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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2012.18 vom 19.07.2012

Hier finden Sie das Urteil BG.2012.18 vom 19.07.2012 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2012.18

Der Bundesstrafgericht des Kantons Aargau hat die Beschwerde der Partei gegen das Gerichtsstand (Art. 41 Abs. 2 StPO) abgelehnt und den Rückzug der Beschwerde erlaubt, da sie nicht mit dem Verfahren in Einklang steht. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren übernommen hat (act. 1) und A. seine Beschwerde zurückgezogen hat (act. 2). Der Beschwerdeführer trägt daher keine Kosten des Verfahrens.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2012.18

Datum:

19.07.2012

Leitsatz/Stichwort:

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Kanton; Rückzug; Tribunal; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Basel; Gerichtsschreiberin; Basel-Landschaft; Staatsanwaltschaft; Rheinfelden-Laufenburg; Geschäftskontrolle; Gerichtsgebühr; Rückzugs; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Stephan; Blättler; Vorsitz; Emanuel; Hochstrasser; Giorgio

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 38 StPO ;Art. 386 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2012.18

Beschluss vom 19. Juli 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Aargau,

2. Kanton Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO )

Rückzug der Beschwerde


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Übernahmeverfügung vom 30. April 2012 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen A. geführte Verfahren übernahm (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 8. Mai 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- A. mit Schreiben vom 14. Mai 2012 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (act. 2);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO );

- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (vgl. Calame ; Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 ad art. 386 CPP);

- das vorliegende Beschwerdeverfahren somit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. Ziegler , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);

- die Partien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, welche die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- der Beschwerdeführer demnach kostenpflichtig wird;

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Juli 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Kanton Aargau

- Kanton Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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