E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2011.195 vom 11.08.2011

Hier finden Sie das Urteil RR.2011.195 vom 11.08.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2011.195

Der Bundesstrafgericht hat den Gesuchsteller wegen des Verstosses gegen die Fristen zur Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer abgelehnt, da er nicht innerhalb der 30-tägigen Frist erhoben hatte und seine Beschwerde ohne Kenntnis seines Anwalts verstreichen lassen hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2011.195

Datum:

11.08.2011

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Italien. Revisionsgesuch (Art. 121-129 BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG).

Schlagwörter

Revision; Beschwerdekammer; Entscheid; Auslieferung; Gesuch; Gesuchs; Bundesstrafgericht; Tribunal; Bundesamt; Justiz; StBOG; Revisionsgr; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Gesuchsteller; Fachbereich; Revisionsgesuch; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Beschwerdefrist; Tatsachen; Beweismittel; Verfahrens; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2011.195

Entscheid vom 11. August 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und David Glassey ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. ,

Gesuchsteller

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Revisionsgesuch (Art. 121 -129 BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG )


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- A. gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend BJ") vom 15. März 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 23. April 2011 (Poststempel 26. April 2011) Beschwerde erhoben hatte ( RR.2011.100 , act. 1); die II. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 12. Mai 2011 auf seine Beschwerde nicht eintrat, weil sie nicht innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden war ( RR.2011.100 , act. 4);

- A. mit Schreiben vom 8. August 2011, am Folgetag hierorts eingegangen, an die II. Beschwerdekammer gelangte und darum ersuchte, es sei auf seine verspätet erhobene Beschwerde vom 23. April 2011 einzutreten und diese in der Sache zu behandeln (act. 1);

- er zur Begründung seines Gesuchs ausführte, er hätte keinerlei juristische Kenntnisse und deshalb nicht gewusst, dass ihm zur Erhebung der Beschwerde 30 Tage zur Verfügung gestanden hätten; er weiter angab, er hätte seinen Anwalt über das laufende Auslieferungsverfahren in Kenntnis gesetzt, dieser habe aber nicht reagiert und die Beschwerdefrist verstreichen lassen (act. 1 S. 1 f.); er geltend machte, er sei seit Langem in Haft und seine Familie vermisse ihn sehr; sein Sohn bereits 14 Monate alt sei; er abschliessend an die Humanität des Gerichts appellierte (act. 1 S. 2);

- die Zulässigkeit einer Revision zunächst voraussetzt, dass ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund geltend gemacht wird; die Revision eines Entscheides u.a. dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG);

- A. mit seiner Eingabe weder einen solchen Revisionsgrund geltend macht noch andere zulässige Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 , 122 und 123 BGG vorbringt; unter diesen Umständen ein Revisionsbedarf nicht erkennbar ist;

- nach dem Gesagten auf das Gesuch um Revision nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat; es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 sowie Abs. 5 VwVG ).


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 11. August 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.