ), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG ), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4).
4.2 Der Beschwerdeführer, welcher sich als Staatsangehöriger des Deutschen Reichs bezeichnet (vgl. act. 6.4, S. 2), macht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, die BRD sei seit 1990 kein Staat mehr, sondern täusche Staatlichkeit vor. Sie sei weder vom deutschen Volk legitimiert noch habe sie ein Staatsgebiet. Des Weiteren habe er bis heute kein rechtskräftiges, von einem ordentlichen Gericht und einem unparteiischen Richter nach deutschem Recht und Gesetz gefälltes Urteil erhalten (act. 1). Das ihm gegenüber gefällte Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) bezeichnet er als Scheinurteil (act. 1; act. 6.4, S. 2).
Sofern der Beschwerdeführer die Gültigkeit des Urteils aufgrund der von ihm gemachten Ausführungen zur Staatlichkeit Deutschlands in Zweifel zieht, sind seine Vorbringen abwegig (vgl. in ähnlichem Zusammenhang bereits das Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2012 vom
19. September 2012, E. 1; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.130 vom 24. August 2012). Das dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Urteil befindet sich bei den Akten (act. 6.6, Beilage 1). Anhaltspunkte, welche die Auslieferung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen liessen, sind dem Urteil keine zu entnehmen.
4.3 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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