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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2010.236 vom 26.07.2011

Hier finden Sie das Urteil RR.2010.236 vom 26.07.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2010.236


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2010.236

Datum:

26.07.2011

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Beschwerde gegen Nichterlass einer Verfügung (Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS). Gegenstandslosigkeit.

Schlagwörter

Konto; Verfahren; Recht; Beschwerde; Bundes; BG-RVUS; Kontos; Rechtshilfe; Verfahrensakten; Verfügung; Kontosperre; Entscheid; Bundesstrafgericht; Zwischenverfügung; Apos;; Beschwerdekammer; Beschwerdegegner; Verfahren; Erlass; Bundesstrafgerichts; Vertrag; Sinne; Konten; Vorinstanz; Schlussverfügung; Schaden

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 49 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

112 Ib 212; 118 Ia 488; 118 Ib 547; 124 II 180; 130 II 329; 132 II 178; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.236

Entscheid vom 26. Juli 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Naegeli und Rechtsanwalt Stefan Gäumann,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Beschwerde gegen Nichterlass einer Verfügung
(Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS ); Gegenstandslosigkeit


Sachverhalt:

A. Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. ein Strafverfahren wegen Verschwörung zu Betrugs und Betrugs (Verfahrensakten Urk. 43). In diesem Zusammenhang gelangte das U.S. Departement of Justice mit einem dringlichen Rechtshilfeersuchen vom 28. Juni 2010 an die Schweiz und ersuchte um Sperrung des auf die A. S.A., Panama, lautenden Kontos Nr. X-12 bei der Bank C. AG, Zürich (Verfahrensakten Urk. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") entsprach dem dringlichen Rechtshilfeersuchen mittels Anordnung einer vorläufigen Massnahme vom 30. Juni 2010 und wies die Bank C. AG an, das entsprechende Konto zu sperren (Verfahrensakten Urk. 2 und 3).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 gelangte das BJ erneut an die Bank C. AG, und verfügte in Abänderung der Verfügung vom 30. Juni 2010 die Sperrung der Beziehung Nr. X-1, lautend auf die A. S.A. (Verfahrensakten Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 ersuchte die A. S.A. das BJ um Reduktion der Sperre auf das Konto Nr. X-12 und machte geltend, es handle sich bei diesem Konto um ein Unterkonto der Beziehung Nr. X-1 (Verfahrensakten Urk. 10). Das U.S. Department of Justice erliess am 20. Juli 2010 ein ergänzendes Rechtshilfebegehren, mit dem es materiell an der Sperrung des Kontos Nr. X-12 festhielt (Verfahrensakten Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. August 2010 hob das BJ Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juni 2010 vollumfänglich auf und sperrte die Kontoverbindung Nr. X-1 im Sinne einer Reduktion bis zum Gegenwert von USD 8.2 Mio. (Verfahrensakten Urk. 29). Am 1. September 2010 erliess das U.S. Departement of Justice das formelle Rechtshilfebegehren und ersuchte um Sperrung des Kontos Nr. X-12 sowie allfälliger weiterer auf B. lautende oder für diesen gehaltene Konten bei der Bank C. AG und um Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen in Bezug auf das besagte Konto bzw. allfälligerer weiterer Konten (Verfahrensakten Urk. 40).

B. A. S.A. stellte mit Eingabe vom 10. September 2010 beim BJ ein Wiedererwägungsgesuch und ein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung (Verfahrensakten Urk. 42). Das BJ erliess am 15. September 2010 die Eintretensverfügung und betraute gleichzeitig die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft") mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten Urk. 45). A. S.A. reichte dem BJ am 29. September 2010 eine Ergänzung zu ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 10. September 2010 ein (Verfahrensakten Urk. 50).

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wies das BJ das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Verfahrensakten Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an (Verfahrensakten Urk. 61).

C. A. S.A. gelangt gegen die Verfügung des BJ vom 4. Oktober 2010 mit Beschwerde vom 15. Oktober 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2010 im Verfahren B 219'153 MEJU aufzuheben;

2. Es seien Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 sowie deren Anpassung vom 6. Juli 2010 und die Verfügung vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre über die Kontobeziehung # X-1 der A. S.A. bei der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;

3. Eventualiter seien Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Zentralstelle USA vom 30. Juni 2010 sowie deren Anpassung vom 6. Juli 2010 und die Verfügung vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre mit sofortiger Wirkung auf einzelne der nachstehend bezeichneten, unter Stammnummer # X-1 der A. S.A. bei der Bank C. AG geführten Konten zu reduzieren;

4. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zum Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung gemäss Art. 11 BG-RVUS zurückzuweisen;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

Mit Schreiben vom 8. November 2010 reicht A. S.A. eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 2010 ein (act. 8). Das BJ beantragt in der Vernehmlassung zur Beschwerde und zu deren Ergänzung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 11). A. S.A. hält mit Replik vom 30. November 2010 an ihren Anträgen fest (act. 13). Das BJ verzichtet am 10. Dezember 2010 auf eine Duplik, was A. S.A. zur Kenntnis gebracht wird (act. 15 und 16). Am 26. Januar 2011 reicht die Beschwerdeführerin der II. Beschwerdekammer unaufgefordert weitere Dokumente zur Kenntnis ein (act. 17 und 17.1).

Am 24. Februar 2011 hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Rechtshilfeverfahren eine Schlussverfügung erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 28. März 2011 Beschwerde erhoben hat ( RR.2011.85 act. 1). Die II. Beschwerdekammer hat den Parteien am 1. April 2011 Gelegenheit eingeräumt, sich für den Fall der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 18 und 19). Während der Beschwerdegegner die Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt (act. 20), stellt diese den Antrag, ihr seien keine Kosten aufzuerlegen, und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (act. 21).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend USA") und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich. Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36 a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 132 II 178 E. 2.1; 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2007 70 E. 2.4).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS ), welche als Zwischenentscheid zu betrachten ist, da damit das Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen wird. Mit der angefochtenen Verfügung musste über die Frage entschieden werden, ob eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11 BG-RVUS zu erlassen ist. Eine solche ist von der Zentralstelle dann zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BG-RVUS), oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf Vertrag oder das BG-RVUS gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BG-RVUS ) oder die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b BG-RVUS ) oder schliesslich über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Art. 21 Abs. 2 BG-RVUS oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Art. 12 ABs. 3 BG-RVUS zu entscheiden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c BG-RVUS ). Es erscheint sachgerecht, gegen den Entscheid der Vorinstanz die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes ( StBOG , SR 173.71) zuzulassen, ansonsten eine Verneinung der Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Zwischenverfügung, die für sich selbst anfechtbar ist (Art. 11 Abs. 3 BG-RVUS ), jeglicher richterlicher Kontrolle entzogen wäre. Letzteres führte zum rechtslogisch widersprüchlichen Ergebnis, dass zwar die Zwischenverfügung angefochten werden kann, nicht aber die allenfalls zu Unrecht erfolgte Verweigerung einer solchen Verfügung. Zu Recht hat daher der Beschwerdegegner eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angebracht (vgl. Verfahrensakten Urk. 52 S. 5). Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung beträgt 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17 c BG-RVUS ).

Die Verfügung vom 4. Oktober 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 15. Oktober 2010 (hierorts am 19. Oktober 2010 eingegangen) fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17 a BG-RVUS ). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt in Anwendung von Art. 80 h IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 17 a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550).

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der durch die Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17 b BG-RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG ) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden (Art. 9 Abs. 2 RVUS ). Durch den expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17 b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und -missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG ) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (so im Ergebnis BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214, anders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57 ).

3.

3.1 Am 24. Februar 2011 erliess der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren die Schlussverfügung und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. AG erhobenen Dokumente betreffend Konto-Stamm Nr. X-1, lautend auf die Beschwerdeführerin, an die amerikanischen Behörden an. Ausserdem verfügte er die Aufrechterhaltung der Sperre des besagten Kontos in der Höhe von USD 6.8 Mio. ( RR.2011.85 Verfahrensakten Urk. 93). Da sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS richtet, wird diese mit dem Erlass der nun mehr (anfechtbaren) Schlussverfügung gegenstandslos. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS unterliegt nämlich eine solche Verfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

3.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess ( BZP ; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.134 vom 3. Februar 2011; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2007.91 vom 4. September 2007), während die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine Anwendung findet (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.267 vom 1. Oktober 2009, E.2; RR.2010.139 -141 vom 10. Februar 2011).

Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Derjenige, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, soll im Kostenpunkt nicht dafür bestraft werden, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 2 m.w.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihre Beschwerde formell gegen die Verweigerung des Erlasses einer anfechtbaren Zwischenverfügung und materiell gegen die angeordneten vorläufigen Massnahmen richte. Sie erhebe keine Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gestellte Wiedererwägungsgesuch (act. 13 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihr Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung abgewiesen habe. Denn ihre geschäftliche Tätigkeit werde durch die verfügte Sperre des Kontos Nr. X-1 bei der Bank C. AG stark behindert und komme vollends zum Erliegen, wenn diese nicht aufgehoben oder zumindest reduziert werde. Aus dem Fortbestand der Kontosperre würde der Beschwerdeführerin ein unverhältnismässiger Schaden und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen. Als Vermögens- und insbesondere Fondsverwalterin sei sie für die Kontosperre besonders anfällig, da sie unter der Beziehung Nr. X-1 fremdes Vermögen halte. Sie müsse jederzeit in der Lage sein, das fremde Vermögen den Berechtigten herauszugeben, wenn diese es verlangen würden. Neben dieser Kontobeziehung habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Sperre nur noch über eine weitere Kontobeziehung zur Bank D. verfügt, die indessen praktisch inaktiv gewesen sei. Sie sei bereits mit Forderungen von Dritten konfrontiert worden, die sie wegen der Kontosperre nicht habe erfüllen können (act. 1 S. 8 ff.).

4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS erlässt die Zentralstelle ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragssteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht. Die Fälle, in denen sich der Erlass einer Zwischenverfügung als notwendig erweist, sind gleich geregelt, wie in Art. 80 e IRSG (vgl. BBl 1995 III S. 37 ). Es kann daher vorliegend für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils die umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 80 e Abs. 2 IRSG herangezogen werden (in diesem Sinne Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2.3).

4.3 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kommt insbesondere in Betracht bei drohenden Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen oder Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Feb-ruar 2007, E. 1.2).

4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Einzelnen zunächst geltend, dass sie mit einer Rückforderung von Vermögenswerten konfrontiert worden sei, welche die Gruppe E. bei ihr angelegt gehabt habe. Wegen der Kontosperre habe die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachkommen können. Eine Vertragspartnerin der Gruppe E., die Gesellschaft F., habe jener am 15. Juni 2010 aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung den Betrag von USD 980'000.-- in Rechnung gestellt, zahlbar innert 30 Tagen. Eine Gruppengesellschaft der Gruppe E., die Gesellschaft G., habe gestützt auf einen am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Joint-Venture-Vertrag mit der Beschwerdeführerin einen Betrag von USD 3 Mio. bei dieser investiert. Die Gruppe E. habe in der Folge durch die Gesellschaft G. bei der Beschwerdeführerin einen Teilbetrag von USD 980'000.-- zurückverlangt, um die Rechnung der Gesellschaft F. bezahlen zu können. Wegen der am 30. Juni 2010 erfolgten Kontosperre habe die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können. Die Gruppe E. habe der Beschwerdeführerin gedroht, sie für den Schaden haftbar zu machen. Die Gesellschaft G. ihrerseits habe die Rückzahlung der gesamten Investition von USD 3 Mio. verlangt (act. 1 S. 11 f.).

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2010 den Antrag stellte, der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung zu erlauben, eine Überweisung im Betrag von USD 1 Mio. an einen von der Beschwerdeführerin der Bank C. AG zu bezeichnenden Kunden vorzunehmen. Sie begründete dies damit, dass ein Investor am 11. Mai 2010 der Beschwerdeführerin USD 3 Mio. für Investitionen überwiesen und wenig später wieder USD 1 Mio. für private Zwecke abgerufen habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gehalten, diesen Auftrag sofort zu erfüllen (Verfahrensakten Urk. 12 S. 5). Drei Tage später ersuchte die Bank C. AG den Beschwerdegegner um dringende Bewilligung der Zahlung von USD 1 Mio. vom Konto der Beschwerdeführerin Nr. X-12-3 oder X-12 zugunsten der Gesellschaft G . Der Beschwerdegegner bewilligte die Zahlung umgehend (Verfahrensakten Urk. 13 und 14). Bei der bewilligten Zahlung handelt es sich zweifellos um diejenige, von der die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie habe wegen der Kontosperre nicht ausgeführt werden können. Dass die Beschwerdeführerin der Zahlungsaufforderung nicht hat nachkommen können, hängt somit nachweislich gerade nicht mit der Kontosperre zusammen. Deshalb kann auch die Androhung der Gesellschaft G. , die Beschwerdeführerin für den Schaden haftbar zu machen, nicht in Zusammenhang mit der Kontosperre gesetzt werden. Inwiefern sodann die angeblichen Kundenverluste der Gruppe E. für die Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellen, hat sie nicht dargetan.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass es ihr seit der Kontosperre nicht mehr möglich sei, den Fond H. aktiv zu bewirtschaften. Dieser Fond habe zu Beginn eine sehr gute Performance ausgewiesen, seit der Kontosperre im Juni 2010 sei keine Verbesserung der Ergebnisse mehr erreicht worden. Der Fond sei ausschliesslich für einen Investor reserviert, und es sei zu befürchten, dass der Investor mangels Performance im letzten Quartal wieder aus dem Fonds aussteigen werde. Die Beschwerdeführerin sei weiter nicht in der Lage, die monatlichen Investment und Manager Fees sowie die jährlichen Gebühren an die Fund Manager, Administratoren und den Custodian zu bezahlen. Bis zum 15. Januar 2011 seien rund EUR 235'000.-- an verfallenen Gebühren aufgelaufen (act. 1 S. 13 f.).

Ob der Investor tatsächlich wegen der Kontosperre aussteigen will, wird weder glaubhaft gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Ein konkret drohender Vertragsrücktritt ist nicht ersichtlich. Wohl besteht die abstrakte Möglichkeit, dass der betreffende Investor dies tun könnte, dies genügt indes zur Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils - wie bereits ausgeführt - nicht. Eine Kausalität zwischen dem Ausstieg des Investors und der Kontosperre wäre im Übrigen zusätzlich darzutun gewesen. Was die nicht bezahlten Fees anbelangt, ist sodann auszuführen, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. August 2010 die Kontosperre von rund USD 22 Mio. auf USD 8.2 Mio. reduziert hat (Verfahrensakten Urk. 28). Alleine auf dem Konto X-15 sind Bonds im Gesamtnennwert von EUR 9'800'000.-- eingebucht (Verfahrensakten Urk. 27). Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen ist ferner zu entnehmen, dass per 23. August 2010 auf den Konten X-12-3, X-12-4 und X-12-8 liquide Mittel von insgesamt über USD 750'000.-- vorhanden waren (act. 44a/7-8 und act. 44a/11). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Fees nicht hätten bezahlt werden können. Immerhin hatte der Beschwerdegegner - wie bereits erwähnt - schon am 15. Juli 2010 eine Zahlung von USD 1 Mio. ab dem Konto X-12 bewilligt.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, dass sie mit der Bank C. AG vereinbart hätte, gegen Verpfändung von I. Bonds ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Infolge der Kontosperre habe sich die Bank. C. AG indes von ihrer ursprünglichen Zusage zurückgezogen. Am 25. Oktober 2010 habe ferner die I. AG das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt und die Herausgabe der Bonds verlangt, weil diese wegen der Kontosperre nicht mehr würden bewirtschaftet werden können. Ausserdem habe die I. AG angedroht, Schadenersatz in 7-stelliger Höhe geltend zu machen (act. 8 S. 1 f.).

Wie oben erwähnt, sind auf dem Konto Nr. X-15 I. Bonds zum Gesamtnennwert von EUR 9.8 Mio. eingebucht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sollen diese Anleihen per 2. September 2009 auf das entsprechende Depotkonto überwiesen worden sein. Wirtschaftlicher Berechtigter an den Anleihen sei die I. AG (Verfahrensakten Urk. 44 und 44a/18-21). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2010 mit der Bank C. Dubai über eine Verpfändung der I. Bonds gegen Einräumung eines Darlehens verhandelt hatte (act. 1/24). Am 6. September 2010 teilte die Bank C. Dubai der Beschwerdeführerin mit, dass entgegen ihrer ursprünglichen Haltung eine Finanzierung nicht mehr in Frage kommen könne (Verfahrensakten Urk. 1/25). Als Begründung wird einerseits die durch den Beschwerdegegner veranlasste Blockierung des Kontos angeführt, andererseits werden bankstrategische Gründe angegeben (I apologise that the above is a change from our position on the 1st July, however the EJPD issue regarding the account and the progressive introduction of strict geographical market management throughout the bank mean that, as mentioned in previous emails, Bank C. Dubai is no longer the best place within the bank to manage the account relationship"). Die Bank C. Dubai hält in ihrem Schreiben ausserdem fest, dass sie die Beschwerdeführerin den Investment Partners Departements in Zürich empfehlen werde, nachdem die EJPD-Angelegenheit" gelöst sei (As mentioned before, I will be pleased to make a recommendation of A. S.A. to our External Asset Managers or Investment Partners departments in Zurich, my suggestion is that we do this after the EJPD issue has become resolved"). Dem Schreiben der Bank C. Dubai ist nicht zu entnehmen, dass diese definitiv abgeneigt ist, der Beschwerdeführerin ein Darlehen einzuräumen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entscheid über die Darlehensvergabe einstweilen suspendiert ist. Es kann daher nicht erblickt werden, inwiefern der geltend gemachte Nachteil im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und damit ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BG-RVUS bildet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 28. November 2000 1A.265/2000 , E. caa). Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass die I. AG am 20. Juli 2010, mithin 3 Wochen nachdem die vorsorgliche Kontosperre der Kontobeziehung X erfolgt ist, mit der Beschwerdeführerin offenbar einen Joint-Venture-Vertrag abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei erstellt, dass die I. Anteile im Hinblick auf das Joint Venture lange vor der Anordnung der Kontensperre in die Kontenbeziehung der Beschwerdeführerin eingeliefert worden seien. Dass die I. Bonds bereits im September 2009 bei der Bank C. AG eingeliefert worden sind, ist aus den Akten ersichtlich (Verfahrensakten Urk. 1/1). Hingegen geht aus den Unterlagen an keinem Ort hervor, dass die Einlieferung einzig im Hinblick auf den Abschluss des besagten Joint Venture stattgefunden haben soll.

4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft gemacht hat. Auf die Beschwerde wäre deshalb mutmasslich nicht einzutreten gewesen. Entsprechend hat der Beschwerdegegner zu Recht davon abgesehen, eine Zwischenverfügung zu erlassen.

5. Da die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [ SGG ; SR 173.71]). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ). In Anbetracht des Umstandes, dass vorliegend die Beschwerde nicht materiell behandelt werden musste, ist der Beschwerdeführerin nicht eine dem geleisteten Kostenvorschuss entsprechende Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, sondern eine reduzierte von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements). Über die Verwendung des Restes des Kostenvorschusses wird im Beschwerdeverfahren RR.2011.85 (Beschwerde gegen die Schlussverfügung) befunden werden. Dies rechtfertigt sich, da im Verfahren RR.2011.85 der Beschwerdeführerin ein zum vorliegenden Verfahren ergänzender und damit reduzierter Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auferlegt worden ist ( RR.2011.85 act. 3).


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2010.236 wird zufolge Erlass einer Schlussverfügung als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Über die Verwendung des Restes des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-- wird im Verfahren RR.2011.85 (Beschwerde gegen die Schlussverfügung) entschieden werden.

Bellinzona, 26. Juli 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Georg Naegeli und Stefan Gäumann

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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