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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2011.5 vom 04.10.2011

Hier finden Sie das Urteil RP.2011.5 vom 04.10.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2011.5

Der Bundesstrafgericht des Bundeslandes Bayern hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2011 die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen A gegen das Auslieferungsersuchen der Schweiz ausgesprochen, da es sich um einen Fall handelt, bei dem Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Der Beschwerdegegner hat den Auslieferungsentscheid vom 9. Dezember 2010 aufgehoben und seine Auslieferung an Deutschland verweigert, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beschwerde nicht gegenstandslos ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'85390 (inkl. MWST) zu entschädigen war und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2011.5

Datum:

04.10.2011

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Bundesstrafgericht; Verfahren; Entscheid; Entschädigung; Beschwerdekammer; Beschwerdegegner; Auslieferungsersuchen; Bundesstrafgerichts; Justiz; Gericht; Parteien; Entschädigungsfolgen; Stunden; Verfahrens; Tribunal; Bundesamt; Deutschland; Auslieferungsentscheid; Rückzug; Auslieferungsersuchens; Gesuch; Rechtspflege; Sachlage; Eintritt; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Alexander

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

118 Ia 488; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2011.7 + RP.2011.5

Entscheid vom 4. Oktober 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP )

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 4. August 2010 die Schweiz um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Februar 2004 in Verbindung mit Beschluss dieses Gerichts vom 17. Oktober 2005 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels ersuchte (act. 10.1 und 10.2);

- das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 die Auslieferung von A. für die ihm im genannten Auslieferungsersuchen zur Last gelegte Straftat bewilligte (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 10. Januar 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom 9. Dezember 2010 sei aufzuheben und seine Auslieferung an Deutschland zu verweigern, unter Kosten und Entschädigungsfolgen (act. 1);

- A. mit Eingabe vom 20. Januar 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte ( RP.2011.5 , act. 1);

- das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 20. Januar 2011 das Auslieferungsersuchen zurück zog (act. 10.9), worauf der Beschwerdegegner am 25. Januar 2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, der Auslieferungsentscheid vom 9. Dezember 2010 sei aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens durch die ersuchende Behörde gegen-standslos geworden (act. 7);

- der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);

- für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011, E. 2.1 m.w.H.);

- gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;

- bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist; diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre ; bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.);

- sich die Parteien zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen vernehmen liessen (act. 8 und 10);

- gemäss Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 ( EAUe ; SR 0.353.1) in Verbindung mit Art. IV Abs. 1 des zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Zusatzvertrags über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist;

- der Beschwerdeführer vorliegend den Eintritt der Strafvollstreckungsverjährung nach deutschem Recht geltend gemacht hat (act. 1 Ziff. II.2 ff.);

- die ersuchende Behörde auf entsprechende Anfrage des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 20. Januar 2011 bestätigte, dass die Vollstreckungsverjährung der Strafe, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezogen habe, nach deutschem Recht am 14. Dezember 2010 eingetreten sei (act. 10.9);

- demnach die Beschwerde aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre;

- die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ); Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenkosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG ), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;

- gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann; im Verfahren vor Bundesstrafgericht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten besteht (Art. 11 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] ); der Beschwerdegegner nach mutmasslichem Obsiegen des Beschwerdeführers diesen für seine Anwaltskosten zu entschädigen hat; der Beschwerdeführer eine Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht hat, welcher einen Arbeitsaufwand von 15.59 Stunden à Fr. 270.-- sowie Auslagen von Fr. 138.60 (zzgl. MWST) in Rechnung stellt (act. 8.1 und 8.2); die geltend gemachten Stunden und Auslagen angemessen erscheinen; Art. 12 Abs. 1 BStKR einen Stundenansatz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vorsieht; in Berücksichtigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- angemessen erscheint; der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer somit für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 3'853.90 (inkl. MWST) zu entschädigen hat;

- angesichts dieses Verfahrensausganges das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 5 m.w.H.).


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2011.7 wird zufolge Rückzugs des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'853.90 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Bellinzona, 4. Oktober 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Kunz

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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