Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2011.128 |
Datum: | 12.07.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG) |
Schlagwörter | Staatsanwaltschaft; Rechtshilfe; Schweiz; Frist; Zustellung; Deutschland; Kostenvorschuss; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Rechtsvertreter; Zustelldomizil; StBOG; Tribunal; Rechtsanwalt; Ralph; Puderbach; Rechtsanwältin; Catrin; Runge; Kantons; Sachen; Herausgabe; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Mühlhausen; Datum |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2011.126 -128 |
| Entscheid vom 12. Juli 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Roy Garré und David Glassey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | 1. A. , 2. B., 3. C. GMBH, alle vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Puderbach, Deutschland, Beschwerdeführer 2 zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Catrin Runge, Deutschland Beschwerdeführer 1 - 3 | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG ) | |
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Mühlhausen gegen A., B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges im besonders schweren Fall führt (act. 2 S. 3 f.),
- die Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit einem Rechtshilfeersuchen vom 1. Dezember 2010 an die Schweiz gelangt ist (act. 2 S. 4),
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft") mit Eintretensverfügung vom 24. Dezember 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom 9. Mai 2011 entsprochen und die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen betreffend Konten, welche zum einen auf A. zum anderen auf die C. GmbH lauten, verfügt hat (act. 2);
- die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2011 der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt worden ist (act. 2 S. 8);
- gegen diese Schlussverfügung der in Deutschland domizilierte Rechtsanwalt Ralph Puderbach im Namen von A. (Beschwerdeführerin 1), B. (Beschwerdeführer 2) und der C. GmbH (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom 5. Juni 2011, hierorts eingegangen am 8. Juni 2011, Beschwerde erhebt (act. 1);
- die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Juni 2011 eingeladen wurden, bis 24. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4); sie zudem aufgefordert wurden, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde; der gemeinsame Rechtsvertreter mit gleichem Schreiben aufgefordert wurde, ebenfalls bis zum gleichen Datum die Vollmachtserteilung der Beschwerdeführerin 3 einzureichen;
- mit Schreiben vom 11. Juni 2011 die ebenfalls in Deutschland domizilierte Rechtsanwältin Catrin Runge die Vertretung für den Beschwerdeführer 2 anzeigte (act. 5);
- auch die zweite Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 2 mit Schreiben vom 16. Juni 2011 aufgefordert wurde, bis 4. Juli 2011 in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 6); sie unter Beilage der entsprechenden Schreiben unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass laufende wie auch künftige Fristen samt den damit angedrohten Rechtsfolgen grundsätzlich für beide Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 gelten (act. 6);
- mit Fax-Mitteilung vom 24. Juni 2011 die Beschwerdeführer 1 und 2 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 30. Juni 2011 ersuchten; in der Folge die Frist bis 30. Juni 2011 erstreckt wurde (act. 7);
- mit Fax-Mitteilung vom 1. Juli 2011 die Beschwerdeführerin 2 das Gesuch stellte, den festgelegten Kostenvorschuss in zwei Raten bezahlen zu können, die erste im August 2011 und die zweite im September 2011 (act. 8);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdeführer innerhalb der erstreckten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um eine weitere Fristerstreckung noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;
- der nach Ablauf der erstreckten Frist per Fax übermittelte Antrag auf Ratenzahlung im Übrigen unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 17 a Abs. 1 IRSG ohnehin abzuweisen gewesen wäre;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG );
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG ); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80 m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- die Beschwerdeführer der Aufforderung vom 9. und 16. Juni 2011 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen sind, weshalb dieser Entscheid ihnen androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an die Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 13. Juli 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ralph Puderbach (Zustellung ad acta)
- Rechtsanwältin Catrin Runge (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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