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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2011.85 vom 29.08.2011

Hier finden Sie das Urteil RR.2011.85 vom 29.08.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2011.85


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2011.85

Datum:

29.08.2011

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).

Schlagwörter

Recht; Konto; Rechtshilfe; Verfahren; Konten; Apos;; Rechtshilfeersuchen; Behörde; Verfahrens; Verfahrensakten; Staat; Beschwerde; Kontos; Sachverhalt; Sperre; Vermögenswerte; Bundesstrafgericht; Verfügung; Behörden; Entscheid; BG-RVUS; Opfer; Ersuchen; Bankunterlagen; Bundesstrafgerichts

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 138 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 49 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

112 Ib 212; 115 Ib 186; 118 Ib 547; 121 II 241; 123 II 606; 124 II 180; 126 IV 165; 129 II 453; 129 II 462; 129 II 97; 129 IV 257; 129 IV 259; 133 IV 21; 133 IV 76; 136 IV 82; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2011.85

Entscheid vom 29. August 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Naegeli und Rechtsanwalt Stefan Gäumann,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33 a IRSV )


Sachverhalt:

A. Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. ein Strafverfahren wegen Verschwörung zu Betrug und Betrugs ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 43). In diesem Zusammenhang gelangte das U.S. Departement of Justice mit einem dringlichen Rechtshilfeersuchen vom 28. Juni 2010 an die Schweiz und ersuchte um Sperrung des auf die A. S.A., Panama, lautenden Kontos Nr. X-12 bei der Bank C. AG, Zürich ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") entsprach dem dringlichen Rechtshilfeersuchen mittels Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vom 30. Juni 2010 und wies die Bank C. AG an, das entsprechende Konto zu sperren ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 2 und 3; act. 1.2).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 gelangte das BJ erneut an die Bank C. AG und verfügte in Abänderung der Verfügung vom 30. Juni 2010 die Sperrung der Beziehung Nr. X-1, lautend auf die A. S.A. ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 6, act. 1.3). Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 ersuchte die A. S.A. das BJ um Reduktion der Sperre auf das Konto Nr. X-12 und machte geltend, es handle sich bei diesem Konto um ein Unterkonto der Beziehung Nr. X-1 (RR.201.236 Verfahrensakten Urk. 10). Das U.S. Department of Justice erliess am 20. Juli 2010 ein ergänzendes Rechtshilfebegehren, mit dem es explizit an der Sperrung des Kontos Nr. X-12 festhielt ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. August 2010 hob das BJ Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juni 2010 vollumfänglich auf und sperrte die Kontoverbindung Nr. X-1 im Sinne einer Reduktion bis zum Gegenwert von USD 8.2 Mio. ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 29; act. 1.4). Am 1. September 2010 erliess das U.S. Departement of Justice das formelle Rechtshilfebegehren und ersuchte um Sperrung des Kontos Nr. X-12 bei der Bank C. AG und um Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen in Bezug auf das besagte Konto bzw. allfälligerer weiterer auf B. lautende
oder für diesen gehaltene Konten ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 43; act. 1.1).

B. Das BJ erliess am 15. September 2010 die Eintretensverfügung und betraute gleichzeitig die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft") mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 45).

C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wies das BJ ein von der Beschwerdeführerin am 10. bzw. 29. September 2010 gestelltes Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab und trat auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Verfahrensakten Urk. 52). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ( RR.2010.236 act. 1).

D. Mit Schlussverfügung vom 24. Februar 2011 entsprach das BJ dem Rechtshilfeersuchen. Es ordnete zum einen die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf A. S.A. lautende Stammkonto X-1 bei der Bank C. AG an und verfügte die Aufrechterhaltung der Sperre dieses Kontostamms in der Höhe von USD 6.8 Mio. (Verfahrensakten Urk. 93). A. S.A. gelangt dagegen mit Beschwerde vom 28. März 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

1. Es seien die Schlussverfügung vom 24. Februar 2011 des Bundesamtes für Justiz, Zentralstelle USA, im Verfahren B 219'153 MEJ sowie sämtliche dieser Schlussverfügung vorangegangenen Zwischenverfügungen, insbesondere die Verfügung vom 30. Juni 2010 und deren Anpassungen vom 6. Juli 2010 sowie die Verfügung vom 6. August 2010 aufzuheben;

2. Es sei die Sperre über die Kontobeziehung # X-1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;

3. Eventualiter seien Ziff. 3 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2011, Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 und deren Anpassung vom 6. Juli 2010 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre mit sofortiger Wirkung auf einen Betrag von höchstens USD 4'125'324 auf einzelne der nachstehend bezeichneten, unter Stammnummer # X-1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG geführten Konten zu reduzieren;

4. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

Das BJ beantragt in der Vernehmlassung zur Beschwerde deren kostenfällige Abweisung (act. 6), was A. S.A. am 4. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

E. Mit Entscheid vom 26. Juli 2011 hat die II. Beschwerdekammer die im Verfahren RR.2010.236 erhobene Beschwerde zufolge Erlass einer Schlussverfügung als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Verfahren RR.2010.236 act. 25).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend USA") und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich. Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36 a BG-RVUS und Ar. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird (Art. 15 a BG-RVUS ). Diese Verfügungen (sog. Schlussverfügungen) unterliegen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17 c BG-RVUS ).

Die Schlussverfügung vom 24. Februar 2011 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 28. März 2011 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17 a BG-RVUS). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt wie in Anwendung von Art. 80 h IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 17 a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos Nr. X-1 bei der Bank C. AG und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17 b BG-RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden (Art. 9 Abs. 2 RVUS ). Durch den expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17 b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und -missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG ) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (so im Ergebnis BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214, anders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57 ).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege, der den schweizerischen Behörden eine Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben würde. Insbesondere lasse sich aus den Ausführungen der amerikanischen Behörden nicht entnehmen, inwiefern B. seine angeblichen Opfer getäuscht habe, sodass eine Bestrafung wegen Betruges von vornherein ausser Betracht falle (act. 1. S. 10 ff.).

3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Abs. 1 lit. a RVUS ). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Abs. 2 RVUS ). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen oder anderen durch das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 RVUS bzw. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Abs. 2 RVUS gelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Abs. 1 RVUS ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe eben gerade nicht schon mit Beweisen belegen. Es reicht aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler , Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

3.3 Gemäss dem amerikanischen Rechtshilfeersuchen vom 1. September 2010 habe B. in den Jahren 2007 bis 2010 die in Florida domizilierten Unternehmen D. LLC und die E., Inc. dazu benutzt, um in der Immobilienbranche verschiedene Vermögensstraftaten zu begehen. Als Manager der D. LLC und Sekretär der E., Inc. habe B. zusammen mit F., der als Präsident der A. S.A. Gruppe fungiert habe, verschiedene Opfer um mehrere Millionen US-Dollar betrogen. Das deliktisch erlangte Geld sei zumindest teilweise auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG in Zürich
überwiesen worden. Bisher seien vier Opfer bekannt ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 40; act. 1.1):

a) B. soll unter anderem einen Darlehensvertrag mit G. abgeschlossen haben, aufgrund dessen G. am 8. März 2007 USD 620'000.-- auf ein Konto von B. in Miami überwiesen haben soll. Davon seien USD 500'000.-- auf ein Strohmannkonto der D. LLC weitergeleitet worden, um es zwecks Finanzierung von G.'s Geschäft gewinnbringend anzulegen, während USD 120'000.-- Entgelt für die Aufwendungen von D. LLC gewesen sei. Ausser einer Zahlung von USD 200'000.-- im Juni oder Juli 2007 habe G. von B. kein Geld erhalten, weder die versprochene Finanzierung, noch die Rückzahlung seines Darlehens.

b) Im Dezember 2008 habe sich B. im Namen der D. LLC von H., der namens der I. Company gehandelt habe, eine Zahlung von USD 2.7 Mio. versprechen lassen. B. habe sich verpflichtet, diese Mittel dazu zu verwenden, um H. ein Darlehen von USD 345 Mio. für den Bau des I. Company Resort in Orlando zu ermöglichen. Im März 2009 habe I. Company USD 2.7 Mio. auf ein Konto bei der Bank C. in Dubai überwiesen, von wo aus das Geld schliesslich auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG in Zürich geflossen sei.

c) Ferner habe gemäss einer Vereinbarung zwischen J. Studios und D. LLC sich letztere eine Zahlung von USD 3.5 Mio. versprechen lassen. D. LLC soll sich im Gegenzug verpflichtet haben, mit diesem Geldbetrag eine Bankgarantie zu erwerben, die dann dazu habe verwendet werden sollen, um der J. Studios ein Darlehen zu beschaffen. Am 24. September 2009 sei das Geld vereinbarungsgemäss auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. in Dubai überwiesen worden. J. Studios habe in der Folge nie Geld weder von D. LLC noch von B. erhalten. Dokumente würden jedoch belegen, dass B. zwischen Oktober 2009 und März 2010 mindestens USD 500'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin auf ein im Namen der D. LLC gehaltenes Konto überwiesen habe, mit welchem er seinen privaten Lebensunterhalt bestritten haben soll.

d) Schliesslich soll im Jahre 2009 K., Inhaber eines Immobilienbauunternehmens, namens der L. in Colorado, einen Darlehensvertrag mit B. abgeschlossen haben. Gemäss diesem Vertrag habe sich B. verpflichtet, gegen ein beträchtliches Entgelt, K. die Finanzierung für ein Immobilienprojekt zu beschaffen. Gemäss Abmachung habe K. am 5. Oktober 2009 zwecks Deckung der Gebühren und Unkosten USD 180'000.-- auf ein Strohmannkonto bei der M. Chase, lautend auf eine N. Partners (sog. B. Chase Account"), überwiesen. Anfang Dezember 2009 habe K. von seinem Konto bei der Bank O. USD 2 Mio. auf ein Konto der D. LLC bei der M. Chase einbezahlt. Diese USD 2 Mio. hätten als Sicherheit für die Gewährung eines beträchtlichen Kredites dienen sollen. Unmittelbar darauf habe B. vom B. Chase Account USD 600'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG in Zürich überwiesen. Weder K. noch L. sollen je ein Finanzierungsdarlehen noch andere Rückvergütungen erhalten haben.

3.4 Die Beschwerdeführerin sieht vorab eine Ungereimtheit darin, dass die amerikanischen Behörden in ihrem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen von Konten zu Gunsten von oder lautend auf B., D. LLC oder E., Inc., verlangt hätten. Das von der Schlussverfügung der Vorinstanz betroffene Konto laute aber auf die Beschwerdeführerin ( A. S.A.) (act. 1 S. 14).

Es ist zwar zutreffend, dass in Ziff. 1 des Dispositives des amerikanischen Rechtshilfeersuchens vom 1. September 2010 um Herausgabe von Bankunterlagen von Konten unter anderem zugunsten von oder lautend auf E. Inc. ersucht wird. Aus den Erwägungen des Rechtshilfegesuches sowie bereits aus dem dringlichen Ersuchen vom 28. Juni 2010 geht indes klar hervor, dass sich die ersuchten Rechtshilfehandlungen auf das bei der Bank C. AG liegende Konto lautend auf die Beschwerdeführerin, nämlich die A. S.A., beziehen. Es handelt sich bei der von der Beschwerdeführerin gerügten Bezeichnung um einen offenkundigen Verschrieb, welcher der Verständlichkeit des Rechtshilfeersuchens keinen Abbruch tut. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, liegen ferner nicht vor. Den nachfolgenden Erwägungen ist die vorstehend wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung gemäss dem amerikanischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.

3.5 Gemäss der ersuchenden Behörde kann der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt nach amerikanischem Recht unter den Straftatbestand des Betruges (wire fraud", Title 18, United States Code, Section 1343) subsumiert werden.

3.5.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 119 IV 28 E. 3a-c S. 34 ff., je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 205 f., je m.w.H.).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je m.w.H.).

Dem amerikanischen Rechtshilfeersuchen ist nicht zu entnehmen, auf welche Art und Weise B. seine Opfer arglistig getäuscht haben soll. Dass er sich besonderer Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude aufgebaut hätte, geht aus dem Ersuchen nicht hervor. Arglist kann zwar auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, nämlich dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang weisen die amerikanischen Behörden auf die falschen Angaben auf den Internetseiten von D. LLC und der E., Inc. hin. Auf den jeweiligen Webseiten sollen die Gesellschaften angeben haben, dass sie grosse Immobilienprojekte entwickelt und finanziert hätten. D. LLC habe ausserdem die Namen zweier grosser Kunden auf der Webseite bekannt gegeben. Nachforschungen hätten jedoch ergeben, dass diese nie weder mit D. LLC noch mit der Beschwerdeführerin Finanzierungsverträge für die Realisierung von Bauprojekten abgeschlossen hätten ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 40 S. 2). Hierbei handelt es sich nicht um Angaben, die nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hätten überprüft werden können. Ein Nachfragen bei den betreffenden Unternehmen hätte wohl genügt, um ausfindig zu machen, dass diese nie mit der D. LLC bzw. der E. Inc. einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen haben. Aus den Sachverhaltsdarstellung geht sodann auch nicht hervor, dass B. die Kunden von einer Überprüfung abgehalten hätte oder vorausgesehen hätte, dass dies die Überprüfung der Angaben unterlassen würden. Fehlt es somit an der Arglist, scheidet eine Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB aus.

3.5.2 Zu prüfen ist, ob das B. vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumiert werden kann. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich und in Absicht der unrechtmässigen Bereicherung ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.2.1 S. 27 m.w.H). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach der Rechtsprechung genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. In den Fällen, in denen Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Vermögenswerten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte sind bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen oder an einen Dritten weitergeleitet zu werden. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Bei einem Darlehen liegt eine unrechtmässige Verwendung des anvertrauten Gelds vor, wenn das Darlehen für einen bestimmten, auch im Interesse des Darlehensgebers liegenden Zweck ausgerichtet wurde, und der Borger das Geld anderweitig verwendet. Es muss sich eine Werterhaltungspflicht aus dem Vertrag ergeben (BGE 129 IV 257 E. 2 S. 259 f.).

Der Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte prima facie gegeben: Die Geschädigten haben B. oder D. LLC Geld übergeben, damit dieses einem bestimmten Zweck entsprechend verwendet werden würde, sei es, dass es gewinnbringend angelegt wird, sei es, dass es als Garantie für eine Kreditfinanzierung benötigt wird. Damit waren die Vermögenszuwendungen zweckgebunden. In dem B. diese Gelder nicht entsprechend der Zweckvereinbarung verwendete, sondern diese auf persönliche Konten oder Konten der Beschwerdeführerin oder der D. LLC überwies, um damit teilweise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, sind die Darlehen zweckentfremdet und die Opfer geschädigt worden (BGE 129 IV 259 ).

Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich damit nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumieren, einem Tatbestand der in der Liste der Straftaten, für welche Zwangsmassnahmen angeordnet werden können, enthalten ist (vgl. Ziff. 16 Liste RVUS). Damit ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Es bestehe kein ausreichender sachlicher Konnex zwischen den Kontoerhebungen und dem untersuchten Sachverhalt. Die ersuchten Rechtshilfemassnahmen würden sich ausserdem ausdrücklich nur auf das Konto Nr. X-12 beziehen und nicht auf die gesamte Kontobeziehung Nr. X-1. Im Übrigen seien auf keinem der Konten unter der Stammnummer Nr. X-1 die angeblichen Deliktserlöse vorhanden (act. 1 S. 13 ff.).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG ). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es überdies der ersuchten Behörde, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m. w. H.).

Bezieht sich demnach ein Rechtshilfeersuchen nur auf ein einzelnes Konto, sind dennoch die Bankerhebungen weiter gefasst verfügt worden und somit Auskünfte über zusätzliche Konten betreffend der gleichen juristischen Personen erhoben worden, so muss die oben beschriebene Praxis wie folgt konkretisiert werden: Ergeben sich aus den erhobenen Unterlagen für die ausführende Behörde trotz deren beschränkter Fallkenntnis erkennbare mögliche Zusammenhänge zwischen dem Konto, für welches Rechtshilfe explizit verlangt wurde, und weiteren vom Rechtshilfeersuchen nicht (auch nicht in allgemeiner Form) genannten Konten, etwa mutmasslich inkriminierende Verschiebungen, so sind auch die Unterlagen über diese weiteren Konten im gleichen Rechtshilfezug herauszugeben.

Es ist somit zu prüfen, ob zwischen der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen (vgl. supra 3.4) und den herauszugebenden Unterlagen bzw. der Kontosperren in diesem Sinne ein ausreichender Zusammenhang besteht.

4.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Konten bei der Bank C. AG, die auf die Beschwerdeführerin lauten. Sie enthalten die Kontoeröffnungsunterlagen der Stammkontobeziehung X-1, die Kontoauszüge für die Kontobeziehung X-11/-11-1, X-12/1-10, X-15/1-8 und X-1G-5 und X-1G-6. Den Bankunterlagen ist zu entnehmen, dass am 25. September 2009 USD 3.5 Mio. von der J. Studios auf das Subkonto X-12 überwiesen worden sind ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag. 5001; Verfahrensakten Urk. 1/2 pag. 5023-5027). Gemäss Rechtshilfeersuchen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei möglicherweise um deliktisch erlangtes Geld zum Nachteil von J. Studios handelt (vgl. supra 3.3 c). Die Sichtung der Korrespondenzunterlagen zwischen der Bank C. Dubai und der Bank C. AG in Zürich und der Beschwerdeführerin spricht für diese Annahme ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag. 2001-2005). Die Bankunterlagen bestätigen ferner im Rechtshilfeersuchen erwähnte Überweisungen von insgesamt ca. USD 500'000.-- im Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010 vom Konto X-12 der Beschwerdeführerin auf im Namen der D. LLC gehaltene Kontos ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag. 5001-5012). Gemäss den amerikanischen Behörden soll B. dieses Geld für seinen Lebensunterhalt verwendet haben. Hinsichtlich der Straftat zum Nachteil von I. Company gehen die amerikanischen Behörden davon aus, dass dieser im September 2009 USD 2.7 Mio. auf ein Konto bei der Bank C. Dubai überwiesen habe, und von dort aus sei dieses Geld auf das Konto der Beschwerdeführerin der Bank C. AG in Zürich überwiesen worden (vgl. supra 3.3 b). Den Kontoauszügen ist eine am 30. September 2009 vorgenommene Überweisung von USD 25'324.-- der P. GmbH Dubai auf das Konto der Beschwerdeführerin X-12-3 zu entnehmen ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag. 8001; Verfahrensakten Urk. 2/2 pag. 8007-8013). Belegt ist auch die im Rechtshilfeersuchen erwähnte zum Nachteil von L. vorgenommene Überweisung von USD 600'000.-- vom Konto der D. LLC bei der Bank Q., Konto Nr. Y, zunächst wohl auf das Konto X-15, danach auf das Konto X-12 der Beschwerdeführerin (Verfahrensakten Urk. 1/2 pag. 5171 und pag. 5175). Des Weiteren lassen sich diverse Zahlungen in der Zeitspanne vom Januar 2010 bis März 2010 in der Höhe von insgesamt USD 220'000.-- vom Konto X-1 der Beschwerdeführerin zugunsten der D. LLC Neapel entnehmen ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag. 5006-5008).

Der angefochtene Entscheid verfügt die Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend das Stammkonto X-1 und dessen Unterkonten. Der Umstand, dass die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen lediglich das Unterkonto X-12 genannt hat, lässt es in Anbetracht der aufgezeigten Verbindungen ohne Weiteres gerechtfertigt erscheinen, Unterlagen über das Stammkonto und die anderen Unterkonten herauszugeben. Das Rechtshilfeersuchen zielt nämlich unter anderem darauf ab zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind. Dadurch erhält die ersuchende Behörde die Möglichkeit, Geldflüsse auch zwischen den Konten der Beschwerdeführerin mit der Stammnummer X-1 zu eruieren. Die Unterlagen sämtlicher Konten mit der vorgenannten Stammnummer sind daher für die weiteren Untersuchungen in den USA potentiell erheblich.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin ficht die Kontensperre insbesondere mit dem Argument der überschiessenden Rechtshilfe an. Die ersuchende Behörde habe nur die Sperre des Kontos Nr. X-12 verlangt und insofern lasse sich die Sperre der gesamten Kontobeziehung unter der Stammnummer X-1 nicht rechtfertigen. Im Weiteren macht sie geltend, die Sperre sei mit einer Grenze von USD 6.8 Mio. auch insofern überschiessend, als über die gesamte Kontoverbindung - wenn über- haupt -, höchstens USD 4'125'324 abgewickelt worden wären. Schliesslich versucht sie, die legale wirtschaftliche Herkunft von Überweisungen auf oder von Konten plausibel zu machen und beanstandet die Sperre von Konten mit Nullsaldi (act. 1 S. 16 ff.).

5.2 Gemäss Art. 74 a Abs. 1 und 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder ein unrechtmässiger Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74 a Abs. 3 IRSG ). Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74 a IRSG setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert festgestellt, d.h. die "Papierspur" ("paper trail") nachvollzogen werden kann ( BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4).

5.3 Wie bereits oben erwähnt (4.3), sind die Überweisungen der potentiell deliktischen Gelder von USD 3.5 Mio. auf das Konto X-12 belegt. Ebenso ist eine Zahlung von USD 25'324.-- auf das Konto X-12-3 belegt, die mutmasslich aus dem Deliktserlös von USD 2.7 Mio. zum Nachteil von I. Company herstammt. Schliesslich ist aus den Unterlagen eine Überweisung von USD 600'000.-- zunächst auf das Konto X-15, dann auf das Konto X-12-3 ersichtlich, welche vermutungsweise deliktisch zum Nachteil von L. erlangt worden sind. Von der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Deliktsumme von rund USD 6.8 Mio. zeigen die in den Akten liegenden Bankunterlagen mithin die Überweisung von mindestens USD 4.1 Mio auf. Die betreffenden Konten X-12 und X-12-3 weisen zum Zeitpunkt der Vornahme der Kontosperre freilich nun mehr einen Saldo von USD 147'638.-- und USD 27'578.-- auf. Unklar ist damit insbesondere, wohin die USD 3.5 Mio. und USD 600'000.-- in der Folge geflossen sind. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Gelder auf die Unterkonten weiterverteilt worden sind. So ist - wie bereits oben unter 4.3 ausgeführt - die Herkunft der Mittel auf den zwischen Dezember 2009 und September 2010 eröffneten Konten X-12-4, X-12-9, X-11 und X-11-1 unklar (vgl. RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag. 3001-3003 und 4001-4002). Die amerikanischen Behörden haben bislang allerdings nur um Sperre des Kontos X-12 ersucht. Diesbezüglich und insofern lässt sich eine Sperre sämtlicher Konten jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Das Ersuchen ist in Unkenntnis des Inhalts der Bankunterlagen geschehen. Eine umfassende Beurteilung, ob die Kontosperre auch auf andere (Unter-)konten vorzunehmen ist, können die amerikanischen Behörden erst nach Sichtung der ihnen zuzustellenden Unterlagen betreffend das Stammkonto X-1 und dessen Subkonten vornehmen.

5.4 Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass auf den Konten X-12, X-12-3, X-12-4, X-12-8, X-12-9, X-15-1/-3, X-15-5/-6 Gelder von Dritten liegen würden, die nichts mit den vorgeworfenen Delikten zu hätten (act. 1 S. 20 ff.), ist entgegen zu halten, dass erst die Auswertung in Amerika zeigen kann, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Gelder handelt, die letztlich aus den vorgeworfenen Straftaten herrühren oder Beschuldigten im amerikanischen Strafverfahren sonst wie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Klärung der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte hat nicht von den schweizerischen Rechtshilfebehörden zu erfolgen, sondern ist allein Sache der Behörden des ersuchenden Staates (BGE 123 II 606 ).

5.5 Die Vorinstanz ist aufgrund des unter Ziff. 5.4 Ausgeführten anzuweisen, den amerikanischen Behörden nach Erhalt der betreffenden Bankunterlagen eine angemessene Frist anzusetzen, um eine der Beschwerdeführerin offenlegbare Erklärung abzugeben. Aus dieser muss konkret hervorgehen,

a) welches Konto/welche Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG zu sperren beantragt wird/werden (unter genauer Angabe der Konto- bzw. Subkontonummer(n));

b) worin der Konnex zwischen den B. vorgeworfenen Straftaten und dem/den gemäss a) zu sperrenden Kontos/Konten besteht;

c) ob das betreffende Konto/die betreffenden Kontos unter dem Titel deliktischer Vermögensertrag oder Ersatzforderungen eingezogen werden soll(en), unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit nach dem anwendbaren amerikanischen Recht.

In der Zwischenzeit haben die Konten wie in der Schlussverfügung der Vorinstanz verfügt, gesperrt zu bleiben (davon ausgenommen die Konten gemäss nachfolgender Ziffer 5.6).

5.6 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Kontosperre für die Unterkonten X-11, X-12-1, X-12-6, X-12-7 mit der Begründung, diese würden alle einen Nullsaldo aufweisen (act. 1 S. 20). Dies ist zutreffend; sämtliche der genannten Konten weisen einen Nullsaldo auf ( RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag. 3003, 6007, 11003, 12004). Ein Kontoinhaber hat ein praktisches Interesse an der Aufhebung einer Sperre auch bezüglich eines Kontos mit einem Nullsaldo, weil ihm die Aufhebung der Sperre erlaubt, darüber wieder geschäftliche Transaktionen zu tätigen. Benötigt er diese Konten hingegen nicht mehr, so kann er sie während der Sperre nicht schliessen, jedoch fallen weiterhin Kontogebühren an, an deren Vermeidung er ein Interesse hat. Eine Beschlagnahme von Konten mit einem Nullsaldo macht weder unter dem Titel Einziehung des deliktischen Vermögensertrags noch der Ersatzforderung einen irgend gearteten Sinn. Die Sperre dieser Konten ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem (beschränkten) Umfange gutzuheissen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Die Beschwerdeführerin hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 800.-- inkl. MwSt angemessen erscheint (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR ). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des in diesem Verfahren geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- und des Restes des im Verfahren RR.2010.236 geleisteten Vorschusses von Fr. 8'000.--, nämlich Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR ). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Sperre der auf die Beschwerdeführerin lautenden, bei der Bank C. AG in Zürich liegenden Konten X-11, X-12-1, X-12-6, X-12-7 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

3. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, im Sinne von Ziff. 5.5 der Erwägungen vorzugehen.

4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den in den Verfahren RR.2010.236 und RR.2011.85 geleisteten (und noch vorhandenen) Kostenvorschüssen von insgesamt 8'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 30. August 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Georg Naegeli und Stefan Gäumann

- Bundesamt für Justiz Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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