Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2010.208 |
Datum: | 17.02.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechsthilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Zustellung von Verfügungen (Art. 80m IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Konto; Bundes; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Herausgabe; Schlussverfügung; Kontoinhaber; Bundesstrafgericht; Zustellung; Eintretens; Verfügung; Behörde; Vorinstanz; Kontounterlagen; Entscheid; Schweiz; Akten; Beschwerdekammer; Sachen; Rechtshilfeersuchen; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Ermittlung; Sinne; Verfahrens; Kantons |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 118 Ib 547; 129 II 462; 130 II 337; 130 II 505; 132 II 81; 135 IV 212; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2010.208 |
| Entscheid vom 17. Februar 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Tübingen (Deutschland) führt gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Computerbetruges gemäss § 263a Abs. 1 deutsches Strafgesetzbuch. Gemäss den bisherigen Ermittlungen sollen vom Konto der Geschädigten B. bei der Bank C. am 13. Oktober 2009 um 09.50 Uhr gegen ihren Willen und ohne ihre Kenntnis ein Betrag von EUR 9'400.-- abgebucht und über Online-Banking auf ein Konto der Bank D. in der Schweiz mit der IBAN 1 überwiesen worden sein. Inhaber des fraglichen Kontos in der Schweiz soll E. sein (act. 1.2).
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Tübingen mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Mai 2010 direkt an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Darin ersuchte sie die Staatsanwaltschaft u.a. um Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum vom 13. Oktober 2009 bis zum 31. Oktober 2009 betreffend das vorerwähnte Konto bei der Bank D. (act. 1.2). Nach entsprechenden Abklärungen überwies die angefragte Staatsanwaltschaft am 9. Juni 2010 das Rechtshilfeersuchen mangels örtlicher Zuständigkeit dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") (act. 1.3). Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 übertrug das BJ die Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft").
C. Die Staatsanwaltschaft teilte den deutschen Strafverfolgungsbehörden mit, in der gleichen Angelegenheit ein Strafverfahren gegen E. geführt zu haben, welches mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen worden sei (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft). In der Folge zog die Staatsanwaltschaft Tübingen ihr Rechthilfeersuchen vom 28. Mai 2010 zurück und beantragte mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Juni 2010 die Herausgabe der betreffenden Strafverfahrensakten (act. 1.5).
D. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 16. August 2010 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechthilfeersuchen vom 30. Juni 2010 ein und ordnete die Herausgabe der Akten über das gegen E. geführte Strafverfahren in Kopie an (act. 1.1). Davon machte sie ausschliesslich dem BJ unter Beilage einer Kopie des Rechtshilfeersuchens vom 30. Juni 2010 Mitteilung (act. 1.1).
E. Gegen diese Eintretens- und Schlussverfügung vom 16. August 2010 erhebt das BJ Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Das BJ hält in seiner Replik vom 18. Oktober 2010 vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2 Das BJ führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes (Art. 3 IRSV ) und kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden Beschwerde erheben (Art. 25 Abs. 3 und Art. 80 h lit. a IRSG ). Da das BJ demnach zur Beschwerdeführung berechtigt ist und die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung rechtzeitig im Sinne von Art. 80 k IRSG erhoben wurde, ist darauf einzutreten.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).
4.
4.1 Mit seiner Beschwerde rügt das BJ eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 80 i Abs. 1 lit. a IRSG . Zur Begründung führt es aus, dass die Vorinstanz es zum einen unterlassen habe, dem betroffenen Kontoinhaber bei seinem allfälligen Wohnsitz bzw. Zustellungsdomizil in der Schweiz die Eintretens- und Schlussverfügung vom 16. August 2010 zu eröffnen, und dass sie zum andern die kontoführende Bank nicht mit der entsprechenden Verfügung bedient habe (act. 1 S. 6 f.).
4.2 Gemäss Art. 80 m Abs. 1 lit. a IRSG stellen die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) und dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz (lit. b) zu. Ist der Berechtigte in der Schweiz wohnhaft, erhält er spätestens mit der Zustellung der Eintretensverfügung vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis (Art. 80 m Abs. 1 lit. a IRSG ). Handelt es sich beim Betroffenen um einen im Ausland ansässigen Kontoinhaber, so wird er regelmässig durch die kontoführende Bank über das Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche aufgrund ihrer obligationenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informieren, es sei denn die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise untersagt (s. Art. 80 n Abs. 1 IRSG ; L AURENT M OREILLON [H RSG .], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG ; R OBERT Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 300 f. N. 320). Das Recht auf Zustellung bezweckt nichts anderes, als diejenigen Personen, welche zur Beschwerdeführung berechtigt sind, von den im Rechtshilfeverfahren betroffenen Verfügungen in Kenntnis zu setzen (M OREILLON , a.a.O., N. 2 ad. Art. 80 m IRSG ). Folglich ist der Anspruch auf Zustellung von Rechtshilfeverfügungen (wie auch die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren) auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80 h IRSG abzustimmen (zur Parteistellung im Rechtshilfeverfahren: s. Urteil des Bundesgerichts 1A.24/2004 vom 11. August 2004, E. 1.5; nicht publizierte Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.7 -11 vom 8. Mai 2007 und RR.2007.77 vom 2. August 2007).
Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 80 h lit. b IRSG berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a IRSV ; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht - wie das BJ zutreffend in seiner Beschwerde ausführt - den Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.166 vom 15. April 2008, E. 1.4). Werden Polizeiberichte oder andere Verfahrensakten aus einem nationalen Strafverfahren übermittelt, ist eine Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers nur gegeben, wenn diese Berichte bzw. Akten Informationen enthalten, welche aus den im nationalen Strafverfahren edierten Bankunterlagen stammen, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist, oder sich darunter Unterlagen befinden, welche Hinweise auf das Konto des Beschwerdeführers ( TPF 2007 79 E. 1.6.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.166 vom 15. April 2008 E. 1.4) enthalten.
4.3 Mit der angefochtenen Schlussverfügung wird die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines nationalen Strafverfahrens angeordnet. Diese enthalten unter anderem Bankunterlagen betreffend das auf E. lautende Konto bei der Bank D. (Strafverfahrensakten Staatsanwaltschaft).
4.3.1 In ihrer Beschwerdeantwort verneint die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des betreffenden Kontoinhabers in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen zunächst mit der Begründung, die fraglichen Kontounterlagen seien nicht bei der Bank ediert oder im Rahmen einer Zwangsmassnahme erhoben worden (act. 4 S. 2) .
Banken sind an das in Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG ; SR 952.0) verankerte Bankgeheimnis gebunden, weshalb die Herausgabe von Kontounterlagen an Dritte nicht in deren Belieben steht, sondern grundsätzlich nur in Absprache mit dem Bankkunden als Geheimnisherr erfolgen darf. De n Strafverfahrensakten ist zu entnehmen, dass die Bank vorliegend die strittigen Kontounterlagen als Beilage zu ihrer Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG; SR 955.0) der Meldestelle für Geldwäscherei herausgegeben hatte. Im Ergebnis erfolgte die Herausgabe der Kontounterlagen demnach aufgrund einer vorrangigen gesetzlichen Pflicht. Diese Situation kann daher und entgegen der Beschwerdegegnerin ohne weiteres dem Fall gleichgestellt werden, dass die Kontounterlagen bei der Bank ediert oder im Rahmen einer Zwangsmassnahme erhoben werden.
4.3.2 Die Vorinstanz bestreitet in einem nächsten Punkt das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Kontoinhabers an der Aufhebung oder Änderung der Eintretens- und Schlussverfügung vom 16. August 2010. Sie argumentiert, die deutschen Behörden würden die Strafakten der Staatsanwaltschaft lediglich benötigen, um ihr gegenwärtig geführtes Ermittlungsverfahren einzustellen und von den zusätzlichen Ermittlungen gegen weitere Personen absehen zu können (act. 4 S. 2). Aufgrund der schweizerischen Strafakten würden die deutschen Behörden (auch) auf Ermittlungen gegen E. verzichten, weshalb die Übermittlung dieser Strafakten im Interesse des Kontoinhabers liege bzw. eine Verweigerung der Aktenübermittlung zu dessen Nachteil wäre (act. 4 S. 3).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind im Rechtshilfeersuchen und seinen Beilagen keine solchen Erklärungen seitens der deutschen Strafverfolgungsbehörden zu entnehmen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre dies für die Frage, ob dem Kontoinhaber ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde zugesprochen werden kann, ohnehin nicht massgeblich, wie dies vom BJ in seiner Beschwerdereplik zu Recht ausgeführt wird. Ein Bankkunde hat als Ausfluss seines Rechts auf Achtung seiner Privatsphäre grundsätzlich Anspruch auf Geheimhaltung (s. Caroline Gstöhl , Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2008, S. 50). Dies gilt auch dann, wenn die zu übermittelnden Kontounterlagen seiner Entlastung dienen oder zur Einstellung des ausländischen Strafverfahrens führen sollten.
N ach der unter der vorstehenden Ziff. 4.2 zitierten Rechtsprechung ist demnach E. als Kontoinhaber ohne weiteres in Bezug auf die in der Eintretens- und Schlussverfügung vom 16. August 2010 rechtshilfeweise angeordnete Herausgabe der Kontounterlagen im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG beschwerdelegitimiert.
4.4 Soweit E. im Zeitpunkt der Anordnung der Rechtshilfemassnahme in der Schweiz wohnhaft war - er war dies mindestens im Jahr 2009 - oder hier über ein Zustellungsdomizil verfügte, hätte ihm die Vorinstanz als ausführende Behörde gestützt auf obige Erwägungen demnach in Anwendung von Art. 80 m Abs. 1 lit. a und b IRSG die Eintretens- und Schlussverfügung vom 16. August 2010 an dessen Wohnadresse oder Zustellungsdomizil eröffnen müssen. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 II 505 , E. 2.1, 2.3) hätte die Vorinstanz zudem der Bank D. als früherer Inhaberin der Kontounterlagen mit Blick auf das in Art. 80 n Abs. 1 IRSG statuierte Infor-mationsrecht die angefochtene Eintretens- und Schlussverfügung vom 16. August 2010 in jedem Fall zustellen müssen.
Indem die Beschwerdegegnerin diese Mitteilungen unterliess, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde des BJ ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben ist , sondern lediglich, dass die Vorinstanz vor der rechtshilfeweisen Herausgabe der Beweismittel an die ersuchende Behörde im Sinne der Erwägungen zur Eröffnung ihrer Verfügung schreiten muss (s. BGE 130 II 505 E. 3).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin, welcher als verfügende Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wird angewiesen, vor der rechtshilfeweisen Herausgabe der Beweismittel an die ersuchende Behörde ihre Eintretens- und Schlussverfügung vom 16. August 2010 im Sinne der Erwägungen zu eröffnen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 18. Februar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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