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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2012.13 vom 23.05.2012

Hier finden Sie das Urteil BG.2012.13 vom 23.05.2012 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2012.13

Der Bundesstrafgericht BG 2012-05-23 entscheidet in einem Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art 19 Abs 1 iVm Abs 2 BetmG) gegen den Kanton Aargau. Der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wird vorgeworfen, dass die Strafbehörden des Kantons Zürich nicht zur Anwendung von Art 34 Abs 1 StPO geeignet waren und daher das Strafverfahren gegen B wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Kanton Aargau zu führen war. Der Beschwerdekammer wird vorgeworfen, dass die Strafbehörden des Kantons Zürich nicht zur Anwendung von Art 34 Abs 1 StPO geeignet waren und daher das Strafverfahren gegen B wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Kanton Aargau zu führen war. Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Strafbehörden des Kantons Zürich nicht zur Anwendung von Art 34 Abs 1 StPO geeignet waren und daher das Strafverfahren gegen B wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Kanton Aargau zu führen war.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2012.13

Datum:

23.05.2012

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Kantons; Mittäter; Oberstaatsanwalt; Oberstaatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Delikt; Bundesstrafgericht; Delikte; Beschwerdekammer; Behörde; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Verfolgung; BetmG; Kokain; Täter; Drogen; Spuren; Behörden; Behörden; Verfahren; Recht; Mittäterschaft; Gehilfe; Betäubungsmittel; Entscheid; Ausführung; Verfolgungshandlung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StPO ;Art. 28 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Referenz BGE:

108 IV 92; 109 IV 56; 111 IV 53; 118 IV 397; 121 IV 109; 129 IV 124; ;

Kommentar:

-, Basler Kommentar Basel , Art. 34 StPO, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2012.13

Beschluss vom 23. Mai 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A. Am 7. April 2009 wurde A. durch die Kantonspolizei Aargau wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG ) verhaftet. Anlässlich der Hausdurchsuchung der von ihm angemieteten Einstellbox in Z. (AG) wurde ein Koffer mit 1.247 kg Kokain gefunden. An der Verpackung des Kokains wurden dabei daktyloskopische Spuren sichergestellt, welche vorerst noch nicht zugeordnet werden konnten (act. 1, S. 2).

Am 29. September 2011 wurde B. an seinem Wohnort in Zürich wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG ) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) verhaftet (act. 1 S. 3). Im Rahmen der Hausdurchsuchung konnten ca. 1.1 kg Kokain sichergestellt werden (act. 1, S. 3). Die daktyloskopische Spurenauswertung ergab einen Treffer auf die 2009 in Z. (AG) vorgefundenen Spuren.

Am 9. Januar 2012 wurde in Y. (ZH) C. verhaftet. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung konnte Kokain mit einem Bruttogewicht von 134 g, Minigrips, vermutlich gefüllt mit Kokain, Schusswaffen und Munition sichergestellt werden (act. 1, S. 3). Die daktyloskopische Spurenauswertung ergab einen Treffer auf einen Fingerabdruck, welcher bei B. am 29. September 2011 auf einem mit Zahlennotizen beschrifteten Couvert sichergestellt werden konnte (act. 1, S. 4).

B. Am 6. März 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat an die Staatsanwaltschaft Baden (AG) und ersuchte um Übernahme des Verfahrens gegen B. und C. (act. 1.1). Der Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau lehnte die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 13. März 2012 ab (act. 1.2). Daraufhin ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als die zuständige Behörde am 21. März 2012 wiederum um Verfahrensübernahme (act. 1.3), worauf am 4. April 2012 ebenfalls eine Ablehnung erfolgte (act. 1.4).

C. Mit Gesuch vom 19. April 2012 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt ihrerseits mit Eingabe vom 24. April 2012 die Abweisung des Gesuches (act. 3), was der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 26. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ; vgl. hierzu Kuhn , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Das letzte Schreiben im Meinungsaustausch zwischen den Parteien datiert vom 4. April 2012 und ging bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 10. April 2012 ein. Mit Einreichung der Beschwerde am 20. April 2012 ist die Frist somit gewahrt (act. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Wurde eine Straftat von mehreren Mittätern verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO ). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.1). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten ( Schweri/Bänziger , a.a.O, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).

2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschlussfassung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht ( BGE 108 IV 92 ; 118 IV 227 E. 5d), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mittatherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b; 120 IV 17 E. 2d). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Unterstützung erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3a).

Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelsgesetz, BetmG; SR 812.121) sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer über den blossen Bezug der Ware hinaus von seinem Lieferanten wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. November 2009). Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers im Sinne von Abs. 4 des genannten Artikels. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn der Käufer die Drogen auf eigene Rechnung weiterverkauft. Da in Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Unterstützungshandlungen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (BGE 118 IV 397 E. 2c). Insgesamt ergibt sich daraus, dass zwischen dem Drogenlieferanten und -abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist und jeder Beteiligte dort zu verfolgen ist, wo er schwerpunktmässig delinquiert hat, bzw. wo die erste Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Hat ein Täter die Taten an verschiedenen Orten begangen, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt auszumachen ist, dann ist er an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen (Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. November 2009 und Schweri/Bänziger , a.a.O., N. 257).

2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen ( Moser , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; Guidon/Bänziger , Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore", wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist ( Guidon/Bänziger , a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

3.

3.1 Zu prüfen ist das allfällige Zusammenwirken zwischen B. und C. . Einziges Indiz für eine Zusammenarbeit im Bereich der Drogendelikte ist der Umstand, dass auf einem bei B. im Einbauschrank über dem Kühlschrank vorgefundenen Couvert mit Zahlennotizen im fünfstelligen Frankenbetrag ein Fingerabdruck von C. festgestellt werden konnte. Dieser gab sodann auch an, B. zu kennen und die Zahlennotizen verfasst zu haben. Seine Darstellung, wonach diese Zahlennotizen mit einem Liegenschaftskauf in Zusammenhang stehen, erscheint wenig glaubwürdig, wurde sie doch von B. nicht bestätigt. Dem Grundsatz in dubio pro duriore entsprechend ist anzunehmen, dass diese Notizen im Zusammenhang mit einem Betäubungsmittelhandel stehen. Somit liegen zwar Hinweise auf ein Zusammenwirken von B. und C. im Bereich des Drogenhandels vor, jedoch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Zusammenwirken. Wie bereits zuvor erwähnt, lässt das BetmG keinen grossen Spielraum für Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu und die Anforderungen an deren Vorliegen sind sehr hoch. Dies insbesondere, da im Bereich der Drogendelinquenz in den meisten Fällen irgendein Zusammenwirken der Beteiligten gegeben ist. Somit kann im vorliegenden Fall nicht von einer Mittäter- oder Gehilfenschaft zwischen B. und C. ausgegangen werden. Dies hat zur Folge, dass das Strafverfahren gegen diese beiden grundsätzlich unabhängig voneinander geführt werden kann.

3.2 Unbestrittenermassen wurde das Verfahren gegen B. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG im April 2009 im Kanton Aargau eröffnet. Die damalige Eröffnung des Strafverfahrens gegen Unbekannt stellt somit die erste Verfolgungshandlung dar. A. gab anlässlich seiner Einvernahme an, B. nicht zu kennen. Das in Neuenhof mit DNA-Spuren von B. festgestellte Kokain will A. für einen unbekannten Chilenen "La Cobra" aufbewahrt und mit dessen Einverständnis verkauft haben (vgl. Verfahrensakten Kanton Aargau, p. 188). Auch wenn diese Behauptung wohl als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, kann alleine durch die festgestellte DNA-Spur von B. für diesen kein Tatort im Kanton Aargau begründet werden. Nebst diesen Spuren an dem in Neuenhof im Jahre 2009 sichergestellten Kokain bestehen keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Zusammenwirken zwischen A. und B.. Aus den eingereichten Akten sind überdies keine Hinweise auf einen Tatort im Kanton Aargau hinsichtlich der von B. verübten Delikte zu entnehmen. Insgesamt ergibt sich daraus, dass Art. 34 Abs. 1 StPO aufgrund des Mangels an einem Tatort im Kanton Aargau der durch B. begangenen Delikte nicht zur Anwendung gelangt. Das Strafverfahren gegen B. ist demnach vom Kanton Zürich zu führen.

3.3 Gemäss vorstehenden Ausführungen ist der Kanton Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgehaltenen Delikte, der Kanton Zürich für die Verfolgung und Beurteilung der B. und C. zur Last gelegten Delikte zuständig.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 23. Mai 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

- Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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