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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2010.281 vom 18.01.2011

Hier finden Sie das Urteil RR.2010.281 vom 18.01.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2010.281

Der Bundesstrafgericht Basel-Landschaft hat am 18. Januar 2011 einen Entscheid über die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A an die Türkei getroffen, der folgende Punkte enthält: * Das Auslieferungsersuchen vom 5. Juni 2002 wurde von dem Bundesamt für Justiz (BJ) in Bonn am 14. Januar 2002 gestellt. * Die türkischen Behörden stimmten am 18. September 2001 zu, A an die Schweiz auszuliefern, und bewilligten am 4. Februar 2002 die Übergabe von A an die Türkei. * Das Auslieferungsersuchen wurde vom Bundesministerium der Justiz in Bonn am 5. Juni 2002 gestellt. * Die türkischen Behörden teilten am 19. Juni 2002 mit, dass ein Strafverfahren gegen A vorerst nicht eingeleitet werden könne. * Das Strafgericht Basel-Landschaft entschied am 12. Februar 2010, dass A wegen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig und verurteilt ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. * Das Strafgericht Basel-Landschaft entschied am 29. Oktober 2010, dass A nicht an die Türkei ausgeliefert werden sollte, da es sich um eine Auslieferung an einen dritten Staat handelte. * Die türkischen Behörden teilten am 20. August 2010 mit, dass sie A wegen des Widerhandels gegen das Bankengesetz feststellen wollten. * Das Strafgericht Basel-Landschaft entschied am 1. Dezember 2010, dass die Auslieferung von A an die Türkei abgewiesen werden sollte. * Der Beschwerdeführer rügt, dass die deutschen Behörden keine ausreichende Zustimmungserklärung für seine Weiterleitung an die Türkei abgegeben hätten. Der Bundesstrafgericht Basel-Landschaft hat am 1. Dezember 2010 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des BJ vom 29. Oktober 2010 abgewiesen, da er argumentierte, dass es keine ausreichende Zustimmungserklärung der deutschen Behörden gegeben habe und die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer rügt auch, dass das Auslieferungsersuchen vom 10. Oktober 2001 als Auslieferungsentscheid des BJ angesehen werden sollte, da es sich um eine Auslieferung an einen dritten Staat handelte und nicht an die Türkei. Der Beschwerdeführer argumentiert auch, dass er in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden sei, was für ihn ein unangemessenes Ergebnis wäre.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2010.281

Datum:

18.01.2011

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an die Türkei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Bundes; Gericht; Sachverhalt; Staat; Schweiz; Gerichts; Entscheid; Türkei; Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; Behörde; Auslieferungsersuchen; Bankengesetz; Bundesstrafgerichts; Staates; Sachverhalts; Behörden; Urteil; Kreditkarte; Zustimmung; Beschwerdekammer; Justiz; Verfahren; Kreditkarten; Urkunde; Apos;

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 110 StGB ;Art. 147 StGB ;Art. 19 Or;Art. 2 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

101 Ia 405; 121 II 296; 124 II 146; 129 II 100; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 91 I 127; ;

Kommentar:

Trechsel, Praxis, Zürich, St. Gallen, Art. 251 StGB, 2008

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.281

Entscheid vom 18. Januar 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. , vertreten durch Advokat Roger Wirz,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Türkei

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG )


Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") ersuchte mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 (act. 6.1) das Justizministerium Baden-Württemberg um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. September 2001 vorgeworfenen Straftaten (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.) (act. 6.2).

Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 bewilligte das Bundesministerium der Justiz in Bonn die Auslieferung von A. an die Schweiz. Gleichzeitig stimmten die deutschen Behörden einer Weiterlieferung an die Türkei zu (act. 6.3). Die Übergabe von A. an die Schweiz erfolgte am 4. Februar 2002. Das schweizerische Strafverfahren wurde in der Folge den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft übertragen.

B. Die Botschaft der Türkischen Republik in Bern ersuchte mit Note vom 5. Juni 2002 das BJ um Auslieferung von A. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Gründung einer kriminellen Vereinigung und Verstosses gegen das Bankengesetz (act. 6.7).

Mit Note vom 19. Juni 2002 teilte das BJ der Botschaft der Türkischen Republik mit, dass gegen A. ein Strafverfahren in der Schweiz hängig sei, dessen Gegenstand weitestgehend mit demjenigen des türkischen Auslieferungsersuchens übereinstimme, weshalb ein Auslieferungsverfahren vorerst nicht eingeleitet werden könne (act. 6.8).

C. Mit Urteil vom 12. Februar 2010 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise begangen in Form der Gehilfenschaft (Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 25 StGB ), schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 239 Tagen Untersuchungshaft sowie von 3 Monaten in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (act. 6.12). Infolge Erhebung einer Appellation ist dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

D. Die Botschaft der Türkischen Republik in Bern teilte mit Note vom 20. August 2010 mit, sie halte am Auslieferungsersuchen gegen A. bezüglich des Tatbestands der Zuwiderhandlung gegen das Bankengesetz fest (act. 6.10).

Mit Schreiben vom 25. August 2010 beauftragte das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. zum türkischen Auslieferungsersuchen zu befragen (act. 6.11). Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. September 2010 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an die Türkei (act. 6.13).

Mit Entscheid vom 29. Oktober 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Türkei für diejenigen Straftaten, welche er gemäss dem Auslieferungsersuchen vom 5. Juni 2002 in der Türkei begangen haben soll (act. 6.15).

E. A. gelangt mit Beschwerde vom 1. Dezember 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom 29. Oktober 2010 sei aufzuheben, das Auslieferungsersuchen der Türkei sei abzuweisen und er sei nicht an die türkische Republik auszuliefern. Unter Kostenfolge (act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). In der Beschwerdereplik vom 5. Januar 2010 hält A. an seiner Auffassung fest, wonach keine ausreichende Zustimmungserklärung der deutschen Behörden zur Weiterauslieferung an die Türkei vorliege (act. 8), wovon dem BJ am 10. Januar 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161 ). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2010 eröffnet (act. 6.16). Die Beschwerde vom 1. Dezember 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 200 9, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die deutschen Behörden hätten keine ausreichende Zustimmungserklärung für seine Weiterleitung an die Türkei abgegeben. Die Auslieferung von Deutschland an die Schweiz sei wegen der im Haftbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. September 2001 genannten Straftaten bewilligt worden. Es handle sich um den Vorwurf der Beteiligung an der betrügerischen Verwendung von Kreditkarten und der missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beschwerdeführers durch B. in der Schweiz. Nur im Rahmen dieser Sachverhaltsumschreibung habe die Auslieferung an die Schweiz erfolgen können. An diesen Rahmen wäre auch eine Zustimmung Deutschlands gebunden. Zudem sei dem Beschwerdeführer mit der Haftentlassungsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes untersagt worden, das schweizerische Territorium zu verlassen, es sei nicht ersichtlich, dass diese Verfügung je aufgehoben worden sei.

4.2 Die Frage der Weiterlieferung an einen dritten Staat ist in Art. 15 des EAUe abschliessend geregelt. Da alle in der vorliegenden Sache beteiligten Staaten dem Übereinkommen beigetreten sind, ist dieses massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2003 vom 11. Februar 2003, E. 2.2). Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b, den ihm Ausgelieferten, welcher von einer anderen Vertragspartei
oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Liegt diese Zustimmung vor, so stellt die Weiterlieferung eine gewöhnliche Auslieferung dar (vgl. BGE 91 I 127 E. 1 S. 130).

4.3 Der Einwand, wonach sich die Zustimmung Deutschlands an die Sachverhaltsdarstellung im Haftbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. September 2001 halten müsse, geht fehl. Die Weiterauslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei erfolgt gerade nicht für die ihm im Haftbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vorgeworfenen Taten. Für diese Taten, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz verübt hat, wurde er aufgrund der schweizerischen Strafhoheit - gestützt auf das Territorialitätsprinzip - in der Schweiz verurteilt. Die Weiterauslieferung erfolgt vielmehr bezüglich des Vorwurfes der Widerhandlung gegen das türkische Bankengesetz durch das Herstellen falscher Kreditkarten. Am 14. Januar 2002 hat das Bundesministerium der Justiz in Bonn die Zustimmung zur Weiterlieferung des Beschwerdeführers an die Türkei gestützt auf das türkische Auslieferungsersuchen erteilt (act. 6.3). Diese Zustimmung ist beim BJ am 18. Januar 2002 eingegangen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege keine Zustimmungserklärung der deutschen Behörden vor, trifft demnach nicht zu, die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Daran vermag auch die unbelegte Rüge, wonach dem Beschwerdeführer untersagt worden sei, das schweizerische Territorium zu verlassen nichts zu ändern, da eine solche Anweisung dem Erlass eines Auslieferungsentscheids nicht entgegensteht.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine mangelhafte Darstellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und im Zusammenhang damit das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe . Massgebend für die Umschreibung des noch zu beurteilenden Vorwurfes der Widerhandlung gegen das Bankengesetz sei die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens im Überprüfungsbericht AZ 2002/58". Frühere Sachverhaltsdarstellungen im ursprünglichen Ersuchen könnten nicht mehr genügen, da seither das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft ergangen sei und ausserdem bis auf den Vorwurf der Verletzung des Bankengesetzes alle ursprünglich erhobenen Vorwürfe verjährt seien. Im Überprüfungsbericht werde der Sachverhalt nur rudimentär umschrieben, er genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Insbesondere werde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sich der Beschwerdeführer einer Widerhandlung gegen das Bankgesetz schuldig gemacht haben könnte. Zwischen der angeblich verletzten Strafbestimmung und dem behaupteten Sachverhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch.

5.2

5.2.1 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ). Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 287 N. 307). Dasselbe gilt auch für Auslieferungsersuchen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230 vom 16. Februar 2010, E. 3.2; RR.2007.99 vom 10. September 2007, E. 5).

5.2.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben.

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist . Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

5.2.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; Zimmermann, a.a.O. , S. 536 N. 583) . Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

5.3

5.3.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach für die Sachverhaltsdarstellung lediglich der Überprüfungsbericht AZ 2002/58 massgeblich sei, ist nicht nachvollziehbar. Die türkischen Behörden halten ausdrücklich an der Auslieferung bezüglich der unverjährten vorgeworfenen Zuwiderhandlung gegen das Bankengesetz fest (act. 6.10), weshalb für die Sachverhaltsdarstellung vorliegend sowohl das Auslieferungsersuchen vom 10. Oktober 2001 als auch der Überprüfungsbericht vom 20. August 2010 massgeblich sind.

Gemäss diesen Unterlagen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt vor: Der Beschwerdeführer soll am 14. September 2001 zusammen mit einem Angestellten der Bank C. in Z. 290 bis 292 Kreditkarten gefälscht haben. Mit diesen Karten sollen die beiden in Z. eine Geldsumme von insgesamt TL 21'000'000'000 zum Nachteil der Bank C. an den Geldautomaten bezogen haben, bevor sie am 15. September 2001 in die Schweiz und anschliessend nach Deutschland gereist seien, wo sie mit den gefälschten Kreditkarten weitere Geldbeträge von insgesamt USD 848'000.-- abgehoben haben sollen.

Diese Sachdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht wird vorliegend dadurch Genüge getan, dass das Auslieferungsersuchen sowohl Angaben über den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen haben soll sowie die angeblichen Deliktsorte enthält. Die vorliegende Sachverhaltsdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe . Die diesbezügliche Rüge geht fehl.

5.3.2 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB ). Eine Kreditkarte stellt eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. Trechsel/Erni , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 251 StGB N. 23 mit Hinweisen). Vorliegend soll der Beschwerdeführer in der Absicht, bei Geldautomaten unrechtmässige Geldbezüge erreichen zu können, Kreditkarten gefälscht haben. Diese Tat wäre nach schweizerischem Recht als Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

D er Prüfung der rechtlichen Qualifikation des Tatbestandes nach dem Recht des ersuchenden Staates wird wenig Bedeutung zugemessen, sofern der ersuchte Staat zur Ansicht gelangt, die verfolgte Tat sei nach dem Recht des ersuchenden Staates überhaupt als Auslieferungsdelikt strafbar (vgl. supra 4.2.3). Vorliegend haben die türkischen Behörden mit Überprüfungsbericht AZ 2002/58 bestätigt, dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt unter § 22 Ziff. 3 des türkischen Bankengesetzes subsumiert werden könne, obwohl er selber nicht Bankangestellter gewesen sei (act. 6.10 S. 2). Es liegen keine vernünftigen Gründe vor, an diesen Ausführungen zu zweifeln.

Das dem Beschwerdeführer angelastete Fälschen von 290 bis 292 Kreditkarten ist demnach sowohl nach schweizerischem als auch nach türkischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 251 Ziff. 1 StGB und § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist in diesem Zusammenhang damit erfüllt und die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Ordre public. Im Falle seiner Auslieferung wäre er mit einer Freiheitsstrafe von sechs bis zwölf Jahren konfrontiert. Diese Strafandrohung werde für eine Handlung erhoben, welche höchstens in der Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Herstellung der gefälschten Karten und in der Verwendung der Karten in der Türkei bestanden habe. Diese Taten lägen betragsmässig weit unter dem, wofür der Beschwerdeführer in der Schweiz zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Berufung der türkischen Behörden auf das Bankengesetz sei unangemessen und eine Verurteilung aufgrund dieser Bestimmung wäre mit dem schweizerischen Ordre public nicht vereinbar.

6.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der EMRK und des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte ( UNO -Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. Art. 2 IRSG ; BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.).

6.3 Sofern der Beschwerdeführer die Strafandrohung nach § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die besondere Strenge einer Strafe grundsätzlich kein Auslieferungshindernis darstellt und die Auslieferung nur abgelehnt werden kann, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.154 vom 11. November 2010, E. 6). Zumal für die wiederholte Fälschung von 290 - 292 Kreditkarten selbst das schweizerische Strafrecht eine maximale Strafe von 7,5 Jahren vorsehen würde (vgl. Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB ). Das ist zwar weniger als das Maximum von 12 Jahren gemäss türkischem Recht, aber eine solche Differenz stellt noch kein Auslieferungshindernis im Sinne der Rechtsprechung dar. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens übt nämlich die Schweiz eine gewisse Zurückhaltung in der Beurteilung der Kriminalpolitik des ersuchenden Staates (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 5.2).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an die Türkei zulässig und die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art 22 BStKR ). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR ).


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Januar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Advokat Roger Wirz

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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