E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2011.27 vom 21.12.2011

Hier finden Sie das Urteil RP.2011.27 vom 21.12.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2011.27

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer C und A wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Turin hat ein Strafverfahren gegen die beiden verhafteten Personen wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Turin hat die Beschwerdeführer mit Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet, um die Herausgabe von Beweismitteln und Unterlagen zu verlangen. Das Bundesstrafgericht hat den nationalen Strafverfahren gegen C, B und A eröffnet und die Beschwerde der beiden verhafteten Personen abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2011.27

Datum:

21.12.2011

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Bundes; Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Verfahren; Entsche; Bundesstrafgericht; Entscheid; Herausgabe; Unterlagen; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Sachen; Einvernahme; Rechtshilfeersuchen; Verfahrens; Gericht; Schweiz; Beschwerdelegitimation; Urteil; Informationen; Rechtspflege; StBOG; Italien; Zusammenhang; Gesuch

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 22 StGB ;Art. 226 StGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

128 II 211; 129 I 129; 135 IV 212; 136 IV 82; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2011.161 sowie RR.2011.162

RP.2011.26 -27

Entscheid vom 21. Dezember 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Jean-Luc Bacher und Joséphine Contu,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin 1

B. ,

Beschwerdeführer 2

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend Staatsanwaltschaft Turin") führt gegen C., B., A. sowie D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete in diesem Zusammenhang gegen A., B. sowie C. am 19. April 2010 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB ) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260 bis i.V.m. Art. 221 StGB ). C., B. sowie A. sind in diesem Zusammenhang mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juli 2011 ( SK.2011.6 ) mit Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten, 3 Jahren und 8 Monaten bzw. 3 Jahren und 4 Monaten bestraft worden.

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 sowie vom 14. Juli 2010 an die Schweiz (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Sie beantragte unter anderem die Herausgabe von Unterlagen bezüglich Ermittlungen, welche nach der Verhaftung erfolgten, von Berichten bezüglich des beschlagnahmten Materials, von Bekennerschreiben zum Anschlag, von EDV-Unterlagen sowie Dokumenten inkl. Agenda, welche das persönliche Umfeld der Verhafteten aufzeigen, von Einvernahmeprotokollen der Verhafteten, sämtlicher Korrespondenz der Verhafteten, allfälliger Untersuchungsberichte der schweizerischen Telefonkarten, wobei entsprechende Ermittlungen zuzulassen seien, sowie aller zweckdienlichen Informationen über die Bewegung der Inhaftierten. Ferner ersuchte sie um Auskunft über ihr Haftregime sowie um Einsicht in das schweizerische Strafverfahren.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 dem italienischen Rechtshilfeersuchen und bewilligte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befragung von A., B. sowie C. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).

E. Dagegen erhoben B. vollumfänglich und C. teilweise Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche mit Entscheiden vom 1. Dezember 2010 ( RR.2010.133 , RR.2010.168 sowie RR.2010.161 ) auf die Beschwerden nicht eintrat.

F. Die Bundesanwaltschaft verfügte mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Verfahrenseröffnung, von Unterlagen bezüglich der Zuständigkeit sowie bezüglich der Verhaftung von C., B. und A., von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen, von Unterlagen betreffend die polizeilichen Ermittlungen, von wissenschaftlichen Gutachten, von Protokollen betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen, des Strafregisterauszuges von C., von Unterlagen bezüglich Rechtshilfe sowie eines Schreibens bezüglich Besuche bei E. in der Strafanstalt U. (act. 1.1).

G. C., A., B. sowie D. gelangten mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, der Entscheid der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das italienische Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 sei vollumfänglich abzuweisen. Ferner ersuchen sie alle um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bosonnet (act. 1).

C. zog sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück, aber leistete den von ihm verlangten Kostenvorschuss verspätet, weshalb auf seine Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2011 nicht eingetreten wurde ( RR.2011.160 ). D. reichte innert der ihr gesetzten Frist die Unterlagen betreffend die unentgeltliche Prozessführung nicht ein. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Zwischenentscheid vom 18. August 2011 ihr Gesuch ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, den D. nicht bezahlte, weshalb auf ihre Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2011 ebenfalls nicht eingetreten wurde ( RR.2011.163 ).

Rechtshängig bleiben somit die Beschwerden von B. sowie A.

H. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") als auch die Bundesanwaltschaft beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 19. und 20. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist (act. 5, 6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. August 2011 an seinen gestellten Begehren fest (act. 9). Das BJ verzichtete am 30. August 2011 auf eine Beschwerdeduplik (act. 11), während die Bundesanwaltschaft mit Duplik vom 5. September 2011 an ihren Begehren festhält (act. 12), worüber die Beschwerdeführer am 6. September 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33 a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [ Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71 ]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache ergangen. Hingegen wurden die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 und die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 in deutscher Sprache verfasst. Das Verfahren bezüglich Anwesenheit italienischer Funktionäre ( RR.2010.133 , RR.2010.168 sowie RR.2010.161 ) wurde ebenfalls ausnahmslos auf Deutsch geführt. Zudem haben sowohl die Beschwerdeführer als auch das BJ ihre Eingaben auf Deutsch eingereicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 33 a Abs. 2 Satz 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung ( SR 0.351.945.41; nachfolgend "Vertrag Schweiz-Italien") massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

2.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertragsrecht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 , E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

3.

3.1 B eim angefochtenen Entsche id handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilun g bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i . V. m. Art. 80 k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 ist mit Datum vom 28. Juni 2011 fristgerecht erhoben worden.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG ). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.).

Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153 , E. 2b S. 157, je m.w.H.). So ist das Bundesgericht in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, jeweils E. 1.3.3, auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Wird das nationale Strafverfahren erst mit oder nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eröffnet und beschlägt es erkennbar den gleichen Tatvorwurf, so ist im Sinne einer Ausnahme die Legitimation zur Beschwerde gegen die Herausgabe von im nationalen Strafverfahren erhobenen Beweismitteln zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2005 vom 15. Juli 2005, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.285 vom 23. Mai 2011, E. 2.2). Dies rechtfertigt sich in derartigen Konstellationen deshalb, weil ansonsten die Beschwerdemöglichkeit nach Rechtshilferecht durch die ausführende Behörde einfach zu umgehen wäre, indem sie nachgesuchte Erhebungen statt im Rechtshilfeverfahren im nationalen Strafverfahren vornimmt.

Eine andere Ausnahme zum Prinzip, wonach die Beschwerdelegitimation bezüglich Informationen zu verneinen ist, welche in einem nationalen Verfahren erhältlich gemacht wurden und sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befinden, hat das Bundesgericht im Urteil 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007 in Betracht gezogen. Dabei ging es um einen Beschwerdeführer, der als Beschuldigter im nationalen Verfahren über Tatsachen einvernommen wurde, welche in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen standen. Ob die Beschwerdelegitimation in einem solchen Fall zu bejahen sei, liess das Bundesgericht offen (Urteil des Bundesgerichts 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007, E. 1.2; Giorgio Bomio/David Glassey , La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz 68; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.252 vom 27. Januar 2011, E. 1.2.2a und b). Das Bundesgericht hat jedoch die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Einvernahmeprotokolle bejaht, wenn sich der Beschuldigte während der Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens ausführlich zu seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie berufliche Situation) und zu seinen Beziehungen zu im ausländischen Verfahren angeschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2). Im selben Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation ebenfalls anerkannt für denjenigen, der sich gegen die Herausgabe eines Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei wehrt, welcher über die Guthaben des Beschwerdeführers Auskunft gibt und eine Zusammenfassung seiner Aussagen enthält ( Giorgio Bomio/David Glassey , a.a.O., Rz 68). Eine weitere Ausnahme von der vorgenannten Regel wird zugelassen, wenn in den betreffenden Unterlagen spezifische Informationen zu auf den Beschwerdeführer lautenden Bankkonten enthalten sind, so dass die Übermittlung dieser Informationen der Herausgabe von Bankunterlagen gleich käme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3 S. 84 f. m.w.H.).

3.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Unterlagen, welche im Rahmen des gegen die Beschwerdeführer geführten nationalen Strafverfahrens erstellt bzw. ediert wurden (vgl. act. 1.1). Die Dokumente befanden sich im Besitz der Bundesanwaltschaft und wurden somit nicht bei den Beschwerdeführern mittels Zwangsmassnahme erhoben. Deshalb sind sie von den Rechtshilfemassnahmen nicht unmittelbar betroffen. Das nationale Strafverfahren wurde bereits am 19. April 2010 eröffnet und somit vor der Stellung des Rechtshilfeersuchens vom 11. Mai 2010. Eine Ausnahme vom Grundsatz der in einem solchen Fall fehlenden Beschwerdelegitimation (vgl. supra E. 3.2.1) rechtfertigt sich daher nicht. Die Unterlagen, welche zur Herausgabe vorgesehen sind, enthalten keine Einvernahmen der Beschuldigten, in welchen sie Tatsachen verraten, die in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen stehen. Die Beschwerdeführer haben in der Schweiz die Antwort auf Fragen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren systematisch verweigert. Zu ihrer persönlichen Situation haben sie sich äusserst zurückhaltend und zu ihren Beziehungen mit Personen, welche vom ausländischen Strafverfahren möglicherweise betroffen sein könnten, haben sie sich gar nicht geäussert. Die Durchsicht der Hafteinvernahmen vom 15. April 2010 (act. 14.1, 14.2) ergibt sodann, dass sie keine spezifischen Informationen zu auf die Beschwerdeführer lautenden Bankkonten enthalten. Ausserdem führen sie in den Formularen betreffend unentgeltlicher Rechtspflege selbst aus, über gar keine Konten zu verfügen ( RP.2011.26 -27). Folglich sind sie gemäss vorgenannter Rechtsprechung im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4.

4.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

4.2 Die Begehren der Beschwerdeführer sind aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG ) . Der vermutlich schwierigen finanziellen Situation der Beschwerdeführer kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf gesamthaft Fr. 1'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 21. Dezember 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.