Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2010.195 |
Datum: | 07.03.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV). |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Bundes; Verfahren; Verfahren; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Staat; Konten; Verfahrens; Rechtshilfeersuchen; Sachverhalt; Recht; Bundesgericht; Behörde; Bundesgerichts; Entscheid; Brasilien; Schweiz; Rechtshilfevertrag; Konkurs; Verfahrensakten; Urteil; Ersuchen; Bundesstrafgericht; Rubrik |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 16 StGB ;Art. 163 StGB ;Art. 19 Or;Art. 2 StGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 Ib 186; 117 Ib 64; 118 Ib 547; 121 II 241; 122 II 367; 123 II 134; 129 II 462; 130 II 14; 130 II 217; 131 IV 49; 132 II 81; 135 IV 212; 74 IV 38; ; |
Kommentar: | Alexander Brunner, Basler Kommentar 2. Aufl., Art. 163 StGB, 2007 Schweizer, Trechsel, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 163 StGB, 2008 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2010.194 -195 |
| Entscheid vom 7. März 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | 1. A. , 2. B. , Beschwerdeführer 1 - 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt André P. Rees, | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen gegen C., A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen betrügerischer Konkurshandlungen, Geldwäscherei und anderen Delikten (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). In diesem Zusammenhang sind die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juli 2005 sowie Ergänzung vom 11. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und haben u.a. beantragt, Bankunterlagen von Konten der Beschuldigten bei der Bank D. (heute Bank E. AG) herauszugeben sowie die betreffenden Konten zu sperren (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") hat das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung dem Untersuchungsrichter des Kantons Waadt zum Vollzug übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 5). Dieser ist mit Verfügung vom 12. September 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Bank E. AG in Genf gleichentags sowie mit Verfügungen vom 18. Dezember 2008 und 6. Januar 2009 zur Herausgabe der von Brasilien verlangten Bankunterlagen aufgefordert. Zudem wurde die Sperrung der entsprechenden Konten angeordnet. Die Bank E. AG hat daraufhin u.a. die angeforderten Bankunterlagen betreffend vier auf A. lautende Konten herausgegeben und diese gesperrt (vgl. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3, 7).
C. Am 20. Februar 2009 hat das Bundesamt auf Anfrage der Waadtländer Untersuchungsbehörden hin die Delegation des Rechtshilfeersuchens an den Kanton Waadt aufgehoben und den Vollzug neu der Bundesanwaltschaft übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2, 17).
D. Mit Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen mit Ergänzungen entsprochen. Sie ordnete zum einen die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die vier auf A. lautenden Konten bei der Bank E. AG in Genf an und verfügte zum anderen die Aufrechterhaltung der Sperre dieser Konten (act. 1.2).
E. Gegen diese Schlussverfügung lassen A. (Beschwerdeführer 1) und B. (Beschwerdeführerin 2) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. August 2010 Beschwerde erheben (act. 1). Zur Hauptsache beantragen sie die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei als gegen-standslos abzuschreiben (act. 9). Das BJ beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 10). Innert erstreckter Frist mit Replik vom 1. November 2010 halten die Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 8. November 2010 reichten die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein (act. 15). Diese wurden der Bundesanwaltschaft und dem BJ zusammen mit der Replik zur Stellungnahme zugestellt (act. 16). Mit Schreiben vom 17. November 2010 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und erklärte, an dem in seiner Beschwerdeantwort gemachten Antrag festzuhalten (act. 18). Ebenso hält die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2010 an ihrem Antrag fest (act. 19). Zu diesen Schreiben reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ihre Stellungnahme ein (act. 22), welche in der Folge der Bundesanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 23).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Juli 2009; nachfolgend Rechtshilfevertrag"). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt. Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [ BStGerOR ; SR 173.713.161]) .
Die Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 wurde zuhanden des Beschwerdeführers 1 dessen Rechtsvertreter am 2. August 2010 und zuhanden der damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin 2 der Bank E. AG am 30. Juli 2010 zugestellt ( Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 4 ). Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 bzw. dessen Rechtsvertreter wie auch die Beschwerdeführerin 2 bereits am 30. Juli 2010 von der angefochtenen Schlussverfügung effektiv Kenntnis genommen haben sollten, würde die Beschwerdefrist - da der letzte Tag der 30-tägigen Frist, der 29. August 2010, ein Sonntag ist - am nächstfolgenden Werktag und damit am 30. August 2010 enden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach wurde die durch den nunmehr gemeinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 30. August 2010 auf jeden Fall noch innert Frist eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen und auf die Vermögenssperre betreffend vier Konten des Beschwerdeführers 1 bei der Bank E. AG (s. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Beilagen-Ordner 3). Seine Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf seine Beschwerde ist einzutreten.
Bezüglich zwei der vorgenannten Konten (Nr. 1 und Nr. 2) ist die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 Mitinhaberin (s. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Beilagen-Ordner 3). Gemäss den Ausführungen des gemeinsamen Rechtsvertreters hat die Beschwerdeführerin 2 diesen mandatiert, soweit ihre Belange tangiert werden" (act. 1 S. 3). Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen betreffend diese zwei Konten (Nr. 1 und Nr. 2) richtet, ist die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Nur insoweit ist auf ihre Beschwerde einzutreten; im Übrigen ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.;
122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat machen die Beschwerdeführer verschiedene Ausschlussgründe nach Art. 2 - 6 IRSG geltend (act. 1 S. 3):
Ihre konkreten Argumente in der Beschwerdeschrift beziehen sich zunächst auf Art. 2 und 3 IRSG (Ausschluss von Rechtshilfeersuchen wegen Mängel des ausländischen Strafverfahrens und wegen der Art der Tat). Die Beschwerdeführer rügen zum einen schwere Mängel des ausländischen Strafverfahrens mit der Begründung, die Sachverhaltsvorwürfe seien in Brasilien lediglich summarisch erhoben worden. Zum anderen beanstanden sie den Verstoss gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Das brasilianische Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei stamme aus dem Jahre 1998, wohingegen der Beschwerdeführer 1 bereits Ende 1995 aus der F. SA ausgeschieden sei (act. 1 S. 3 f.). Zusammengefasst wenden sie sodann ein, im Rechthilfeersuchen würde keine rechtshilfefähige Tat umschrieben (act. 1 S. 5 f.). Schliesslich bringen sie vor, dem ersuchenden Staat sei die Rechtshilfe gestützt auf Art. 5 IRSG zu versagen, weil die Verjährungsfrage für die Delikte, die der Beschwerdeführer 1 behaupteterweise begangen haben soll, nicht geklärt sei (act. 1 S. 5).
3.2 Mit dem Rechtshilfevertrag hat sich die Schweiz gegenüber Brasilien im vertraglich vereinbarten Umfang zur Leistung von Rechtshilfe verpflichtet (Art. 1). Art. 3 Rechtshilfevertrag zählt im Einzelnen die Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe auf und in Art. 4 haben die Schweiz und Brasilien eine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Ablehnungsgrundes Ne bis in idem" getroffen. Ob über diese Ablehnungsgründe hinaus Raum für weitergehende Ausschlussgründe nach IRSG - die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten - besteht, erscheint daher als zweifelhaft (zum Vorrang des Staatsvertragsrechts s. Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;
s. allerdings auch Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003, E. 3.4, zum Ausschluss von offensichtlichen Bagatellstrafsachen auch in Rechtshilfeverfahren, die staatsvertraglich geregelt sind). Was die Ablehnungsgründe in Art. 3 Rechtshilfevertrag anbelangt, so sind diese als Kann-Vorschriften formuliert. Die Antwort auf die Frage, wann der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den aufgezählten Fällen abzulehnen hat, ergibt sich in concreto aus dem innerstaatlichen Recht. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere den Art. 1 a , 2 und 3 IRSG (s. Botschaft zum Rechtshilfevertrag, BBl 2007 2031 ).
3.3 Gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag kann die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), festgehalten sind. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
Gegen die Beschwerdeführerin 2 wird auch gemäss deren eigenen Darstellung keine Strafuntersuchung in Brasilien geführt. Die von ihr geltend gemachten Mängel des brasilianischen Strafverfahrens betreffen demnach nicht sie selbst, weshalb sie sich nach der eingangs erläuterten Praxis bereits aus diesem Grund nicht auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag bzw. Art. 2 IRSG berufen kann.
Was die Einwendungen des in Brasilien wohnhaften und beschuldigten Beschwerdeführers 1 anbelangt, so erlaubt der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhaltsvorwurf gegen den Mitbeschuldigten C., wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, jedenfalls die Prüfung der doppelten Strafbarkeit (s. Ziff. 4). Dass sich der Beschwerdeführer 1 aufgrund der lediglich summarisch" erhobenen Vorwürfe nicht dagegen verteidigen könne, macht er nicht geltend. Inwiefern er in diesem Zusammenhang konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt sein soll bzw. ernsthafte Gründe hiefür bestehen sollen , geht aus seiner Rüge nicht hervor. Das Rückwirkungsverbot soll sich nach der Darstellung des Beschwerdeführers 1 lediglich auf einen der gegen diesen erhobenen Vorwürfe beziehen. Ob dies in der Sache überhaupt zutrifft, kann offen bleiben, zumal sich damit die Verweigerung jeglicher Rechtshilfe ohnehin nicht rechtfertigen liesse. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Brasilien den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert hat. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte und zu einem Verstoss gegen das in Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II statuierte Rückwirkungsverbot kommen, kann der Beschwerdeführer dies in Brasilien vor den übergeordneten Instanzen rügen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung der Mindestgarantien im brasilianischen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte. Nach dem Gesagten bestehen demnach keine Verweigerungsgründe nach Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag bzw. Art. 2 lit. a IRSG und erweisen sich die diesbezüglich vorgebrachten Rügen damit als unbegründet.
3.4 Was der geltend gemachte Ablehnungsgrund der Verjährung anbelangt, so sieht der Rechtshilfevertrag keinen solchen Ablehnungsgrund vor
(s. BBl 2007 2031 ), weshalb sich der Einwand bereits aus diesem Grund als unbegründet erweisen würde (s. supra Ziff. 3.2). Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin 2 ohnehin nicht berechtigt, sich auf Art. 5 IRSG zu berufen, da sie selber im ausländischen Strafverfahren nicht verfolgt wird (s. Zimmermann , a.a.O., S. 621 N. 668).
3.5 Soweit die Beschwerdeführer einwenden, das Strafverfahren in Brasilien betreffe nicht rechtshilfefähige Delikte, erweist sich ihre Rüge, wie aus den nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 4 (insbes. Ziff. 4.7) hervorgeht, aus verschiedenen Gründen als unbegründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt. In einem ersten Punkt bringen sie vor, die in Brasilien verfolgten Delikte würden keinem Straftatbestand nach schweizerischem Recht entsprechen. Wie vorstehend ausgeführt (s. supra Ziff. 3.1 und 3.3), machen sie in einem nächsten Punkt geltend, dass darüber hinaus der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt keine Subsumtion unter einen rechtshilfefähigen Straftatbestand erlaube (act. 1 S. 5).
4.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur angewendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au-gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; Robert Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 N. 583 ). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (act. 1 S. 7 ff., act. 13 S. 3, act. 15 S. 2) ist ebenfalls nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1, TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung gegen C. und die weiteren Beschuldigten auch wegen Konkursdelikte (Fraude envers les créditeurs", Discrimination de créditeurs", Détournement, occultation ou appropriation de biens"; s. Rechtshilfeersuchen S. 10 f. [Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1]), welche rechtshilfefähige Straftatbestände darstellen. Die Beschwerdeführer bringen in ihrem Schreiben vom 8. November 2010 unter Beilage von diversen Dokumenten vor, das brasilianische Strafverfahren habe gemäss den beigelegten Alegações finais" im Ergebnis ausschliesslich Devisenvergehen zum Gegenstand (act. 15, 15.1-15.5). Mit diesen Vorbringen verkennen sie den Grundsatz, wonach sich die ersuchte Behörde nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher (Teil-)Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, weshalb die Beschwerdeführer aus den eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
4.4 Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Ziff. 1 kann Täter nur der Schuldner sein. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, sind ihre Sondereigenschaften auf deren Organe oder Vertreter zu übertragen (Art. 29 StGB ; s. BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 116 IV 26 E. 4b). Die rechtskräftige Konkurseröffnung ist objektive Strafbarkeitsbedingung ( Alexander Brunner , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 163 StGB ). Der Schuldner braucht im Zeitpunkt der Tat allerdings nicht bereits betrieben zu sein ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 517 N. 4). Die Tathandlungen können auch vor Einleitung des Konkursverfahrens begangen werden ( Andreas Donatsch , Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 330). Zwischen Täterhandlung und dem Konkurs braucht sodann kein Kausalzusammenhang zu bestehen (vgl. Trechsel/Ogg , Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 163 StGB N. 10). Die Tathandlung muss aber objektiv geeignet sein, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken ( Donatsch , a.a.O., S. 331). Davon ausgehend ist für Tathandlungen vor Konkurseröffnung in subjektiver Hinsicht u.a. vorauszusetzen, dass der Täter im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, sich also bereits in bedrängter Vermögenslage befindet und mit dem Eintritt der Zwangsvollstreckung rechnen muss. Zusätzlich muss er mindestens in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte (BGE 74 IV 38 ; Trechsel/Ogg, a.a.O., Art. 163 N. 9, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Stratenwerth/Jenny/Bommer , a.a.O., S. 520).
4.5 Die brasilianischen Behörden werfen den beschuldigten Verantwortlichen der in Konkurs gegangenen F. SA verschiedene kriminelle Geschäftspraktiken vor (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Da die Beweiserhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte gemeinsam erfolgten bzw. erfolgen sollen, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.269 -273 vom 3. August 2010, E. 7.4).
Konkret soll C. als Direktor und Hauptaktionär der F. SA zusammen mit den weiteren Beschuldigten unter anderem dafür verantwortlich sein, dass zwischen den Jahren 1992 bis 1999 Einnahmen der F. SA in Millionenhöhe (USD) unrechtmässigerweise nicht in der offiziellen Buchhaltung aufgeführt, sondern in einer parallelen Buchhaltung verbucht worden seien. Ein Teil der Vermögenswerte sei sodann auf Konten verschiedener ausländischer Gesellschaften transferiert worden, wodurch nebst illegalem Geld- oder Devisentransfer auch die Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte bezweckt worden sei. Diese Geschäftspraktiken seien einer der Hauptgründe, welche die F. SA im Jahre 1999 in den Konkurs getrieben und zu einem immensen Schaden für die Gläubiger der Gesellschaft geführt hätten. Raffiniert sei insbesondere die Strategie der Unternehmensspitze gewesen, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zu konzipieren, als sich bereits 1998 der Niedergang des Unternehmens deutlich abgezeichnet habe. Deren Ziel sei nicht die Sanierung der F. SA gewesen, sondern das Hinauszögern der Bankrotterklärung, welche unausweichlich gewesen sei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).
4.6 Bei einer prima vista Beurteilung kann der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht ohne weiteres unter den Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB ) subsumiert werden. Dieser Sachverhaltsdarstellung, welche keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und damit für den Rechtshilferichter bindend ist (s. supra Ziff. 4.2), sind im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale zu entnehmen. Die Nichtbilanzierung von Vermögenswerten einer später in Konkurs gegangenen Schuldnerin und der Transfer (zumindest eines Teils) jener auf Konten ausländischer Gesellschaften sind objektiv geeignet, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken. Spätestens ab 1998, als sich der Niedergang des Unternehmens deutlich abzeichnete, hat C. als oberstes Organ der Schuldnerin in Kauf genommen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden würde zufügen können.
Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhaltsvorwurf genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Er erfüllt daher die Anforderungen von Art. 6 Rechtshilfevertrag. An diesem Ergebnis vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführer, welche sich auf die bestrittene Tatbeteiligung bzw. Tätereigenschaft des Beschwerdeführers 1 als mutmasslichen Mittäter beziehen (act. 1 S. 7), nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ob der Sachverhalt auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.2).
4.7 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.
5. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Strafverfahren betreffe (auch) nicht rechtshilfefähige Delikte (s. auch Ziff. 3.3, 4.1 und 4.3), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche - wie vorliegend - mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Grund zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente und der Kontosperren vor. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund geltend machen wollten, erwiese sich die entsprechende Rüge als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich die mangelnde Relevanz der zu übermittelnden Unterlagen für das brasilianische Strafverfahren (act. 1 S. 8 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Z IMMERMANN , a.a.O., S. 669 f., N. 715, mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient
(vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG ). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behörde sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinne auslegen, der ihm vernünftgerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozessleerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz
forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Ob die Beschwerdeführer mit der pauschalen Bestreitung der potentiellen Erheblichkeit in ihrem Schreiben vom 7. September 2009 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ordner II, Rubrik 14) der vorgenannten Obliegenheit nachgekommen sind, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
6.3 Die strittigen Bankunterlagen betreffen vier auf den Beschwerdeführer 1 lautende Kundenbeziehungen bei der Bank E. AG, wobei in zwei Fällen die Beschwerdeführerin 2 Kontomitinhaberin ist. Im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden aus, auch der Beschwerdeführer 1, welcher Direktor der G. S.A. in Uruguay (einer zur Unternehmensgruppe F. SA gehörenden Gesellschaft) gewesen sei, habe die in der parallelen Buchhaltung aufgeführten Vermögenswerte verwaltet. Sie geben weiter an, über konkrete Hinweise auf Kapitalbewegungen auf ein Konto bei der Bank D. in Lausanne (heute Bank E. AG) zu verfügen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist unter solchen Umständen ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Konten des Beschwerdeführers 1 gegeben. Die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die vom beschuldigten Beschwerdeführer 1 über diese Konten getätigt worden sind. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer ist ein Nachweis dafür, dass die besagten Konti mit dem Fall F. SA etwas zu tun haben" (act. 1 S. 12), nicht erforderlich. Inwiefern die zu übermittelnden Bankunterlagen für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, haben die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Was sie dagegen einwenden, betrifft Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ihre Ausführungen zu Herkunft und Entwicklung der Vermögenswerte auf diesen Konten sowie zur Verfügungsberechtigung darüber (s. act. 1 S. 8 -13). Der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin 2 im ausländischen Strafverfahren nicht beschuldigt wird, steht per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (s. supra Ziff. 4.2). Dies gilt auch hinsichtlich der angeordneten Vermögenssperren, welche sie als Kontenmitinhaberin betreffen. Sollten sich die Verdachtsmomente der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden bestätigen und die beschlagnahmten Vermögenswerte tatsächlich aus einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren, können diese Vermögenswerte gemäss Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag (vgl. auch Art. 74 a Abs. 1 IRSG ) zwecks Einziehung an den ersuchenden Staat herausgegeben werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die verfügten Kontosperren als gerechtfertigt. Im Lichte dieser Ausführungen ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowohl bezüglich der zu
übermittelnden Bankunterlagen wie auch hinsichtlich der angeordneten Kontensperren nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162 ) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR ), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. März 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt André P. Rees
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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