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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2012.4
Datum:03.08.2012
Leitsatz/Stichwort:Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Entschädigung; Bundesanwaltschaft; Entschädigungs; Verfahren; Entscheid; Recht; Kammer; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Anklage; Stellten; Entschädigungsgesuch; Beschwerdegegnerin; Verfahrensteile; Beschuldigte; Verfügung; Gericht; Erhoben; Ermittlungsverfahren; Bundesstrafgericht; Zuständigkeit; Befinden; Urkunden; Richter; Verteidiger; Beurteilung
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 13 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 320 StPO ; Art. 322 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 448 StPO ; Art. 45 StPO ; Art. 66 BGG ; Art. 81 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.4

Beschluss vom 3. August 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schmidli,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. seit dem 16. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Sich-bestechen-lassen (Art. 322 quater StGB ) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB ), das in der Folge auf die Tatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ), der Veruntreuung (Art. 138 StGB ), der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB ), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB ) und der Widerhandlungen gegen Einreisevorschriften (Art. 23 Abs. 2 ANAG und Art. 116 AUG) ausgedehnt wurde.

B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren bezüglich Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB ), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB ) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB ) ein, wobei eine Kostenausscheidung bezüglich der Kosten, welche auf die eingestellten Verfahrensteile, und derjenigen, welche auf die nicht eingestellten Verfahrensteile entfielen, nicht erfolgte (act. 1.2).

C. Nachdem seitens der Bundesanwaltschaft am 18. August 2009 gegen A. der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage erhoben worden war (act. 1.9), verurteilte der Einzelrichter am Bundesstrafgericht diesen mit Entscheid vom 12. Mai 2010 wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB ) und wegen mehrfachen Sich-bestechen-lassens (Art. 322 quater StGB ). Auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen das ANAG wurde nicht eingetreten, bezüglich verschiedener Vorwürfe der vollendeten und versuchten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB ) und des Sich-bestechen-lassens (Art. 322quater StGB ) wurde A. freigesprochen. Der Verteidiger von A. wurde für die amtliche Verteidigung mit Fr. 67'000.-- entschädigt und A. dazu verpflichtet, im Umfang von Fr. 15'000.-- Ersatz zu leisten, falls er später dazu imstande sei. A. persönlich wurde keine Entschädigung zugesprochen, weder für materiellen noch immateriellen Schaden (act. 1.3, S. 60). Das Urteil des Einzelrichters ist in Rechtskraft erwachsen (act. 1.4).

D. Mit Gesuch vom 18. November 2011 beantragte der Verteidiger von A. bei der Bundesanwaltschaft unter anderem eine Anwaltsentschädigung von Fr. 17'130.-- inkl. MWST für die mit der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2010 (act. 1.2) eingestellten Verfahrensteile (act. 1.5). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die Bundesanwaltschaft mit, sie könne über das Entschädigungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht befinden (act. 1.6).

E. Gegen das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 20. Dezember 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche durch den Verteidiger von A. Eingabe vom 3. Januar 2012 (act. 1) erhoben wurde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 beantragte die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 3).

Im Übrigen wird auf die Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Unterlagen, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2011, welches beim Verteidiger des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 einging, und mit welchem auf dessen Entschädigungsbegehren vom 18. November 2011 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde (act. 1.6). Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter im eingestellten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (act. 1.2) bzw. als Geschädigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht.

1.3 Die Beschwerdegegnerin trat mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2011 auf das Entschädigungsbegehren nicht ein mit der Begründung, in der Angelegenheit sei eine Anklage beim zuständigen Gericht erhoben worden, und mit der Einreichung einer Anklageschrift sei einzig das zuständige Gericht "befugt, verfahrensabschliessend über die Regelung der Kostenfolge zu befinden". Die Beschwerdegegnerin macht bei ihrer Begründung keine Unterscheidung zwischen Sachverhalten bzw. Tatbeständen, welche zur Anklage gebracht wurden und solchen, für welche dies nicht der Fall ist, bzw. für welche das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wie es vorliegend geschehen ist (act. 1.2). Die Beschwerdegegnerin ist offenbar der Meinung, dass unter der früheren Bundesstrafprozessordnung (Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, SR 312.0) bei einer teilweisen Einstellung eines Ermittlungsverfahrens die Kosten für die eingestellten Verfahrensteile in diejenigen für nicht eingestellte Verfahrensteile verschoben würden, d.h. dass bei einer Anklage, die nur Teile eines Ermittlungsverfahrens umfasste, das Gericht, welches die zur Anklage gebrachten Verfahrensteile beurteilte, auch über die Kosten der nicht von der Anklage umfassten Verfahrensteile des Ermittlungsverfahrens zu befinden hatte. Dies lässt sich zumindest der Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2010 entnehmen, wo unter Zuhilfenahme eines unzutreffenden Zitats behauptet wird, die Bundesanwaltschaft habe bei Teileinstellung nicht über die Kostenliquidation zu befinden, und es sei der Richter - gemeint ist der Richter, bei welchem Anklage erhoben wurde - welcher im Anschluss an die Hauptverhandlung über die Entschädigung - gemeint ist offenbar auch die Entschädigung bezüglich der eingestellten Verfahrensteile - zu befinden habe (act. 1.2, S. 6).

Die Zuständigkeiten für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen haben sich mit der Einführung der Strafprozessordnung in dem Sinne verändert, als die Bundesanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht nur über die Kostenausscheidung und -verlegung, sondern - mit Ausnahme der Zivilklagen (Art. 320 Abs. 3 StPO) - auch über die Entschädigung an den Beschuldigten und andere Verfahrensbeteiligte zu befinden hat (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 und 4 StPO), was unter der Bundesstrafprozessordnung (BStP) nicht der Fall war; nach Art. 122 Abs. 3 BStP reichte der Beschuldigte sein Entschädigungsgesuch zwar bei der Bundesanwaltschaft ein. Diese leitete es zum Entscheid jedoch an die Beschwerdekammer weiter, und stellte dabei lediglich einen Antrag. Heute entscheidet die Bundesanwaltschaft erstinstanzlich über die Entschädigungen, und die Beschwerdekammer befasst sich mit Entschädigungsgesuchen lediglich zweitinstanzlich, auf entsprechende Beschwerde hin. Eine unterschiedliche Zuständigkeit für Entschädigungsgesuche aus Gesamteinstellungen bzw. Teileinstellungen bestand jedoch unter der BStP nicht, so wenig wie sie unter der StPO bestehen. Allerdings konnte es unter der BStP, und kann es unter der StPO vorkommen, dass zur Beurteilung des "verwerflichen oder leichtfertigen Benehmens" (Art. 122 Abs. 1 BStP ) oder der Frage, ob der Beschuldigte "rechtswidrig und schuldhaft" (Art. 426 Abs. 2 StPO ) das Verfahren verursacht hat, der Entscheid des anklagebeurteilenden Richters für die Entschädigungsfrage eine Grundlage bildet. In solchen Fällen ist das die Teileinstellung betreffende Entschädigungsverfahren zu sistieren, bis der rechtskräftige Entscheid dieses Richters vorliegt.

1.4 Im vorliegenden Fall erfolgte mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2010, also noch unter der Herrschaft der BStP, eine Teileinstellung. Gemäss dem Dispositiv dieser Verfügung wurden keine Kosten ausgeschieden, und bezüglich der Entschädigung des Beschuldigten ist in diesem Dispositiv - korrekterweise - nichts enthalten (act. 1.2, S. 7). Der Beschuldigte und heutige Beschwerdeführer hatte jedoch gemäss Art. 122 BStP die Möglichkeit, ein Entschädigungsbegehren bei der Bundesanwaltschaft zuhanden der Beschwerdekammer zu stellen. Eine Frist, innert welcher ein solches Begehren gestellt werden musste, sah die BStP nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Anspruch auf Entschädigung weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO am 1. Januar 2011, noch im Zeitpunkt der Geltendmachung, am 18. November 2011 (act. 1.5), verwirkt bzw. verjährt war. Diese Sichtweise lässt sich einerseits gestützt auf das Prinzip des milderen Rechts, und andererseits in Analogie zu Art. 435 StPO , welcher für Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorsieht, rechtfertigen.

1.5 Es bleibt die Frage, welche Behörde zur Beurteilung des konkret in Frage stehenden Entschädigungsgesuches zuständig ist. Bereits festgestellt wurde, dass die Zuständigkeit des anklagebeurteilenden Richters nicht gegeben ist, wie dieser es vorliegendenfalls auch ausdrücklich festgehalten hat (act. 1.3, S. 52, Ziff. 7.1.1 am Ende). Es verbleiben also zwei Alternativen, nämlich das Vorgehen nach BStP, wo die Einreichung bei der Bundesanwaltschaft erfolgte, und diese das Gesuch mit Antrag an die Beschwerdekammer - als einzige Instanz - zum Entscheid weiterleitete, oder das Vorgehen in Analogie zur StPO, welche dem Beschuldigten zwei Instanzen, die Bundesanwaltschaft und - auf Beschwerde hin - die Beschwerdekammer zur Verfügung stellt. Wie sich aus dieser Gegenüberstellung ergibt, erweist sich das neue Recht bezüglich der Anzahl der zur Verfügung stehenden Beurteilungsinstanzen als das günstigere. Das vorliegende Entschädigungsbegehren ist deshalb in erster Instanz durch die Bundesanwaltschaft zu beurteilen. Diese wird dabei die Aufwendungen des Verteidigers in Aufwendungen, welche die eingestellten Sachverhalte und Tatbestände betreffen, und diejenigen, welche die angeklagten Sachverhalte betreffen, aufzuteilen haben. Ausserdem wird sie beurteilen müssen, ob der Beschwerdeführer die Untersuchung bezüglich der eingestellten Verfahren durch sein Verhalten, insbesondere durch die Begehung der Delikte, für die er verurteilt wurde, rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ). Gegen den Entscheid der Bundesanwaltschaft steht dem Beschwerdeführer anschliessend die Beschwerde an die Beschwerdekammer offen. Kein anderes Resultat ergäbe sich, wenn man auf die vorliegende Situation die Übergangsbestimmungen der StPO (Art. 448 ff . StPO) anwenden würde: betrachtete man diese als ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO hängiges Verfahren, so wäre neues Recht anwendbar (Art. 448 Abs. 1 StPO); würde der Entschädigungsentscheid als selbständiger nachträglicher Entscheid angesehen, so wäre die nach neuem Gesetz erste Instanz zuständig (Art. 451 StPO ), also die Bundesanwaltschaft.

Der im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2011 enthaltene Entscheid betreffend der Zuständigkeit zur Beurteilung des Entschädigungsgesuches ist aufzuheben und diese ist anzuweisen, das Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. November 2011 materiell zu behandeln.

2. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG ).

3. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) angemessen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 20. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. November 2011 materiell zu behandeln.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Bellinzona, 3. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stephan Schmidli

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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