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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BK.2011.23 vom 20.01.2012

Hier finden Sie das Urteil BK.2011.23 vom 20.01.2012 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BK.2011.23

Der Bundesstrafgericht hat den Kostenspruch des Beschwerdeführers aufgehoben und ihm eine Entschädigung von Fr. 500.-- zugesagt, da die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass der Eidgenössische Finanzdepartement mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung einstellte und diesem die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'850.-- auferlegt hatte.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BK.2011.23

Datum:

20.01.2012

Leitsatz/Stichwort:

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Tribunal; Finanzdepartement; Rechtsdienst; Generalsekretariats; VStrR; Entschädigung; Frist; Rückzug; Gerichtsschreiber; Eidgenössisches; Börsen; Gesuch; Leistung; Kostenvorschusses; Frist; Entscheid; Grundlage; Basler; Kommentar; Basel; Geschäftskontrolle; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 3 BGG ;Art. 32 BGG ;Art. 38 StPO ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2011.23

(Nebenverfahren: BP.2011.66 )

Beschluss vom 20. Januar 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,

Rechtsdienst des Generalsekretariats EFD,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR); Ent­schädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der Rechtsdienst des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzdepartements mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG ; SR 954.1) in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung einstellte, diesem die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'850.-- auferlegte und auf die Ausrichtung einer Entschädigung an A. verzichtete (act. 1.1);

- A. hiergegen mit Beschwerde vom 2. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, der Kostenspruch sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BP.2011.66 vom 2. Dezember 2011 dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihm eine Frist bis 12. Dezember 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte (act. 3);

- A. diesbezüglich auf entsprechendes Gesuch hin eine Fristerstreckung bis 23. Dezember 2011 gewährt wurde (act. 5);

- nachdem auch innerhalb dieser Frist beim Bundesstrafgericht keine Zahlung einging, A. eine Nachfrist bis 9. Januar 2012 gesetzt wurde zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7);

- A. auch diese Nachfrist ungenutzt verstreichen liess bzw. mit Schreiben vom 15. Januar 2012 seine Beschwerde zurückzog (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die seit 1. Januar 2011 für das Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keine Regelung für den Rückzug einer Beschwerde und dessen Folgen mehr vorsehen (vgl. zu den bisher anwendbaren gesetzlichen Grundlagen beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010), ein solcher aber im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist (vgl. Ziegler , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. nebst der angeführten bisherigen Praxis auch Art. 32 Abs. 2 BGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und hierzu Härri , Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 32 BGG N. 16);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Januar 2011);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. Januar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Rechtsdienst des Generalsekretariats EFD

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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