Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2012.20 |
Datum: | 05.07.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR). |
Schlagwörter | Gesuch; Verfügung; Apos;; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Massnahme; Tribunal; Präsident; Vorsitz; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Bundesstrafgerichts; Aufhebung; Kontensperren; Geschäftstätigkeit; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Oliver; VStrR; Vorsitzende; Verwaltungsstrafverfahren; Vermögenswerte; Sinne; Fortsetzung; Anordnung; Freigabe; Löhne; Angestellten; Erwägung |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Referenz BGE: | 107 Ia 269; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BP.2012.20 |
| Verfügung vom 5. Juli 2012 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz | |
| Parteien | A. AG , vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Blum, Gesuchstellerin | |
| gegen | ||
| Eidgenössische Steuerverwaltung , Gesuchsgegnerin | ||
| Gegenstand | Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR ) | |
Der Vorsitzende hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen Unbekannt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Anlagebetrug, eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern, begangen im Geschäftsbereich der B. SA, führt (act. 2);
- im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens zulasten der A. AG diverse Vermögenswerte beschlagnahmt wurden;
- die A. AG dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 18. April 2012 Beschwerde einreichte und darin unter anderem eventualiter um Aufhebung der Kontensperren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung, als dies für die Fortsetzung der ordentlichen Geschäftstätigkeit der A. AG erforderlich ist, mit Anordnung einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung; subeventualiter um Freigabe der Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 37'475.55 für den Monat April, Fr. 31'707.65 für den Monat Mai, Fr. 20'842.35 für den Monat Juni sowie Fr. 32'274.45 für den Monat Juli, damit die Löhne inkl. Sozialabgaben der Angestellten bezahlt werden könnten, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung ersuchte (act. 1, S. 2; vgl. auch act. 3 und act. 9);
- die ESTV in ihren Stellungnahmen um Abweisung dieser Gesuche ersuchte (act. 2, act. 6 und act. 12);
- seitens der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Anordnung der Massnahmen mit sofortiger Wirkung abgewiesen wurde (act. 5).
Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass
- die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge um vorgängige teilweise Aufhebung der Kontensperren einem Gesuch um Gewährung der teilweisen aufschiebenden Wirkung gleichkommt;
- gemäss Art. 28 Abs. 5 VStrR der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird;
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 495 mit Hinweisen; Bösch , Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- das Gesuch um Aufhebung der Kontensperren im Umfange, als dies für die Fortsetzung der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin erforderlich ist, zu unbestimmt ist;
- die Beschwerdeführerin vorbringt, sie übe zurzeit keine ertragsbringende Geschäftstätigkeit mehr aus, sich ihre Tätigkeit vielmehr auf die Führung des vorliegenden Verfahrens gegen die ESTV sowie die Betreuung der Schiedsverfahren beschränkt (act. 9, S. 7);
- die Beschwerdeführerin nicht eindeutig darlegt, welchen Personen welche Lohnansprüche aus welcher Arbeit - die gemäss vorstehender Erwägung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren oder den Schiedsverfahren stehen muss - zustehen;
- die Beschwerdeführerin überdies selbst vorbringt, die ESTV habe bereits im Mai 2012 ein Konto mit einem Saldo von rund Fr. 86'000.-- freigegeben, welche jedoch nicht für die Löhne, sondern zur Zahlung von anderen Rechnungen verwendet worden sei, obwohl die Freigabe unter anderem gefordert wurde, damit die soziale Härte gegenüber den Angestellten abzuwenden (act. 9, S. 9 und act. 12, S. 2);
- sich nach dem Gesagten das Gesuch als unbegründet erweist, weshalb es abzuweisen ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides zur Hauptsache geschlagen werden;
und erkennt:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden zur Hauptsache geschlagen.
Bellinzona, 5. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Blum CMS
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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