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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2012.9 vom 10.05.2012

Hier finden Sie das Urteil BG.2012.9 vom 10.05.2012 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2012.9

Der Bundesstrafgericht BG 20129 entscheidet in einem Fall, in dem zwei Personen (A und B) wegen gemeinsamer Straftaten angeklagt wurden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte gegen A und B eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls und weiterer Delikte aus. Beide waren am 5. Oktober 2011 gemeinsam mit einer unbekannten Person im Kanton Zürich einen Diebstahl begangen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vertreten wurde, kann den gesetzlichen Gerichtsstand festlegen. Der Gesuchsgegner verweist auf Umstände, die ihn davon überzeugen lassen, dass er nicht zur Last gelegten Straftaten beitragen kann. Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet sind, die B zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Bundesstrafgericht bestätigt den gesetzlichen Gerichtsstand und legt fest, dass der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet sind, die B zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2012.9

Datum:

10.05.2012

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Kantons; Thurgau; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Gesuch; Verfahren; Behörden; Delikte; Beschwerdekammer; Oberstaatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Verfolgung; Bundesstrafgericht; Generalstaatsanwaltschaft; Untersuchung; Bischofszell; Verfolgungsbehörden; Taten; Diebstahl; Übernahme; Bundesstrafgerichts; Gerichtsstands; Beschluss; Gesuchsgegner; Verdachts

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 423 StPO ;

Kommentar:

Schweizer, Maurer, Basler Kommentar Basel , Art. 38 StPO, 2011

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2012.9

Beschluss vom 10. Mai 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte gegen A. und gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls und weiterer Delikte. Den beiden wurde dabei u. a. vorgeworfen, am 5. Oktober 2011 gemeinsam mit einer weiteren unbekannten Person im Kanton Zürich einen Diebstahl begangen zu haben. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Staatsanwaltschaft Bischofszell und ersuchte diese unter Hinweis auf ein durch diese bereits am 13. Juli 2011 gegen A. wegen des Verdachts des Diebstahls eröffnetes Verfahren und unter sinngemässem Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 StPO um Übernahme der bei ihr geführten Strafuntersuchung (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft Bischofszell bestätigte die Übernahme des Verfahrens am 25. Oktober 2011 (act. 1.1, S. 3). Am 14. November 2011 übernahm die Staatsanwaltschaft Bischofszell von der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine gegen B. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts eines am 30./31. August 2011 in U. (Kanton Zürich) begangenen Diebstahls (act. 1.2). Am selben Tag übernahm sie zudem von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine gegen B. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts zweier am 20. September 2011 bzw. am 24. Oktober 2011 im Kanton Zürich begangener Diebstähle (act. 1.3).

B. Am 20. Dezember 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Staatsanwaltschaft Bischofszell und teilte ihr mit, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich verdächtigten B. aufgrund von DNA-Spuren bzw. bei ihm sichergestellten Deliktsguts fünf weiterer im Kanton Zürich begangener Diebstähle, und ersuchte sie um Übernahme des entsprechenden Verfahrens (act. 1.5). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 lehnte die Staatsanwaltschaft Bischofszell dieses Ersuchen ab und ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihrerseits um Übernahme der im Kanton Thurgau gegen B. hängigen Verfahren (act. 1.6). Am 6. Februar 2012 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Angelegenheit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zum Entscheid, den Meinungsaustausch mit dem Kanton Thurgau weiter zu führen oder aber für das Verfahren betreffend aller B. zur Last gelegter Delikte innerhalb des Kantons Zürich die Zuständigkeit festzulegen (act. 1.7). Am 22. Februar 2012 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, ersuchte diese, das derzeit bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl pendente Verfahren gegen B. zu übernehmen, und lehnte ihrerseits eine (Rück-)Übernahme der im Kanton Thurgau gegen B. geführten Strafverfahren ab (act. 1.8). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau lehnte dieses Ersuchen am 24. Februar 2012 ab und stellte den Gegenantrag, wonach sich die Behörden des Kantons Zürich für alle gegen B. hängigen Strafuntersuchungen als zuständig erklären sollten (act. 1.9).

C. Hierauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Gesuch vom 7. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 14. März 2012 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ihrerseits, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu beurteilen und zu sanktionieren (act. 3). Ein Doppel der Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 15. März 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche
Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ; vgl. hierzu Kuhn , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zu (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2009 [ZSRG/TG; RB 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Der gesetzliche Gerichtsstand ist im vorliegenden Gesuchsverfahren zwischen den Parteien nicht umstritten (vgl. act. 3, S. 5). Nachdem A. und B. bezüglich des am 5. Oktober 2011 begangenen Diebstahls mittäterschaftliches Handeln zur Last gelegt wird, befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung aller B. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf die Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Thurgau (vgl. zum Zusammenspiel von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.5 vom 21. März 2012, E. 2.1). Auf diesbezügliche Weiterungen kann an dieser Stelle verzichtet werden.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 - 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO ). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. Moser , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch Goldschmid/Maurer/Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; Galliani/Marcellini , op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

Zu beachten ist auch, dass ein bereits nach den Artikeln 38 - 41 StPO festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden kann (Art. 42 Abs. 3 StPO ). Als solche wichtigen Gründe kommen namentlich in Frage: die Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und das Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, nach welchen sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (vgl. hierzu Kuhn , a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 m.w.H.). In der Praxis liegen keine Gründe für eine Neubeurteilung vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, weitere gleichartige Delikte dazukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die nachträgliche Änderung wurde demgegenüber angeordnet, wenn die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruhte, der einen Revisionsgrund darstellen würde oder wenn trotz hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird, oder die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben (siehe Kuhn , a.a.O., Art. 42 StPO N. 9 m.w.H.).

3.2 Der Gesuchsgegner verweist diesbezüglich auf die folgenden Umstände (siehe act. 3, S. 4): so habe die Staatsanwaltschaft Bischofszell das Verfahren gegen B. zwischenzeitlich von der nunmehr mit Strafbefehl rechtskräftig abgeschlossenen Strafuntersuchung gegen A. abgetrennt, der Deliktsort von neun der insgesamt zehn B. vorzuwerfenden Delikte befinde sich auf dem Gebiet des Kantons Zürich, keiner auf dem Gebiet des Kantons Thurgau und schliesslich habe B. auch im Kanton Zürich gewohnt, bevor er am 11. November 2011 von den zürcherischen Migrationsbehörden ausgeschafft worden sei.

Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die mittlerweile erfolgte Erledigung des gegen A. geführten Verfahrens praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne des Art. 42 Abs. 3 StPO zur Neubeurteilung der Gerichtsstandsfrage betreffend der B. zur Last gelegten Straftaten darstellt. Dies obwohl der Gerichtsstand für die Beurteilung der gegen A. erhobenen Vorwürfe aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch bezüglich B. den Gerichtsstand begründet. Zwar kann sich durch die nunmehr erfolgte Trennung der entsprechenden Verfahren der hinter der gesetzlichen Regelung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO stehende Zweck der gemeinsamen Beurteilung gemeinsam verübter Straftaten nicht mehr erfüllen. Andererseits kann es den Kantonen nicht offen stehen, sich durch solche Trennungen unliebsamer Strafverfahren zu entledigen. Vorliegend fehlt es in den Akten an einer Begründung, weshalb es im Kanton Thurgau zur Trennung der Verfahren gegen A. und B. gekommen ist. Im Umstand, dass sich der Beschuldigte B. im Kanton Thurgau offenbar keinerlei Straftaten hat zuschulden kommen lassen, liegt auf jeden Fall keine neue Tatsache im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO, waren sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau doch von Beginn weg dieses Umstandes bewusst. Für Schwerpunktüberlegungen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung fehlt es schliesslich bereits an einer grösseren Zahl von Straftaten (siehe hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2 m.w.H.).

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind daher die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 10. Mai 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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