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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2011.32 vom 28.02.2011

Hier finden Sie das Urteil RR.2011.32 vom 28.02.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2011.32

Der Bundesstrafgericht des Kantons St. Gallen hat den Fall RR.2011.32 ausgewiesen, da es sich um eine internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt und die Beschwerde wegen Missbrauchs von Titeln gemäss § 132a Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches hängig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rückzug der Beschwerde beantragt, da er aufgrund einer Herz-Kreislauferkrankung nicht verhandlungsfähig war und die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2011 dem Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden entsprach. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt und ist daher nicht verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2011.32

Datum:

28.02.2011

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

Beschwerde; Rechtshilfe; Rückzug; Gericht; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Gallen; Verfahren; Bundesstrafgericht; Tribunal; Entscheid; Sachen; Herausgabe; StBOG; Vorsitz; Blättler; Gerichtsschreiberin; Kantons; Amtsgericht; München; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Amtsarzt; Untersuchungsbericht; Schlussverfügung; Eingabe; Rückzugs; Verfahrens; Gerichtsgebühr

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2011.32

Entscheid vom 28. Februar 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )

Rückzug der Beschwerde


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- beim Amtsgericht München ein Strafverfahren gegen A. wegen Missbrauchs von Titeln gemäss § 132a Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches hängig ist;

- A. geltend gemacht hat, er sei aufgrund einer Herz-Kreislauferkrankung nicht verhandlungsfähig;

- das Amtsgericht München mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2010 an die Schweiz gelangte und darum ersuchte, A. durch den örtlich zuständigen Amtsarzt auf seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit zu untersuchen;

- der Untersuchungsbericht von Amtsarzt Dr. B. am 13. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eingegangen ist;

- die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2011 dem Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden entsprach und die Herausgabe des obgenannten Untersuchungsberichtes anordnete (act. 1.1);

- A. mit Beschwerde vom 20. Januar 2011 an das Bundesstrafgericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung beantragte (act. 1);

- mit Schreiben vom 24. Januar 2011 der Beschwerdeführer eingeladen worden ist, bis zum 4. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr.4'000.-- zu leisten (act. 3);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2011 ausführte, er könne das Kostenrisiko, das mit seiner Beschwerde verbunden sei, nicht eingehen (act. 4);

- der Beschwerdeführer gleichentags schriftlich aufgefordert worden ist, dem Gericht bis zum 14. Februar 2011 zu erklären, ob sein Schreiben vom 4. Februar 2011 als Rückzug der Beschwerde zu verstehen sei oder ob er an der Beschwerde festhalten und ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen wolle (act. 5);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2011 ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 6);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG ); für die Berechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG ); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2011.32 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. Februar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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