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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2011.231 vom 22.09.2011

Hier finden Sie das Urteil RR.2011.231 vom 22.09.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2011.231

Der Bundesstrafgericht des Kantons Zürich hat eine Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen der internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden abgelehnt. Die Beschwerdeführer haben jedoch Rechtsmittelbelehrung erhalten, dass sie aufgrund von Mängeln im Verfahren und der Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen können.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2011.231

Datum:

22.09.2011

Leitsatz/Stichwort:

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Schlagwörter

Rechtshilfe; Staatsanwaltschaft; Beschwerdekammer; StBOG; Bundesstrafgericht; Herausgabe; Kostenvorschuss; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Kanton; Tribunal; Entscheid; Kantons; Sachen; Konten; Schlussverfügung; Bundesstrafgerichts; Gerichtsgebühr; Verfahren; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Armand; Brand; Verfahren; Personen; Bundesamt; Justiz; Bankunterlagen

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2011.227 - 231

Entscheid vom 22. September 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller , Vorsitz,

Roy Garré und David Glassey ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. ,

B.,

C. ,

D. , v.d. ihren Vater E.,

F . Ltd .,

Beschwerdeführer

alle vertreten durch Rechtsanwalt Armand Brand,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ), Kostenvorschuss ( Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m Art. 63 Abs. 4 VwVG )


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft Stockholm gegen E., A. sowie B. ein Strafverfahren wegen schwerer Drogenstraftat, des Verstosses gegen das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln, schwerer Hehlerei sowie Geldhehlerei führt;

- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2011 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlung bei der Bank G. in Zürich ersuchte hinsichtlich der Konten Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf D.,
Nr. 3, lautend auf B. sowie weiterer Konten, welche die vorgenannten Personen haben;

- das Bundesamt für Justiz nach einer summarischen Prüfung i.S.v. Art. 78 IRSG das Rechtshilfeersuchen der für den Kanton zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft") zum Vollzug delegierte;

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 5. Juli 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei der Bank G. (Schweiz) AG bezüglich Konten der vorgenannten Personen verfügte;

- mit Schlussverfügung vom 25. Juli 2011 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen bei der Bank G. (Schweiz) AG betreffend die Kundenbeziehungen Nr. 4, lautend auf A., die Nr. 5, lautend auf B. und C., die
Nr. 6, lautend auf D. sowie Nr. 7, lautend auf die Firma F. Ltd. verfügte (act. 1.1);

- A., B., C., D. sowie die F. Ltd. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 25. August 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten, zusammengefasst und im Wesentlichen um Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, eventualiter um Wiederherstellung der Frist ersuchen; in materieller Hinsicht zum einen die Abweisung des Rechtshilfeersuchens beantragen, zum andern um Aufhebung der Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der Schlussverfügung sowie um Herausgabe der edierten Bankunterlagen an die Beschwerdeführer oder die Bank G. ersuchen (act. 1);

- die Beschwerdeführer am 29. August 2011 eingeladen wurden, bis zum 9. September 2011 einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlten und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (act. 4; Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG );

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG ); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR ); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 22. September 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Armand Brand

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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