Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2011.35 |
Datum: | 26.09.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Litauen. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). |
Schlagwörter | Quot;; Auslieferung; Recht; Bundes; Litauen; Urteil; Staat; Verfahren; Entscheid; Freiheitsstrafe; Siauliai; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Über; Amtsgericht; Schweiz; Vollstreckung; Amtsgerichts; Republik; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Täter; Beschwerdeführers; Handlung; Quot;BKquot;; Justiz; Sachen; Bewährung |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 19 Or;Art. 50 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 120; 123 II 279; 129 II 100; 132 II 81; 135 IV 212; 136 IV 82; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2011.183 sowie RP.2011.35 |
| Entscheid vom 26. September 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Marion Schmid | |
|
Parteien | A. , zurzeit im in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Litauen Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ) | |
Sachverhalt:
A. Die litauischen Behörden ersuchten mit Meldung der Sirene Litauen vom 1. Februar 2011 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. (nachfolgend A.") zwecks Auslieferung an Litauen (act. 4.2). Diese Meldung erfolgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Siauliai vom 6. April 2009 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss desselben Gerichts vom 28. Oktober 2010 wegen Diebstahls, Raub sowie Erpressung (act. 4.7).
B. A. wurde am 7. Februar 2011 in Basel verhaftet und auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.1). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Februar 2011 sprach sich A. gegen eine vereinfachte Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 ( IRSG ; SR 351.1) aus (act. 4.3), worauf das BJ am 9. Februar 2011 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess (act. 4.4), welcher unangefochten blieb.
C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2011 ersuchte das Justizministerium der Republik Litauen formell um Auslieferung A.s zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen gestützt auf die Urteile des Amtsgerichts Siauliai vom 6. April 2009, vom 1. April 2008 sowie vom 25. September 2006 (act. 4.7).
Dem Urteil des Amtsgerichts Siauliai vom 25. September 2006 liegen zusammengefasst folgende Sachverhalte zugrunde (act. 4.7):
A. hat am 10. Januar 2006 in Siauliai, zusammen mit einem weiteren Täter, das Opfer B. im Treppenhaus eines Hauses, unter Anwendung physischer Gewalt, bestohlen. Dabei hat er dem Opfer einen Schlag ins Gesicht versetzt, so dass dieses stürzte und die Täter dessen Brieftasche mit LTL 488.-- (rund CHF 170.--) in bar entwenden konnten. Ausserdem wurde A. für schuldig befunden, am 19. Januar 2006 sowie am 2., 3. sowie 4. Februar 2006 zusammen mit einer Gruppe von Komplizen in eine Schule von Siauliai eingebrochen zu sein und diverses Eigentum der Schule sowie von Mitarbeitern im Gesamtwert von ca. LTL 864.-- (rund CHF 302.--) entwendet zu haben. Ausserdem wurde er dafür verurteilt, am 18./19. Februar 2006 in Siauliai das Opfer C. zusammen mit weiteren Tätern zusammengeschlagen zu haben, weil dieses nicht das von den Tätern unter Androhung physischer Gewalt geforderte Geld aufgetrieben und diesen abgeliefert hatte. A. wurde für diese Taten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichts von Siauliai vom 1. April 2008 wurde A. wegen folgender Taten verurteilt (act. 4.7):
Am 2. September 2007 hat er D. in dessen Wohnung in Siauliai zusammen mit einem weiteren Täter mit Händen und Füssen geschlagen und beraubt. Sie hatten einen Fernseher und weitere Geräte im Wert von ca. LTL 500.-- (ca. CHF 174.--) sowie ein Identitätspapier des Opfers entwendet. A. wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, wobei ihm unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Siauliai vom 25. September 2006 eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten auferlegt wurde.
Dem Urteil des Amtsgerichts von Siauliai vom 6. April 2009 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A. hat am 24. Februar 2008 zusammen mit einem andern Täter E. in Siualiai beraubt. Dabei hat der Mittäter der Geschädigten Faustschläge ins Gesicht versetzt, wodurch diese nicht unerheblich verletzt wurde und zu Boden stürzte. Darauf entwendeten die Täter Eigentum und Bargeld im Gesamtwert von ca. LTL 908.-- (ca. CHF 317.--). A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, wobei ihm unter Einbezug der früheren Urteile eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten auferlegt wurde.
A. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts des Kreises Kaisiadorys vom 30. September 2009 bedingt entlassen, wobei die Vollstreckung der Reststrafe von 1 Jahr, 2 Monaten und 23 Tagen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da A. gegen die Bewährungsauflagen verstiess, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts Siauliai vom 28. Oktober 2010 widerrufen und die Vollstreckung der Reststrafe von 1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen angeordnet (act. 4.7).
D. Das BJ erliess am 24. Juni 2011 einen Auslieferungsbefehl und bewilligte die Auslieferung des Verfolgten an Litauen für die ihm gemäss Urteile vom 1. April 2008 sowie 6. April 2009 auferlegten Freiheitsstrafen (act. 1.3). Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 27. Juli 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 24. Juni 2011 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch der Republik Litauen um Auslieferung von Herrn A. , vom 14. Dezember 2010 und 19. Februar 2011 sei abzulehnen.
2. Evantualiter seien beim ersuchenden Staat ergänzende Informationen einzuholen (vgl. Art. 80o Abs. 1 IRSG ).
Der Republik Litauen seien folgende Fragen zu stellen:
a) Will die Republik Litauen ihr Auslieferungsgesuch entsprechend korrigieren, bzw. zurücknehmen?
b) Will die Republik Litauen am Widerruf der Bewährung festhalten oder wird Herrn A. eine erneute Bewährungschance eingeräumt?
c) Wie könnte in diesem Fall die Erfüllung der Meldeauflagen gewährleistet werden, ohne dass Herr A. von Herrn F. und dessen Kontaktpersonen aufgefunden wird?
d) Ist die Republik Litauen dazu bereit, eine Vollstreckung der Haftstrafe in der Schweiz zu beantragen?
3. Über den psychischen Gesundheitszustand von Herrn A. sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
4. Unter o/e-Kostenfolge. Im Fall der Abweisung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren."
Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 9. August 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält mit Beschwerdereplik vom 22. August 2011 an den gestellten Anträgen fest und reichte eine Honorarnote seines Rechtsvertreters ein (act. 6), worüber das BJ mit Schreiben vom 24. August 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Litauen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Litauen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsentscheid vom 24. Juni 2011, welcher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Juni 2011 zugestellt wurde, ist mit Beschwerde vom 27. Juli 2011 fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, bezüglich des Urteils vom 25. September 2006, womit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen wurde, sei die Verjährung eingetreten, weshalb dem Auslieferungsersuchen dieses Urteil nicht zugrunde zu legen sei. Nach Abzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verbliebe demnach noch eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (act. 1, II., Ziff. 7). Von der Gesamtstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten habe er bereits 1 Jahr und 7 Monate abgesessen, was 64,6 % entspreche. Ginge man nun davon aus, dass prozentual von der entscheidrelevanten 10-monatigen Freiheitsstrafe bereits 64,6 % abgesessen seien, so verblieben lediglich 3,5 Monate Reststrafe, welche auf die beiden letzten Verurteilungen fielen. Die Auslieferungsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe seien somit nicht erfüllt. Sodann liege ein Bagatellfall i.S.v. Art. 4 IRSG vor. Der Widerruf sei erfolgt, weil er gegen Bewährungsauflagen verstossen habe; dies sei ein entschuldbares Verhalten, welches die Durchführung des Auslieferungsverfahrens nicht rechtfertigte (act. 1, II., Ziff. 12).
3.2 Die Vertragsparteien sind laut Art. 1 EAUe grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahmen angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUE). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe ). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 4 IRSG wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Sind jedoch, wie vorliegend, in erster Linie das EAUe und das SDÜ anwendbar (vgl. E. 1), ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, selbst darüber zu entscheiden, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht, denn im EAUe und im SDÜ findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 4 IRSG (Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts). Die diesbezügliche Rüge erweist sich folglich als unbegründet.
Für die Frage, ob auslieferungsfähige strafbare Handlungen nach Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe vorliegen, ist die verhängte und nicht die noch zu verbüssende Freiheitsstrafe relevant (vgl. Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009; S. 505 N. 554 FN 3). Die Auslieferung des Beschwerdeführers wird für das Urteil vom 1. April 2008 sowie dasjenige vom 6. April 2009 bewilligt (act. 1.3). Mit Ersterem wurde er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten (Gesamtstrafe: 2 Jahre, 6 Monate), mit Letzterem zu einer solchen von einem Jahr und 3 Monaten (Gesamtstrafe: 2 Jahre und 10 Monate) verurteilt. Zur verhängten Freiheitsstrafe im ersten Urteil vom 25. September 2006 (2 Jahre) hat das Amtsgericht Siauliai mit Urteil vom 1. April 2008 somit 6 Monate und mit Urteil vom 6. April 2009 nochmals 4 Monate hinzugefügt. Der Beschwerdegegner hat die Auslieferung des Beschwerdeführers für diese beiden Freiheitsstrafen von insgesamt 10 Monaten bewilligt. Weitere Strafen können vom ersuchenden Staat somit nicht mehr vollstreckt werden. Das Mindestmass von vier Monaten gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist indes erreicht, die diesbezügliche Rüge unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht ferner Verfahrensmängel geltend. Er sei von der Republik Litauen anzuhören, weshalb er seinen Auflagen nicht nachgekommen sei (act. 1, II, Ziff. 12). Zudem sei er an der mit Urteil vom 6. April 2009 verurteilten Tat zu Lasten der Geschädigten E. vom 24. Februar 2008 nicht beteiligt gewesen. Er sei gezwungen worden ein diesbezügliches Geständnis abzugeben. Sein damaliger Strafverteidiger habe sich aber nicht darum gekümmert, weshalb Art. 6 EMRK zur Anwendung zu bringen sei (act. 1, II, Ziff. 13).
4.2 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO -Pakt II ). Laut Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, welche einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie hat das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ). In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen
"über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage" entschieden wird. Wobei sich eine strafrechtliche Anklage" auf eine Straftat, also eine rechtswidrige Handlung, welche den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, beziehen muss ( Frowein/Peukert , Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rh-ein 2009, Art. 6 N. 25, m.H. auf die Rechtsprechung). Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben ( Gollwitzer , Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 N. 41 m.w.H.; vgl. auch Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Widerruf der bedingten Entlassung in Verletzung von Verfahrensrechten erfolgt sei, erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig. Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach litauischem Recht, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer nicht an den Taten beteiligt war, für welche er mit Urteil vom 6. April 2009 verurteilt wurde, stellt eine Tatfrage dar, welche vom Rechtshilferichter ebenfalls nicht zu prüfen ist (vgl. supra E. 3.2). Falls der Beschwerdeführer geltend machen will, er sei im litauischen Verfahren ungenügend verteidigt worden, so hat er seine Rechte im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO -Pakt II in Litauen wahrzunehmen und eine allfällige ungenügende Verteidigung zu beanstanden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 5.5.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt des Weiteren aus, er werde durch Dritte bedroht. Während seines Aufenthaltes in der Besserungsanstalt Z. habe er sich bei F. verschuldet. Dieser habe ihm Ende August 2010 gedroht, Arme und Beine zu brechen, falls er seine Schulden nicht innerhalb dreier Tage begleiche. Daraufhin sei er, A. , untergetaucht. Bei einer Rückkehr nach Litauen müsse er nun damit rechnen, durch die Leute von F. misshandelt zu werden. Da die politische und damit verbundene polizeiliche Infrastruktur in Litauen noch nicht soweit entwickelt sei, dass der Staat seinen Schutz gewährleisten könne, dürfe er - analog zum Asylrecht - nicht ausgeliefert werden (act. 1, II, Ziff. 9 ff.).
5.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011, E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten - und nicht vom ersuchenden Staat - ausgehen könnte, als Auslieferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011, E. 3.2). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in einem Fall, welcher Frankreich betraf, festgehalten, die konkrete Gefahr einer (Blut-) Rache reiche nicht aus, um die vertraglichen Auslieferungsverpflichtungen gemäss EAUe zu missachten, wenn der Verfolgte nicht darlegen könne, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage sei, ihn während des Prozesses und des Vollzuges der Strafe zu schützen (Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986, E. 2b; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.271 vom 29. Dezember 2010, E. 2.2).
5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Litauen nicht in der Lage sei, ihn vor Tätlichkeiten durch F. hinreichend zu schützen, sind nicht ausreichend, um eine Auslieferung verweigern zu können. Litauen ist seit 1. Mai 2004 Mitglied der EU und hat sowohl die EMRK als auch den UNO -Pakt II ratifiziert. Die Beachtung der darin statuierten Garantien wird vermutet, und es bestehen keine berechtigten Zweifel, dass Litauen nicht fähig ist, den Beschwerdeführer namentlich gegen Folter, unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung zu schützen (vgl. Art. 3 EMRK sowie Art. 7 und 10 Ziff. I UNO -Pakt II). Bezüglich des Hinweises auf das Asylrecht bleibt anzufügen, dass alle EU- und EFTA-Staaten als safe countries" i.S.v. Art. 6 a Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 34 AsylG gelten (vgl. www.bfm.admin.ch ). Auf ein entsprechendes Asylgesuch würde womöglich nicht einmal eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6167/2009 vom 5. Oktober 2009). Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hält sodann ein psychiatrisches Gutachten für unumgänglich (act. 1, II, Ziff. 15).
6.2 W eder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge (vgl. supra E. 1) noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung erhält und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/1998 vom 19. Juni 1998, E. 4; Zimmermann , a.a.O., S. 654 N. 698). Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d).
6.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer unter Angstzuständen leiden würde, stellt seine Auslieferung noch keine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Von einer solchen könnte höchstens dann die Rede sein, wenn damit zu rechnen ist, dass die litauischen Behörden den Beschwerdeführer - seinem gesundheitlichen Zustand entsprechend - nicht angemessen behandeln und betreuen. Dafür bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8; die Auslieferung an Polen wurde trotz des geltend gemachten schlechten Gesundheitszustandes bewilligt). Die diesbezügliche Rüge erweist sich damit als unbegründet, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrigt sich. Es steht dem Beschwerdeführer indes frei, in Litauen erneut einen diesbezüglichen Antrag zu stellen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich mit Verweis auf Art. 80 o Abs. 1 IRSG , es sei in Erfahrung zu bringen, ob die Republik Litauen bereit
wäre, die Vollstreckung der Haftstrafe in der Schweiz zu beantragen (act. 1, II, Ziff. 15).
7.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG ). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem
Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG . Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Auslieferung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 a, b; Moreillon , Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4).
7.3 Mit Litauen besteht eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe. Die Auslieferung könnte nach dem Gesagten gestützt auf Art. 37 IRSG gar nicht abgelehnt werden. Selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG könnte die Schweiz die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Eine entsprechende Auskunft i.S.v. Art. 80 o Abs. 1 IRSG seitens der Schweiz ist nicht einzuholen.
8. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Litauen erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich zulässig. Die eventualiter beantragte Beschaffung von Informationen beim ersuchenden Staat sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrigen sich somit.
9. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde
offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG ). Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alain Joset
- Bundesamt für Justiz Fachbereich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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