Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2011.29 |
Datum: | 21.07.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Frist; Kostenvorschuss; Justiz; Rechtspflege; Entscheid; Beschwerdekammer; StBOG; Verfahren; Tribunal; Bundesamt; Deutschland; Schweiz; Stellungnahme; Gesuch; Formular; Kostenvorschusses; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberin; Fachbereich; Auslieferungsentscheid; Staatsministerium; Auslieferungsersuchen; Behörde; Betrag; Gewährung; Bezahlung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2011.140 + RP.2011.29 |
| Entscheid vom 21. Juli 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) | |
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das sächsische Staatsministerium der Justiz die Schweiz mit Schreiben vom 10. September 2010 formell um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 19. Oktober 2006 (wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht) i.V.m. mit dem Beschluss des selben Gerichts vom 19. Oktober 2006 betreffend die Bewährungsauflagen sowie des Widerrufsbeschlusses des selben Gerichts vom 5. Mai 2009 ersuchte (act. 1.1);
- sich A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Oktober 2010 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärte; er innerhalb der angesetzten Frist dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") eine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichte; das BJ in der Folge mit Rückfragen an die ersuchende Behörde gelangte, deren Antwortschreiben A. zur Stellungnahme unterbreitet wurden; dieser mit Schreiben vom 13. März 2011 innert Frist seine Stellungnahme einreichte (act. 1.1);
- das BJ mit Entscheid vom 17. Mai 2011 die Auslieferung von A. an Deutschland für die ihm im Auslieferungsersuchen des Staatsministeriums der Justiz und für Europa des Freistaates Sachsen vom 10. September 2010 zur Last gelegten Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);
- A. mit Schreiben datierend vom 13. Juni 2011, hierorts eingegangen am 17. Juni 2011, Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 17. Mai 2011 erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2011 eingeladen wurde, bis 4. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- mit Schreiben vom 28. Juni 2011, hierorts eingegangen am 4. Juli 2011, der Beschwerdeführer mitteilte, es sei ihm nicht möglich den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen; er weiter ausführte, er verfüge im Moment nicht über diese Summe und werde versuchen, diesen Betrag so schnell wie möglich zu beschaffen" (act. 4);
- daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2011 Gelegenheit gegeben wurde, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen; ihm konkret eine zweite Frist angesetzt wurde mit der Aufforderung, das dem Schreiben beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 15. Juli 2011 zu retournieren ( RP.2011.29 , act. 2); er darauf hingewiesen wurde, dass bei verspäteter Einreichung des Formulars dieses unberücksichtigt bleibe (a.a.O.); die Gewährung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten (einschliesslich des Kostenvorschusses) befreit;
- der Beschwerdeführer im Wissen um seine grundsätzliche Kostenvorschusspflicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innerhalb der zweiten Frist (und bis dato) nicht gestellt hat; die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses innerhalb dieser Frist folglich fortbesteht;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer auch innerhalb der zweiten Frist (und bis dato) den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch um eine weitere Fristerstreckung ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG );
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ); für die Berechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Juli 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

