Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2010.85 |
Datum: | 14.02.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Behörde; Bundes; Konto; Verfahren; Sachverhalt; Verfahren; Entscheid; Konten; Staat; Verfahrens; Beschwerdeführer; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Sachen; Sachverhalts; Bundesgericht; Behörden; Rechtshilfemassnahme; Bundesstrafgerichts; Bundesgerichts; Zigaretten; Bankunterlagen; Schweiz |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 118 ZG ;Art. 124 ZG ;Art. 19 Or;Art. 21 ZG ;Art. 29 BV ;Art. 29 StGB ;Art. 29 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 116 Ib 96; 121 II 241; 122 II 367; 124 II 124; 124 II 132; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 14; 132 II 81; 135 IV 212; 136 IV 88; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2010.85 |
| Entscheid vom 14. Februar 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Santoro, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Eidgenössische Zollverwaltung, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatanwaltschaft Wien führt gegen B. und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einfuhr von Zigaretten nach Österreich sowie gewerbs- und bandenmässig begangener Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben. In diesem Zusammenhang ersuchte der Leiter der Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2009 die Schweizer Behörden um Bankenermittlungen hinsichtlich drei Konten bei der Bank C. AG in Zürich für die Zeit ab September 2005 und Eruierung der betreffenden Kontoinhaber sowie allenfalls weiterer zeichnungsberechtigter Personen.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") hat das Rechtshilfeersuchen am 17. August 2009 zur Prüfung und Erledigung an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, (nachfolgend OZD") übertragen (Verfahrensakten OZD, Urk. 3). Diese ist mit Eintretensverfügung vom 18. September 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die beantragte Rechtshilfemassnahme angeordnet. Dabei wurde die Sektion Zollfahndung Zürich mit dem Vollzug beauftragt (Verfahrensakten OZD, Urk. 5). In der Folge hat das betreffende Bankinstitut die angeforderten Bankunterlagen ab Eröffnung vom 15. August 2007 bis 1. Oktober 2009
ediert. Von den drei Konten lauten zwei auf B. und das letzte Konto auf A. Schliesslich hat die OZD mit Schlussverfügung vom 19. März 2010 die Herausgabe der edierten Bankunterlagen betreffend das dritte auf A. lautende Konto verfügt (act. 1.2).
C. Mit Eingabe vom 20. April 2010 lässt A. Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung vom 19. März 2010 einreichen mit dem Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Rechtshilfeersuchen sei nicht einzutreten (act. 1).
Die OZD und das BJ stellen in ihrer jeweiligen Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2010 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 6). Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdereplik vom 10. Juni 2010 an seinen Anträgen fest (act. 10); diese wurde der OZD und dem BJ am 17. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.2 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bereich der indirekten Fiskalität sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessenden aufgezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben verpflichtet hat (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen; zur Auslieferungsverpflichtung gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität BGE 136 IV 88 E. 3). Diesbezüglich kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ). Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Voraussetzungen Rechtshilfe auch für blosse Hinterziehungsdelikte zu leisten ist (s. Rudolf Wyss , Neuerungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny [Hrsg.], Schengen in der Praxis, Erfahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV).
2.2 Mit der Beschwerde wird die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen angefochten, welche das auf den Beschwerdeführer lautende Konto betreffen. Dieser gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80 h IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert. Da d ie Beschwerde zudem rechtzeitig im Sinne von Art. 80 k IRSG erhoben wurde, ist darauf einzutreten.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). N ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm weder die Eintretensverfügung zugestellt worden sei, noch sei er auf andere Weise vom Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt worden. Die Eintretensverfügung sei dem Beschwerdeführer von der Bank C. AG lediglich banklagernd zugestellt worden (act. 1 S. 4). Die Zugangs- und Kenntnis-Fiktion der banklagernden Zustellung greife - so der Beschwerdeführer - nur bei Mitteilungen, mit denen der Kunde aufgrund seiner mit der Bank bestehenden Rechtsbeziehung üblicherweise rechnen könne und müsse. Dies treffe aber auf Verfügungen von Strafuntersuchungsbehörden im Rahmen von Verfahren, die sich gegen Dritte richten würden, nicht zu (act. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er mangels Kenntnis des Verfahrens keine Gelegenheit gehabt habe, Einsicht in die Akten zu nehmen und/oder sich vor Erlass einer Schlussverfügung auch nur zu äussern. Mit dem Entzug dieser Rechte sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers klar verletzt worden. Da die Heilung im Rechtsmittelverfahren angesichts der Schwere der Verletzung ausgeschlossen sei, sei die angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Verfahren antragsgemäss zwecks Wahrung seiner Verfahrensrechte an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 5).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 29 ff . VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen ( Robert Zimmermann , La coopération judiciaire international en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80 m Abs. 1 IRSG ). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung - zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht - der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80 n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; Zimmermann, a.a.O., S. 437 N. 472).
4.3 Vorab ist festzuhalten, dass vor der Edition der angeforderten Bankunterlagen die Identität des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontoinhabers weder der ersuchenden noch der ausführenden Behörde bekannt war. Deren Informationen beschränkten sich auf eine IBAN-Nummer eines Kontos bei der Bank C. AG in Zürich. Die Zustellung der Eintretens- und der Editionsverfügung an den Beschwerdeführer wäre bereits aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Darüber hinaus wurde die Eintretensverfügung der OZD und die Editionsverfügung der EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt, da der beschwerdeführende Kontoinhaber in Österreich wohnhaft war und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80 m Abs. 1 IRSG verfügte. Vorliegend war das Bankinstitut im Sinne von Art. 80 n Abs. 1 IRSG berechtigt, den Beschwerdeführer über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Soweit die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Editionsverfügung informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung vom Kontoinhaber zu vertreten. Dasselbe gilt auch, wenn die Bank die Mitteilung gestützt auf eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer unterlassen haben sollte. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, geht an der Sache vorbei. Im Übrigen hatte der spätere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorliegend aufgrund seines Mandatsverhältnisses zu B. Gelegenheit, für diesen am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen und damit an der sachgerechten Ausscheidung der beschlagnahmten Dokumente, welche auch den Beschwerdeführer betreffen, mitzuwirken (Verfahrensakten des OZD, Urk. 18 und 21). In dieser Zeit stand dieser Rechtsvertreter gemäss eigenen Angaben in Kontakt mit dem Strafverteidiger des Beschwerdeführers, welcher die Vollmacht erst Wochen nach Erlass der angefochtenen Schlussverfügung eingereicht hat (s. Verfahrensakten des OZD, Urk. 22, 26 und 33). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde nicht auszumachen. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach insgesamt als unbegründet.
5.
5.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet der Beschwerdeführer in einem ersten Punkt ein, dass die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen Anforderungen in Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG nicht zu genügen vermöge (act. 1 S. 6).
Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, dass Dritten in ganz allgemeiner Form vorgeworfen werde, als Mitglieder einer Bande am internationalen Zigarettenschmuggel beteiligt gewesen zu sein. Er selber werde weder als Angeschuldigter noch sonstwie als Tatbeteiligter bezeichnet (act. 1 S. 7). Weder die vorgeworfenen Handlungen noch die Beteiligung oder ein ausreichender Bezug des Beschwerdeführers zu den Beschuldigten oder zum Tatgeschehen seien ausreichend detailliert umschrieben worden (act. 1 S. 9). Die Vorwürfe und Behauptungen seien derart pauschal und unbelegt, dass sie auch gegen einen beliebigen Dritten ins Feld geführt werden könnten (act. 1 S. 9). Ebenso sei der Vorwurf, die Beschuldigten hätten teilweise Alias-Namen verwendet, unbelegt (act. 1 S. 8). Erfolge die Rechtshilfe auf Vermutungsbasis und ohne genaue Angaben, könne - so der Beschwerdeführer weiter - nicht geprüft werden, ob die ersuchte Handlung nach schweizerischer Auffassung rechtshilfefähig sei, was insbesondere bei Fiskaldelikten einer besonderen Prüfung bedürfe, und ob aufgrund der konkreten Tathandlungen der Bezug zu den verlangten Informationen herzustellen und diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz herausgegeben werden könnten (act. 1 S. 8). Die ersuchende Behörde sei daher aufzufordern, stichhaltige Hinweise vorzulegen, die die Kontoverbindung des Beschwerdeführers mit Tat und Täterschaft in Verbindungen bringen würden (act. 1 S. 9). Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass das Rechtshilfeersuchen in sich widersprüchlich sei. Einerseits werde behauptet, die Beschuldigten hätten seit Mitte des Jahres 2005 geschmuggelt und andererseits werde ausgeführt, dass die Beschuldigten dringend verdächtigt würden, zumindest seit September 2005 geschmuggelt zu haben (act. 1 S. 8).
Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens zur Erhebung weiterer Informationen durch die ersuchende Behörde (act. 1 S. 9 f.).
5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt ( BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im Rechtshilfeverkehr im Bereich der indirekten Fiskalität insoweit gerade nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe gemäss Art. 50 SDÜ verpflichtet hat (vgl. supra Ziff. 1.2) und in diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts (s. Zimmermann , a.a.O., S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) nicht greift.
Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2009 wird B. und weiteren (teilweise unbekannten) Mittätern zur Last gelegt, seit Mitte 2005 gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande Zigaretten von China über Hamburg nach Österreich geschmuggelt zu haben. Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden schätzen die Schadenssumme auf mindestens EUR 50 Mio. Konkret hegen sie, gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, den dringenden Verdacht, dass die Beschuldigten zumindest seit September 2005 zahlreiche Container gefälschter Zigaretten, versteckt hinter diversen Tarnladungen aus PC-Monitoren, Drucker, Faxgeräte, etc., nach Österreich geschmuggelt hätten. Aufgrund der hohen Schadenssummen, des langen Tatzeitraumes und der professionellen, arbeitsteiligen Vorgehensweise gehen sie davon aus, dass die Beschuldigten Mitglieder eines international operierenden Zigarettenschmuggelringes seien. Die ersuchende Behörde führt weiter aus, dass die Beschuldigten teilweise unter
Aliasnamen in Erscheinung getreten seien, um die Ermittlungen der Zollbehörden zusätzlich zu erschweren. Im Laufe der Ermittlungen seien die Vermögensverhältnisse von B. überprüft worden. Gemäss der Anordnung um Auskunftserteilung, welche die ersuchende Behörde dem Rechtshilfeersuchen beigelegt hat, soll B. gegenüber der Stadt Wien am 22. November 2006 noch ein Gesamteinkommen von EUR 1'500.-- angegeben haben, mit welchem eine fünfköpfige Familie das Auslangen habe finden müssen. Im Zuge der Vermögensüberprüfung seien auf Konten Geldbewegungen festgestellt worden, welche mit diesem Einkommen nicht in Einklang zu bringen seien. Es hätten sich dabei unter anderem Hinweise auf drei Konten bei der Bank C. AG in Zürich ergeben, wovon ein Konto vermutlich B. zuzuordnen sei. Nach Darstellung der österreichischen Behörden bestehe aufgrund der bisherigen Ermittlungen der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Gelder, die aus dem Zigarettenschmuggel stammen würden, auf die Konten transferiert bzw. Transaktionen über diese Konten abgewickelt (Verfahrensakten der OZD, Urk. 1/2 und 1/3).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, diese Sachverhaltsvorwürfe im Rechtshilfeersuchen seien unbelegt, stösst sein Einwand ins Leere. Wie vorstehend erläutert, würde es dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens widersprechen, wenn von der ersuchenden Behörde verlangt würde, dass sie die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchende Behörde muss gerade nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise für das B. und weiteren Personen zur Last gelegte Verhalten. W ie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird (s. Ziff. 5.5.3), entfallen in concreto die erhöhten Anforderungen an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens, welche für Fälle von Abgabebetrug gelten. Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde sind nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Rechtshilferichter, wie oben dargelegt, grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Solche Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechthilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Der von ihm beanstandete Widerspruch im Rechtshilfeersuchen bezüglich des Beginns der inkriminierten Tathandlungen kann nicht als wesentlicher Mangel gelten. Vielmehr erscheint diese Unstimmigkeit i m Hinblick auf die Schlüssigkeit der Gesamtdarstellung und insbesondere die Subsumierbarkeit unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts als irrelevant. Den nachfolgenden Erwägungen ist deshalb die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem österreichischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.
5.5
5.5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist. Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben (vgl. Ziff. 4.2). Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären ( vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; Zimmermann , a.a.O., S. 536 N. 583). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3 ; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
5.5.2 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz oder dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG ). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zur Zollveranlagung zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG ). Die Einfuhr von Zigaretten ist grundsätzlich zollpflichtig. Wer die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, wird wegen Zollhinterziehung mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags bestraft (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG ). Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht und zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG ). Als erschwerende Umstände gelten u. a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen (Art. 124 lit. b ZG ). Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (s. supra Ziff. 1.2) stellt die gewerbsmässige Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 ZG eine rechtshilfefähige Tat dar.
5.5.3 Die unter Ziff. 5.3 wiedergegebenen Sachverhaltsangaben sind genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Das umschriebene Verhalten würde den qualifizierten Tatbestand der Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 3 und Art. 124 lit. b ZG zweifelsohne erfüllen. Ob der untersuchte Sachverhalt nach schweizerischen Recht auch noch unter weitere Straftatbestände subsumiert werden könnte, kann offen bleiben. Bei diesem Prüfungsergebnis ist eine genauere Umschreibung der einzelnen Tathandlungen der mutmasslichen Täter (Zeit, Ort, einzelner Tatbeitrag etc.) nicht erforderlich, zumal diesen ein gewerbsmässiges, über Jahre hinweg praktiziertes gleichartiges Vorgehen vorgeworfen wird. Für die Gewährung von Rechtshilfe ist ebenso wenig vorauszusetzen, dass sich der Sachverhaltsvorwurf gegen den Beschwerdeführer richtet. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, lassen die Angaben im Rechtshilfeersuchen eine Prüfung des Sachzusammenhanges zwischen den Vorwürfen und den beantragten Rechtshilfemassnahmen bzw. eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu (vgl. unten, E. 6.3). Insgesamt entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen demnach den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG . Bei diesem Ergebnis besteht für die eventualiter beantragte Einholung ergänzender Auskünfte kein Anlass.
5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und insbesondere eine Verletzung des
Übermassverbots (act. 1 S. 10 f.).
Zur Begründung führt er aus, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Kontodaten in einem im Ausland gegen Dritte laufenden Strafverfahren relevant sein sollen. Es handle sich bei ihm um einen rein zufällig betroffenen Dritten (act. 1 S. 11). Da gegen ihn in Österreich kein Ermittlungsverfahren im Gange sei, seien ihn betreffende Bankdaten im laufenden Ermittlungsverfahren gegen die dort angeschuldigten Personen völlig irrelevant und in diesem Verfahren mit Sicherheit unerheblich (act. 1 S. 11).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das einzige aktenkundige Dokument, auf dem die Kontonummer des Beschwerdeführers vermerkt sei, ein nachträglich an die Eidgenössische Zollverwaltung zugestelltes Blatt sei, das anlässlich einer Hausdurchsuchung bei B. gefunden worden sein soll (act. 1 S. 10). Es sei unklar, wer dieses Dokument erstellt habe. Ebenso sei unklar, wie die Kontonummer des Beschwerdeführers auf dieses Dokument gekommen sei, zumal der Name des Beschwerdeführers nicht darauf vermerkt werde (act. 1 S. 10 f.). Im Gegenteil finde sich mit "D." sogar ein komplett fremder Name neben der angegebenen Kontonummer. Weder die Staatsanwaltschaft Wien noch die Beschwerdegegnerin hätten für diesen Widerspruch eine Begründung geliefert (act. 1 S. 11).
Die behauptete Verletzung des Übermassverbots begründet der Beschwerdeführer damit, dass sich in den herauszugebenden Unterlagen auch Bankunterlagen betreffend Konten befinden würden, welche nicht auf den Beschwerdeführer lauten würden (act. 1 S. 11 f.). Die Herausgabe dieser Daten sei von der ersuchenden Behörde nicht verlangt worden.
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Z IMMERMANN , a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG ). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Der spätere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte vorliegend aufgrund seines Mandatsverhältnisses zu B. Gelegenheit, für diesen am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen und damit an der sachgerechten Ausscheidung der beschlagnahmten Dokumente, welche auch den Beschwerdeführer betreffen, mitzuwirken (Verfahrensakten des OZD, Urk. 18 und 21). Der Beschwerdeführer resp. sein späterer Rechtsvertreter hat trotz wiederholter Aufforderung seitens des OZD die Vollmacht allerdings erst Wochen nach Erlass der angefochtenen Schlussverfügung eingereicht (s. Verfahrensakten des OZD, Urk. 22, 26 und 33). Unter diesen Umständen erscheint es als fraglich, ob der Beschwerdeführer durch seinen späteren Rechtsvertreter der vorstehend erläuterten Obliegenheit nachgekommen ist. Dies kann im Lichte der nachfolgenden Überlegungen indes offen bleiben.
6.3 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen samt dessen Beilage wird B. und weiteren Personen gewerbs- und bandenmässiger Zigarettenschmuggel mit einer Schadenssumme von zumindest EUR 50 Mio. vorgeworfen . Gemäss der Anordnung um Auskunftserteilung seien auf Konten von B. Geldbewegungen festgestellt worden, welche mit dem von diesem angegebenen Gesamteinkommen von EUR 1'500.-- nicht in Einklang zu bringen seien. Die österreichischen Behörden vermuten, dass B. Gelder, die aus dem Zigarettenschmuggel stammen würden, auf drei Konten transferiert bzw. Transaktionen über diese Konten abgewickelt habe. Bei einem dieser Konten handelt es sich um das im Rechtshilfeersuchen mit der genauen Referenz bezeichnete Konto des Beschwerdeführers, welches die ersuchende Behörde B. vermutungsweise zuordnet (Verfahrensakten des OZD, Urk. 1.3 S. 2). Davon ausgehend ist der Sachzusammenhang zwischen der beantragten Rechtshilfemassnahme und dem im ersuchenden Staat geführten Strafverfahren ausreichend dargetan. Woher die Hinweise auf die fraglichen Konten stammen, braucht die ersuchende Behörde nicht darzulegen. Ebenso wenig ist der Umstand massgebend, dass sich das Strafverfahren nicht gegen den Beschwerdeführer richtet (s. E. 5.5.1). Die strittigen Bankunterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um die Untersuchung im ersuchenden Staat voranzutreiben. Sie erlauben es der österreichischen Strafverfolgungsbehörde, die Zusammenhänge zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dessen Konto und die gegen B. erhobenen Vorwürfe im Einzelnen zu klären, allenfalls einen Zusammenhang auch auszuschliessen.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten beanstandet, die nicht auf ihn lauten, ist er nicht beschwerdelegitimiert. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind daher vorliegend nicht zu prüfen.
7. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR ). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. Februar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dimitri Santoro
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

