Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2011.31 |
Datum: | 22.08.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV). Verspäteter Eingang Kostenvorschuss. |
Schlagwörter | Kostenvorschuss; Bundesstrafgericht; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Apos;; Frist; Kostenvorschusses; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Verfahren; Kantons; Schweiz; Konten; StBOG; Gesuch; Tribunal; Entscheid; Müller; Sachen; Herausgabe; Verfahren; Ziffer; Bezahlung; Betrag; Peter; Rechtspflege; Verfahrens; Gerichtsgebühr; BStKR; ätet |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Kommentar: | Müller, Peter, Schindler, Auer, Amstutz, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 21; Art. 48, 2008 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2011.124 sowie RP.2011.31 |
| Entscheid vom 22. August 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Marion Schmid | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG ); | |
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Köln gegen B. ein Strafverfahren führt wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung sowie Steuerhinterziehung etc.;
- die Staatsanwaltschaft Köln mit Rechtshilfeersuchen vom 8. März sowie 4. April 2011 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlung bei der Bank C. AG hinsichtlich B. für die Zeit ab Juli 2008 bis dato sowie um Sperrung von dessen Vermögenswerten ersuchte;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 12. April 2011 eine Aktenedition sowie Kontensperre bezüglich der Konten mit der Stammnr. 1, lautend auf B., sowie der Stammnr. 2, lautend auf A., bei der Bank C. AG anordnete; die Bank C. AG am 19. April 2011 die geforderten Bankunterlagen übermittelte und die massgeblichen Kundenbeziehungen sperrte;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom 21. April 2011 die Herausgabe von Unterlagen der vorgenannten Konten verfügte sowie die angeordnete Kontensperre bestätigte (act. 1.2);
- A. mit Beschwerde vom 1. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die vollumfängliche Aufhebung der Ziffer 1 sowie Ziffer 2 lit. b sowie die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 - soweit er beschwert sei - der Schlussverfügung beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 eingeladen wurde, bis zum 20. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post
übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist (act. 3);
- bei einer im Ausland getätigten Überweisung massgebend ist, dass das Geld innert Frist an die Schweizerische Post gelangt ( Kathrin Amstutz/Peter Arnold in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger , Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 48 N. 27; Urteil des Bundesgerichts 1C_93/2011 vom 19. April 2011, E. 2.3); das Risiko der verspäteten Belastung, etwa bedingt durch eine Informatikpanne, die zahlungspflichtige Partei zu tragen hat ( vgl. Urs Peter Cavelti in Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N. 21; Kathrin Amstutz/Peter Arnold a.a.O., Art. 48 N. 29 m.w.H.);
- dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter zwei Malen bis zum 12. Juli 2011 verlängert wurde (act. 4, 5);
- dem Konto des Bundesstrafgerichts mit Valutadatum vom 26. Juli 2011 CHF 7'000.-- als Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren gutgeschrieben wurden (act. 8); dieser Betrag aufgrund eines Buchungsfehlers erst am 19. Juli 2011 bei der deutschen Bank D. einbezahlt worden sein soll (act. 7.3); das, angeblich von der deutschen Bank D. ausgestellte Schreiben vom 19. Juli 2011 (act. 7.2) keine fristwahrende Wirkung hat, da gemäss der oben zitierten Lehre das Risiko eines solchen Fehlers ohnehin die zahlungspflichtige Person zu tragen hat, und der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss somit nicht innert der ihm angesetzten Frist bezahlt hat;
- der Beschwerdeführer am 4. Juli 2011 zwar ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat und ihm die Frist zur Einreichung des betreffenden Formulars und der notwendigen Unterlagen bis zum 25. Juli 2011 gewährt wurde ( RP.2011.31 act. 1, 2); diese Frist - welche in keinem Zusammenhang mit derjenigen zur Bezahlung des Kostenvorschusses steht - bis zum 4. August 2011 verlängert wurde ( RP.2011.31 act. 4); der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hat ( RP.2011.31 act. 5); dieses somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
- aufgrund des zu spät geleisteten Kostenvorschusses und des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG );
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR ); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR ), unter Anrechnung des (verspätet) geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 6'500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 6'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 22. August 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Müller
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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