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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2012.177
Datum:12.12.2012
Leitsatz/Stichwort:Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Person; Privatkläger; Recht; Personen; Interesse; Privatklägerstellung; Verfahren; Fonds; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Verletzt; Beschwerdekammer; Beschwerdegegnerin; Interessen; Staat; Gericht; Unmittelbar; Geldwäscherei; Rechtsvertreterin; Bundesstrafgericht; Illegale; Schädigten; Entscheid; Schutz; Geschädigte
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 104 StPO ; Art. 11 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 19 Or; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 60 ZGB ;
Referenz BGE:129 IV 322; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.174 -177

Beschluss vom 12. Dezember 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. Fonds,

2. B.,

3. C.,

4. D.,

alle vertreten durch Advokatin Monika Roth,

Beschwerdeführer 1 bis 4

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. Bank E. AG,

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2

Gegenstand

Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff . i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)


Sachverhalt:

A. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin liess der A. Fonds, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff . ZGB mit Sitz in Z., am 25. Mai 2012 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen die Bank E. AG, Y., sowie einzelne namentlich genannte Mitarbeitende und unbekannt gebliebene Mitarbeitende der Bank E. AG wegen strafbaren Handelns im Sinne von Art. 305 ter und Art. 305 bis StGB einreichen. Insgesamt und zusammengefasst wirft der A. Fonds der Bank E. AG bzw. teilweise namentlich genannten Mitarbeitern vor, an den Standorten X. und W. Geldwäscherei in grossem Umfange betrieben zu haben. Es soll sich dabei um Bestechungsgelder gehandelt haben, welche politische Verantwortungsträger des malaysischen Bundesstaates V., insbesondere dessen Chefminister F., direkt oder indirekt für die Erteilung von Holzkonzessionen, das Dulden illegalen Abholzens und den illegalen Verkauf von Tropenhölzern erhalten hätten (act. 2.5).

B. Im Rahmen dieser Strafanzeige erklärte der A. Fonds, er wolle sich im Verfahren als Privatkläger konstituieren und machte eine symbolische Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 5000.-- im Namen der von der illegalen Abholzung und Korruption betroffenen Penan und weiterer indigener Völker von Ost-Malaysia geltend (act. 2.5 S. 8).

C. Die Strafanzeige gelangte in der Folge zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft. Daraufhin lieferte die Rechtsvertreterin des A. Fonds die von der Bundesanwaltschaft angeforderten Unterlagen bezüglich ihrer Legitimation nach (act. 2.7).

D. Am 15. Oktober 2012 erklärte die Rechtsvertreterin des A. Fonds gegenüber der Bundesanwaltschaft, dass sich in der obigen Angelegenheit zusätzlich B., C. und D. zusätzlich als Privatkläger konstituierten. Gleichzeitig ersuchte sie darum, die Bank E. AG zu verpflichten, die fraglichen Namen aus Angst vor Repressalien nicht an Dritte herauszugeben (act. 1.4).

E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 verneinte die Bundesanwaltschaft die Privatklägerstellung des A. Fonds sowie der natürlichen Personen B., C. und D. und wies diese aus dem Verfahren. Das Anliegen um Schutz der Identität der genannten natürlichen Personen aufnehmend, stellte die Bundesanwaltschaft ihre Verfügung der Bank E. AG in einer Fassung zu, bei der die Namen dieser Personen anonymisiert sind (act. 1.1).

F. Gegen diese Verfügung lassen der A. Fonds sowie die natürlichen Personen B., C. und D. mit Eingabe vom 8. November 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführer seien im Verfahren gegen die Bank E. AG als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zuzulassen bzw. zu belassen. Ferner wird beantragt, die Akten des Strafverfahrens seien beizuziehen und die Beschuldigten seien anzuhalten, die Personalien der Beschwerdeführer 2 - 4 (natürliche Personen) Dritten nicht bekannt zu geben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

In der Folge ergänzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer 1 bis 4 die Beschwerde mit Eingabe vom 15. November 2012 insofern, als sie 256 weitere Vollmachten von Privatpersonen einreichte und erklärte, diese wünschten ebenfalls, sich als Privatkläger im Verfahren zu konstituieren (act. 4). Auf Rückfrage seitens des Gerichts und Ersuchen um Klärung der Sachlage bezüglich dieser 256 Personen teilte die Rechtsvertreterin am 27. November 2012 mit, dass diese am Beschwerdeverfahren nicht teilnähmen (act. 6, 9).

Der Bank E. AG wurde auf ihre Anfrage vom 26. November 2012 um Information als Beschuldigte am 27. November 2012 mitgeteilt, dass sie zum gegebenen Zeitpunkt informiert werde (act. 7, 8).

Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerde wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen näher eingetreten, soweit diese relevant erscheinen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, mithin durch die Verfahrenshandlung oder Verfügung beschwert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 als Vorinstanz vom 26. Oktober 2012, welche bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 einging. Die Beschwerde vom 8. November ist somit innert Frist erfolgt. Die vier Beschwerdeführer sind insofern zur Beschwerde legitimiert, als die Ablehnung ihrer Parteistellung als Privatkläger sie in ihrer Rechtsstellung direkt berührt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Frage der schweizerischen Strafverfolgungszuständigkeit stellt sich in diesem Beschwerdeverfahren nicht.

2. Hinsichtlich der Verfahrensanträge der Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdekammer sieht davon ab, von der Beschwerdegegnerin 1 zusätzliche Akten beizuziehen, weil solche für die spezifisch hier interessierenden Frage der Privatklägerstellung nicht relevant sind. Was sodann den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährleistung der Anonymität der Identität der Beschwerdeführer 2 - 4 anbelangt, so kann diesem Anliegen insoweit Rechnung getragen werden, als der Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerdeentscheid in einer Fassung zugestellt wird, in der die Namen der Beschwerdeführer 2 - 4 anonymisiert sind. Die Beschwerdegegnerin 2 ist wegen des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch diese Teilanonymisierung in ihrer Rechtsstellung nicht berührt. Schliesslich verzichtet die Beschwerdekammer auch darauf, die Rechtsmittelschrift den Beschwerdegegnerinnen zuzustellen und einen Schriftenwechsel durchzuführen, da - wie nachfolgend darzutun sein wird - die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 390 Abs. 2 StPO ).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 als Vorinstanz hat die Ablehnung der Privatklägerstellung der Beschwerdeführer damit begründet, diesen sei kein unmittelbarer Schaden zugefügt worden, da sie nicht Träger des durch die fraglichen Strafnormen geschützten Rechtsgutes seien. Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB sei ein Rechtspflegedelikt und schütze Individualinteressen nur soweit, als die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrührten. Dies seien bei der Geldwäscherei unterliegenden Bestechungsgeldern der Staat Malaysia bzw. der Bundesstaat V., nicht aber die Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer 1 könne seine Legitimation auch nicht aus seinem statuarischen Zweck des Schutzes kollektiver, gruppenspezifischer oder fremder Rechtsgüter ableiten. Das Straf- und Strafprozessrecht kenne keine Verbandslegitimation.

Die Beschwerdeführer räumen zwar ein, dass der Schaden aus der illegalen bzw. durch Korruption bestimmten Abholzung dem Staat Malaysia bzw. der malaysischen Öffentlichkeit entstanden sei. Indessen machen sie geltend und legen dar, dass aufgrund der engen persönlichen Verknüpfung zwischen Regierung, Justiz und den mutmasslich korrumpierten Personen eine Strafverfolgung in Malaysia bzw. eine Interessenwahrung im in der Schweiz geführten Strafverfahren unrealistisch sei (act. 1, S. 10 - 13). Die üblichen Regeln über die Privatklägerstellung könnten deswegen nicht unbesehen zur Anwendung gebracht werden, woraus eine Privatklägerstellung des Beschwerdeführers 1 abzuleiten sei. Die Beschwerdeführer 2 - 4 seien von der korruptionsbedingten Abholzung als Indigene "stark negativ betroffen", schädigten diese doch die in und vom Regenwald von V. lebenden indigenen Gemeinden "in ihren Eigentumsrechten", beeinträchtigten die unmittelbare physische Lebensgrundlage durch Versorgung mit Früchten, Gemüsen und Proteinen aus dem Regenwald. Es werde der Reisanbau gefährdet. Ferner würden als Folge der Abholzung Leib und Leben durch Springfluten und Schlammlawinen gefährdet. Der Beschwerdeführer 2 sei durch illegale Holzkonzessionsvergabe und Forstpolitik von F. in seiner "Eigenschaft als Inhaber von traditionellen Land- und Nutzungsrechten direkt geschädigt" (act. 1, S. 7).

3.2 Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO sind Parteien u. a. die Privatklägerschaft. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Privatklägerschaft setzt damit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Gemäss letzterer Bestimmung gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, bei Antragsdelikten die zur Stellung des Strafantrags berechtigte Person. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Rechtsnorm geschützten Rechtsguts; also derjenige, dessen Rechtsgut unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Damit werden vom Geschädigtenkreis (in diesem Sinne) ausgeschlossen, Personen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnachfolger geschädigter Personen und sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden. Massgeblich ist demnach, ob eine Person, die sich als Privatkläger konstituieren will, Trägerin eines Rechtsguts ist, welches unter den Schutzbereich der (mutmasslich) verletzten Strafnorm fällt ( Mazzuchelli/Postizzi , BSK-StPO N 21 zu Art. 115). Darüber hinaus bedarf es eines direkten Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und der erlittenen Verletzung als "conditio sine qua non" ( Moreillon/Dupuis/Mazou , La pratique judiciare du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux [JDT] 2008, IV, S. 97 ff, Nr. 82 f.). Bei bloss mittelbarer Benachteiligung privater Interessen durch Straftatbestände, welche primär allgemeine Interessen schützen, werden die Verfolgungsansprüche durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen ( Schmid , StPO Praxiskommentar, N 3 zu Art. 115).

Interessenverbände, deren statutarischer Zweck den Schutz kollektiver, gruppenspezifischer oder fremder Rechtsgüter zum Ziel hat, gelten nicht als geschädigte Personen i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Sie werden nicht schon dadurch Träger der Rechtsgüter, dass sie sich der Pflege dieser Rechtsgüter satzungsgemäss widmen. Nur wenn gesetzliche Sonderbestimmungen vorliegen, die einem solchen Interesseverband die Strafantragsberechtigung zusprechen, ist dieser ausnahmsweise als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ( Mazzuchelli/Postiz­zi, a.a.O., N 35, 36 zu Art. 115 ). Der Gesetzgeber hat es bei der Schaffung der StPO entgegen zweier parlamentarischer Motionen abgelehnt, im Strafrecht vergleichbar anderen Rechtsgebieten eine Art Verbandsbeschwerderecht mit Parteistellung einzuräumen. Vielmehr erachtet er die Möglichkeit der Strafanzeige als ausreichend ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen, 2009, N 637 unter Verweis auf die Botschaft zur StPO, BBl 2005, S. 1163 ).

Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB . Diese Bestimmung schützt nicht nur den geordneten Gang der Rechtspflege, sondern auch vermögenswerte Interessen jener Personen, die durch die Vortat verletzt worden sind. Der Inhaber solcher Vermögenswerte ist auch in Bezug auf Art. 305 bis StGB als geschädigte Person zu behandeln, sofern die Geldwäschereihandlung die Wiederbeschaffung der Vermögenswerte konkret erschwert hat. Abstrakte Gefährdung genügt zur Begründung der Geschädigtenstellung nicht, selbst wo sie strafbar ist ( Mazzuchelli/ Postizzi , a.a.O., N 82 zu Art. 115 mit Verweis auf BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; auch Entscheid des BStGer vom 30. April 2012, BB.2011.107 [und weitere], E. 5.2.1). Vortaten der angezeigten Geldwäschereihandlungen sind vorliegend allerdings nicht Vermögensstraftaten, sondern ausschliesslich Bestechungshandlungen im Sinne der Art. 322 ter - 322 octies StGB . Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der ausländische Staat dann als Geschädigter von Korruptionshandlungen im eigentlichen Sinne gelten und es kommt ihm Privatklägerstellung zu, wenn er aufgrund der durch die Korruption beeinflussten Handlungen einen finanziellen Schaden erlitten hat (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2010, 6B_908/2009 , E. 2.3.2). Im Übrigen, so der gleiche Entscheid, pervertiere die Korruption öffentlicher Angestellter den Entscheidungsprozess im betroffenen Staat, widerspreche den öffentlichen Interessen und schwäche den Staat.

3.3 Offenkundig ist, dass die Beschwerdeführer 2 - 4 weder durch mögliche Geldwäschereitaten noch durch mögliche Bestechungshandlungen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Rechten verletzt sind. Für die Beschwerdeführer 2 - 4 wird geltend gemacht, sie seien von der korruptionsbedingten Abholzung als Indigene "stark negativ betroffen", schädigten diese doch die in und vom Regenwald von V. lebenden "indigenen Gemeinden" in ihren Eigentumsrechten, beeinträchtigten die unmittelbare physische Lebensgrundlage durch Versorgung mit Früchten, Gemüsen und Proteinen. Ferner würde als Folge der Abholung Leib und Leben durch Springfluten und Schlammlawinen gefährdet. Der Beschwerdeführer 2 sei durch illegale Holzkonzessionsvergabe und Forstpolitik von F. zudem in seiner "Eigenschaft als Inhaber von traditionellen Land- und Nutzungsrechten direkt geschädigt". Ob die behaupteten "Rechte" nach malaysischem Recht überhaupt den Beschwerdeführern 2 - 4 zustehen, ist völlig unklar. Aus der Strafanzeige, der Beschwerde und den weiteren Eingaben beim Gericht ergibt sich dazu nichts. Unabhängig davon handelt es sich bei derartigen Beeinträchtigungen typischerweise um sogenannten Reflexschaden aus den, soweit zutreffend, durch Bestechung beeinflussten Konzessionsvergaben verursachten bzw. geduldeten Abholzungen. Wer aber nur einen Reflexschaden erleidet, durch Straftaten also bloss wirtschaftlich beeinträchtigt ist, ist gerade nicht unmittelbar Geschädigter. Bei den Beschwerdeführern 2 - 4 fehlt es somit offenkundig an der Voraussetzung des Art. 115 StPO, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 als Vorinstanz diesen zu Recht die Stellung als Privatkläger abgesprochen hat.

3.4 Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein, welcher den Schutz und Erhalt der tropischen Regenwälder bezweckt sowie die Landrechts- und Waldschutzbestrebungen der indigenen und traditionellen Bevölkerung unterstützt (act. 2.4). Er entspricht somit geradezu idealtypisch dem Interessenverband im Sinne der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.2) und erfüllt als solcher die Voraussetzungen für eine Privatklägerstellung gerade nicht. Der Umstand, dass er Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen für die indigene Bevölkerung Malaysias geltend macht, macht ihn ebenfalls nicht zum Geschädigten im Sinne der obigen Definition. Der Umstand, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer 1 behaupteten Verquickung zwischen Justiz und bestochenen Funktionsträgern nicht mit strafrechtlichen Schritten zu rechnen sei, ändert daran nichts. Das mögliche Ungenügen einer ausländischen (Straf-)Rechtsordnung bei der Verfolgung von deren Inlanddelikten kann nicht zu einer Ausweitung der Legitimation eines Interessenverbandes in einem schweizerischen Strafverfahren führen. Der Beschwerdeführer 1 spricht in diesem Zusammenhang das Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen vom 28. April 2010 (RuVG, SR 196.1) an und möchte indirekt daraus etwas für seine Legitimation zur Privatklägerstellung ableiten. Der Hinweis geht in mehrfacher Hinsicht fehl: Erstens beschlägt das genannte Gesetz die Frage der Privatklägerstellung in Fällen von in der Schweiz lagernden Vermögenswerten politisch exponierter Personen in keiner Weise. Zweitens bezieht sich das RuVG nicht auf Strafverfahren, sondern dient der verwaltungsrechtlichen Vorbereitung (Art. 2 lit a RuVG ) eines allenfalls einmal eintreffenden Rechtshilfeersuchens nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) oder der verwaltungsrechtlichen Einziehung nach Art. 5 RuVG . Drittens zeigt gerade der Umstand, dass ein spezifisches Gesetz geschaffen werden musste, um eine unbefriedigende Situation gesetzlich zu regeln, dass daraus - über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinausgehend - keine Rückschlüsse etwa zur hier interessierenden Problematik gezogen werden können. Zusammenfassend fehlt es somit klarerweise an den Voraussetzungen für eine Privatklägerstellung des Beschwerdeführers 1.

3.5 Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'600.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von den Beschwerdeführern insgesamt im gleichen Betrag geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. 5).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt unter Verrechnung mit dem insgesamt im gleichen Betrag geleisteten Kostenvorschuss.

Bellinzona, 12. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Advokatin Monika Roth

- Bank E. AG

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheide ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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