Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2012.18 |
Datum: | 19.07.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Kanton; Rückzug; Tribunal; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Basel; Gerichtsschreiberin; Basel-Landschaft; Staatsanwaltschaft; Rheinfelden-Laufenburg; Geschäftskontrolle; Gerichtsgebühr; Rückzugs; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Stephan; Blättler; Vorsitz; Emanuel; Hochstrasser; Giorgio |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 38 StPO ;Art. 386 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2012.18 |
| Beschluss vom 19. Juli 2012 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio , Gerichtsschreiberin Marion Schmid | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| 1. Kanton Aargau, 2. Kanton Basel-Landschaft, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO ) Rückzug der Beschwerde | |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Übernahmeverfügung vom 30. April 2012 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen A. geführte Verfahren übernahm (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 8. Mai 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 14. Mai 2012 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (act. 2);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO );
- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (vgl. Calame ; Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 ad art. 386 CPP);
- das vorliegende Beschwerdeverfahren somit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. Ziegler , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
- die Partien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, welche die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- der Beschwerdeführer demnach kostenpflichtig wird;
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Kanton Aargau
- Kanton Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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