E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2011.18 vom 25.07.2011

Hier finden Sie das Urteil RP.2011.18 vom 25.07.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2011.18


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2011.18

Datum:

25.07.2011

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG).

Schlagwörter

Recht; Bundes; Vermögenswerte; Rechtshilfe; Apos;; Herausgabe; Staat; Bundesanwaltschaft; Konto; Urteil; Schweiz; Gericht; Schweden; Betäubungsmittel; Beschwerdeführers; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Entscheid; Arzneimittel; Verfügung; Vermögenswerten; Konti; Europäische; Europäischen; Bundesstrafgericht; Betrag

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

113 Ib 157; 116 Ib 89; 126 II 212; 129 I 129; 129 II 462; 130 II 337; 132 II 81; 133 IV 215; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 82; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.192 + RP.2011.18

Entscheid vom 25. Juli 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Marc Sinoli,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden

Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74 a IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft in Stockholm führte gegen den schwedischen Staatsangehörigen A. und weitere Beschuldigte - mehrheitlich schwedische Staatsangehörige - ein Strafverfahren wegen Rauschgiftdelikten, Handel mit Arzneimitteln sowie Verletzung der Buchführungspflicht. A. wurde verdächtigt, zusammen mit anderen über Webseiten Betäubungsmittel sowie rezeptpflichtige Arzneimittel vertrieben zu haben. Dabei wurde namentlich die Webseite www.XYZ.com verwendet, welche von der Gesellschaft B. AB mit Sitz in Schweden betrieben wurde. In diesem Zusammenhang gelangten die schwedischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 20 06 (act. 9.1), 17. November 2006 (act. 9.2) sowie 30. Januar 2007 (act. 9.6) an die Schweiz und ersuchten u.a. um Auskunft betreffend Bankkonten von A. bei der Bank C., Bank D. AG sowie Bank E. AG, Edition der allenfalls vorhandenen Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2006 sowie um Sperrung dieser Bankkonten und allfälliger Bankschliessfächer.

B. Nach einer summarischen Prüfung i.S.v. Art. 78 IRSG sowie Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 12. Juni 2006 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 20. Dezember 2006 (act. 9.3) dem Rechtshilfeersuchen und forderte gleichentags die Bank C. sowie die Bank D. AG auf, Bankunterlagen der Konten, u.a. lautend auf A., zu übermitteln (act. 9.4, 9.5). Mit ergänzender Eintretensverfügung vom 31. Januar 2007 (act. 9.7) entsprach die Bundesanwaltschaft dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 30. Januar 2007 und liess gleichentags u.a. das Konto Nr. 1 bei der Bank D. AG sowie das Konto Nr. 2 bei der Bank C., beide lautend auf A., sperren (act. 9.8 und 9.9). Die Bundesanwaltschaft unterzog das Konto Nr. 3 bei der Bank D. AG einer vertieften Analyse, welche ergab, dass ein Betrag von ca. USD 110'000.-- vom Konto Nr. 4 bei der Bank J. überwiesen wurde. Daraufhin forderte die Bundesanwaltschaft die Bank J. mit Editionsverfügung vom 22. Februar 2007 auf, sämtliche Unterlagen, bezüglich der Konten, bei welchen A. Kontoinhaber ist, herauszugeben. Mit Schlussverfügung vom 27. April 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 2 bei der Bank C., des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. AG sowie der Konten Nr. 5, 6 und 4 bei der Bank J. und bestätigte die angeordneten Vermögenssperren (act. 9.10).

C. Mit Urteil vom 4. April 2008 sprach das Gericht Attunda Tingsrätt A. wegen schwerer Drogendelikte schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und verpflichtete ihn, den Erlös aus dem Verkauf der Drogen im Umfang von SEK 1'800'000.-- an den Staat Schweden zu bezahlen (vgl. act. 9.11). Das Berufungsgericht Svea Hovrätt bestätigte mit Entscheid vom 2. Juli 2008 das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang und verurteilte A. ausserdem wegen des Verstosses gegen das Gesetz über den Handel mit Arzneimitteln, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 8 Jahre und bestimmte, dass zusätzlich ein Betrag von SEK 4'372'000.-- einzuziehen sei (vgl. act. 12.10). Der Oberste Gerichtshof in Schweden bestätigte am 5. Dezember 2008 dieses Urteil (vgl. act. 9.11, 12.21, 17.2). Dagegen reichte A. am 2. Juni 2009 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein (act. 12.22). Das entsprechende Urteil ist noch ausstehend.

D. Die zuständige schwedische Behörde ersuchte mit einem weiteren Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2009 darum, die bei der Bank D. AG sowie Bank C. beschlagnahmten Vermögenswerte bis zu einer Höhe von SEK 6'172'000.-- herauszugeben (act. 12.2). Darauf verfügte die Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2010 die Herausgabe der aktuellen Saldi des Kontos Nr. 2 bei der Bank C. sowie des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. AG an das schwedische Amt für Betreibung (act. 12.9).

E. Dagegen erhob der schwedische Rechtsvertreter von A. mit Eingabe vom 26. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Mit Schreiben vom 2. September 2010 wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4). Sein in der Schweiz beauftragter Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 24. September 2010 um Akteneinsicht sowie um eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift (act. 7), welche ihm am 30. September 2010 gewährt wurde (act. 11).

F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 (act. 12) lässt A. Folgendes beantragen:

1. Es sei dem schwedischen Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2009 bezüglich der Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konti des Beschwerdeführers bei der Bank C. mit Nr. 2 sowie bei der Bank D. AG mit Nr. 1 nicht zu entsprechen und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 betreffend die Saldierung der Konti des Beschwerdeführers und Herausgabe der Saldi aufzuheben.

Eventualiter 1:

Es sei dem schwedischen Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2009 bezüglich der Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konti des Beschwerdeführers bei der Bank C. mit Nr. 2 mangels Verbindung zur vorgeworfenen Straftat sowie aufgrund besserer Rechte Dritter nicht zu entsprechen und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 betreffend Saldierung und Herausgabe der Konti des Beschwerdeführers bezüglich der Konti bei der Bank C. aufzuheben.

Eventualiter 2:

Es sei der Vollzug der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten des Beschwerdeführers bis zur Erledigung der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie vor der Europäischen Kommission auszusetzen.

2. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. April 2007 betreffend Beschlagnahme und Kontosperre der Konti des Beschwerdeführers bei der Bank C. mit Nr. 2 sowie bei der Bank D. AG mit Nr. 1 aufzuheben.

Eventualiter 1:

Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. April 2007 betreffend Beschlagnahme und Kontosperre der Konti des Beschwerdeführers bei der Bank C. mit Nr. 2 mangels Verbindung zur vorgeworfenen Straftat sowie aufgrund besserer Rechte Dritter aufzuheben.

Eventualiter 2:

Es sei der Vollzug der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten des Beschwerdeführers betreffend die Konti des Beschwerdeführers bei der Bank C. mit Nr. 2 bis zur Erledigung der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie vor der Europäischen Kommission auszusetzen.

3. Es sei für den Fall, dass die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 betreffend die Saldierung der Konti des Beschwerdeführers und Herausgabe der Saldi nicht aufgehoben werden sollte, in jedem Fall maximal der Betrag von SEK 1'982'882 (i.e. CHF 284'920 zum heutigen Kurs von CHF/SEK 0.14369) einzuziehen und der darüber hinausgehende Betrag dem Beschwerdeführer freizugeben sowie die angefochtenen Verfügungen im Umfange des freizugebenden Betrages aufzuheben.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG und Art. 55 Abs. 1 VwVG zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensantrag:

6. Es sei das vorliegende Verfahren bis zur Vorlage des letztinstanzlichen schwedischen Urteils in rechtmässiger Form zu suspendieren, soweit dieser Formmangel nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen oder zu einer Rückweisung zur Neubeurteilung führt.

7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen."

In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2010 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 17). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2010 Folgendes (act. 22):

1. Ziff. 1 Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei folgendermassen abzuändern:

Dem Schwedischen Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2009 bezüglich der Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konti von A. in der Schweiz zwecks Einziehung wird entsprochen. Die durch eine Teilungsvereinbarung in Anwendung des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) erworbenen Rechte der schweizerischen Behörden bleiben vorbehalten.

Ziff. 4 Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei folgendermassen abzuändern:

Die Banken werden angewiesen, nach Erhalt der Rechtskraftbescheinigung, den Saldo des jeweiligen Kontos auf die zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bundesanwaltschaft bezeichneten Konten zu überweisen.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Herausgabe der auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank C. befindlichen Vermögenswerten an die schwedischen Behörden richtet, ist auf diese nicht einzutreten.

3. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge."

Der Beschwerdeführer hält mit Beschwerdereplik, datiert vom 18. Oktober 2010 an seinen gestellten Begehren fest (act. 25). Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft verzichteten auf eine Beschwerdeduplik (act. 27, 28), worüber der Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 29).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 , E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Verfügung vom 28. Juli 2010 wurde mit Eingabe vom 26. August 2010 fristgerecht angefochten, und auch die Ergänzung der Beschwerde vom 18. Oktober 2010 erfolgte innerhalb der angesetzten Nachfrist.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ). Wer jedoch in eigenem Namen ein Bankkonto eröffnet und sich wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigter am Vermögen ausgibt, ist selbst als Kontoinhaber nicht beschwerdelegitimiert (vgl. TPF 2009 17 E. 1.6.2 S. 18).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Vermögenswerten der Konten Nr. 2 bei der Bank C. sowie 1 bei der Bank D. AG, beide lautend auf den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter (vgl. act. 9.10, S. 4). Dieser führt aus, er habe das Konto bei der Bank C. angelegt, um für seinen Bekannten F. aus steuerlichen Gründen dessen Vermögen in der Schweiz gewinnbringend anzulegen. Dazu hätten sie einen Vertrag abgeschlossen, wonach der Beschwerdeführer Geld auf Rechnung von seinem Bekannten in eigenem Namen verwalten und die bestmögliche Rendite erzielen werde, wobei das Geld vom Vermögen des Beschwerdeführers getrennt zu halten sei (act. 12, Ziff. 105). Damit hat sich der Beschwerdeführer wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte auf besagtem Konto bei der Bank C. erklärt. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer somit betreffend dieser Vermögenswerte nicht zur Beschwerde legitimiert, und es ist in diesem Umfang nicht darauf einzutreten.

2.3 Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 Iit. b IRSG ), weshalb über den entsprechenden Antrag nicht zu befinden ist.

3. Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(oder bei der EU-Kommission) hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb es sich nicht rechtfertigen würde, mit dem Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtshilfe, wie vom Beschwerdeführer beantragt, bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abzuwarten. Vorliegend wird die Herausgabe der Vermögenswerte an das Königreich Schweden verlangt. Es besteht demnach keine Gefahr für den Beschwerdeführer, dass ihm die Vermögenswerte im Falle eines entsprechenden Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht mehr zurückerstattet werden können. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenssistierung wäre schliesslich auch mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 17 a IRSG unvereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht Verfahrensmängel i.S.v. Art. 2 lit. a und d IRSG geltend. In diesem Zusammenhang rügt er, die schwedischen Gerichte seien nicht zuständig gewesen, was einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK darstelle. Dadurch sei auch das Prinzip nulla poena sine lege nach Art. 7 EMRK verletzt worden.

4.2 Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Personalitätsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt - wenn auch im Einzelnen umstritten - sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei ( BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben ( BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).

4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Schwedens zur Strafverfolgung verneint, gehen seine Einwände fehl. Die Strafverfolgung in Schweden richtete sich vorwiegend gegen schwedische Staatsbürger, welche teilweise auch in Schweden Wohnsitz haben. Ausserdem hat die Gesellschaft B. AB, welche die Website www.XYZ.com betrieb, ihren Sitz in Schweden. Als Anknüpfungspunkte kommen demnach das aktive Personalitätsprinzip, das Domizilprinzip sowie das Territorialitätsprinzip in Frage. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der schwedischen Justiz zur Strafverfolgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, und eine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege liegt nicht vor. Die diesbezüglichen Rügen sind somit unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass er in der Schweiz für die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht verurteilt worden wäre. Sein Verhalten könne weder unter die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) noch unter Art. 86 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG , SR.812.21) subsumiert werden.

Die in casu relevanten Arzneimittel seien gemäss Anhang a zur Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (BetmV-Swissmedic) lediglich unter der Kategorie b aufgeführt, d.h. seien teilweise von der Kontrolle ausgenommen, und gehörten nicht zu den scharf kontrollierten Stoffen gemäss Kategorie a oder zu den verbotenen Stoffen gemäss Kategorie d. Lediglich folgende 10 Arzneimittel, welche von den schwedischen Anklagebehörden als Betäubungsmittel eingestuft worden seien, erschienen auf der Liste der Swissmedic: Alprazolam, Bromazepam, Butalbital, Clonazepam, Diazepam, Triazolam, Lorazepam, Nitrazepam, Oxazepam sowie Zolpiderm [recte: Zolpidem], wobei alle unter der Kategorie b geführt würden. Sodann hätten sämtliche von den schwedischen Behörden aufgeführten Codein- und Dextropropoxyphenhaltige Präparate jeweils unter 100 mg bzw. 135 mg der Wirkstoffe enthalten und fielen gemäss Swissmedic maximal unter die Kategorie c. Jedenfalls falle keines des von den beteiligten Personen erworbenen Arzneimittels unter die Kategorie d der verbotenen Substanzen.

Gemäss Schweizer Recht sei Art. 2 Abs. 1 bis BetmG zu berücksichtigen, wonach Betäubungsmittel, welche als Heilmittel verwendet würden, unter das HMG fielen. Ein Handel mit Arzneimitteln von der Schweiz aus habe
aber gar nicht stattgefunden, weshalb keine Bewilligung gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c HMG erforderlich gewesen wäre. Ausserdem käme Art. 51 lit. a SDÜ zur Anwendung, wonach für die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit bei der rechtshilfemässigen Vornahme von Zwangsmassnahmen die zugrunde liegende Tat in beiden Staaten mit einer Freiheitsstrafe mit Höchstmass von mindestens 6 Monaten sanktioniert sein müsse. Ein Verstoss gemäss Art. 87 HMG führe jedoch maximal zu einer Gefängnisstrafe von bis zu 6 Monate, weshalb das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit auch hier eindeutig nicht erfüllt sei.

5.2

5.2.1 Die Herausgabe von Vermögenswerten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG stellt eine Zwangsmassnahme dar. Gemäss Art. 64 IRSG i.V.m. dem entsprechenden Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR muss daher die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ).

5.2.2 Wer gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 200'000.-- bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt. Mit Haft oder mit Busse bis zu CHF 50'000.-- wird bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Artikel 86 Absatz 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG ). Als Arzneimittel im Sinne des Gesetzes gelten Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG ).

5.3

5.3.1 Gemäss bindender Darstellung in den Rechtshilfeersuchen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: der Beschwerdeführer, G., H. sowie I. haben gemeinsam im Jahre 2004 bis April 2006 namentlich über die Webseite www.XYZ.com , welche von der Gesellschaft B. AB mit Sitz in Schweden betrieben wurde, ohne Bewilligung rezeptpflichtige Arzneimittel sowie als Rauschgift einzustufende Präparate vertrieben.

5.3.2 Die vom Beschwerdeführer bezeichneten Substanzen (vgl. supra E. 5.1; act. 12.26), sind im Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) unter dem Buchstaben b aufgeführt. Sie gelten als Betäubungsmittel nach Massgabe des BetmG (vgl. Art. 2 a BetmG ; Art. 1 Abs. 2 BetmVV-EDI ), wobei das HMG anwendbar ist, soweit Betäubungsmittel als Heilmittel verwendet werden (vgl. Art. 1 b BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG ). Laut Art. 18 Abs. 1 lit. c HMG hätte der Vertrieb der vorgenannten Substanzen eine Bewilligung erfordert (vgl. auch Art. 5 der V erordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle [ Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; SR 812.121.1] ).

Auch nach den altrechtlichen Bestimmungen gelten die vorgenannten Substanzen als Betäubungsmittel (vgl. Anhang a BetmV-Swissmedic), dessen Vertrieb eine Bewilligung vorausgesetzt hätte. D as vorgängig umschriebene Verhalten kann nach dem Gesagten unter Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG subsumiert werden und wäre somit auch in der Schweiz strafbar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Lücken oder Widersprüche, weshalb das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gegeben ist. Es kann offen bleiben, ob nach schweizerischem Recht weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. supra E. 5.2.1). Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl, wonach gestützt auf das SDÜ - welches augrund des Prinzips lex mitior anzuwenden sei - die beidseitige Strafbarkeit nicht erfüllt sei. Denn das innerstaatliche Recht gilt (nach dem Günstigkeitsprinzip) namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (vgl. supra E. 1; Art. 48 SDÜ). Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung von Art. 74 a sowie Art. 28 Abs. 5 IRSG geltend. Die schwedische Betreibungsbehörde erwähne zwar, dass ein letztinstanzliches Urteil vorliege, lege aber weder ein
Original noch eine Übersetzung davon bei. Ausserdem habe das
zweitinstanzliche Urteil für den Betrag von SEK 1'952'882.-- eine Beschlagnahmefrist von 5 Wochen festgelegt. Sofern das letztinstanzliche Urteil diese Frist nicht verlängert habe, mangle es an einem gültigen Herausgabeentscheid. Bis zum Vorliegen einer Übersetzung des letztinstanzlichen Urteils sei deshalb das Verfahren zu suspendieren. Die Einziehung sei somit auf maximal SEK 4'372'000.-- zu beschränken, wobei für diesen Betrag bis dato gar keine rechtskräftige Beschlagnahmeverfügung vorliege. Falls dieser Ansicht nicht gefolgt werde, sei die Einziehung auf SEK 1'982'882.-- [ recte wohl: SEK 1'952'882.-- ] zu beschränken.

6.2 Das IRSG regelt in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74 a Abs. 1 IRSG die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken (vgl. auch Art. 33 a IRSV sowie die Bestimmung von Art. 18 IRSG , welche jedoch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Vermögenswerte gemäss Art. 74 a Abs. 1 IRSG umfassen u.a. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Art. 74 a Abs. 2 lit. b IRSG ). Gemäss Art. 74 a Abs. 3 IRSG erfolgt die Herausgabe in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid über die Einziehung oder Rückerstattung der Vermögenswerte des ersuchenden Staates (vgl. BBl 1995 III S. 25 ). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf genannte Bestimmung setzt gemäss ständiger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.1).

6.3

6.3.1 Das letztinstanzliche Urteil liegt dem Beschwerdeführer offenbar vor (vgl. act. 12.21). Er bestreitet weder dessen Rechtskraft noch macht er geltend, es weiche vom vorinstanzlichen Entscheid ab. Sein schwedischer Rechtsvertreter führt in der Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 2. Juni 2009 dazu aus, die Klage gegen ihn sei in Schweden von sämtlichen Instanzen geprüft worden (vgl. act. 12.22, VII ). Sodann erläutert er, dass er sowohl durch das Oberlandesgericht als auch durch das Oberste Gericht wegen Handels mit Arzneimitteln gemäss dem schwedischen Gesetz verurteilt worden sei (vgl. act. 12.22, II, N. 3 ff.). Die zuständige Betreibungsstelle kann sodann lediglich eine Forderung einziehen, welche fällig ist (vgl. h ttp://ec.europa.eu/civiljustice betreffend vereinfachte und beschleunigte Verfahren Schweden). Nach dem Gesagten ergeben sich keinerlei Zweifel, wonach das letztinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig sein oder vom vorinstanzlichen Entscheid abweichen könnte. Folglich besteht keine Veranlassung, dieses im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

6.3.2 Der Beschwerdeführer rügt keinen fehlenden Zusammenhang zwischen den vorgeworfenen Handlungen und den herauszugebenden Vermögenswerten. Aus dem Schreiben des Auslandsteams 2, Kronofogden vom 1. Juni 2009 ergibt sich sodann klar, dass die Einziehung die bei der Bank D. AG und Bank C. gelegenen Vermögenswerte betrifft (vgl. act. 12.2, S. 7). Einer Herausgabe der ersuchten Vermögenswerte von SEK 6'172'000.-- steht daher - unter Vorbehalt des Abschlusses einer Teilungsvereinbarung mit Schweden - nichts entgegen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszug der Bank D. AG (act. 12.16) ist ersichtlich, dass sein dortiges Vermögen am 22. September 2010 unter dem von den schwedischen Behörden geforderten Betrag liegt, weshalb es vollständig herauszugeben ist. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Beschlagnahmefrist von 5 Wochen bezüglich SEK 1'982'882.-- ( [recte: SEK 1'952'882.--] vgl. act. 12.10) betrifft sodann einen Arrest und nicht die Forderung des schwedischen Staates an sich. Auch dieser Einwand erweist sich somit als unbegründet.

7. Laut Art. 74 a Abs. 7 IRSG wird die Herausgabe der eingezogenen Vermögenswerte an den ersuchenden Staat unter Vorbehalt des Abschlusses einer Teilungsvereinbarung angeordnet. Nach Rechtskraft des Herausgabeentscheides nimmt das BJ mit dem ausländischen Staat Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Teilungsvereinbarung auf (Art. 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [ TEVG; SR 312.4 ] ). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist daher in diesem Sinne zu ändern.

8. Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

Die Zulässigkeit der Herausgabe der Vermögenswerte bei der Bank D. AG und Bank C. ist gestützt auf die obigen Erwägungen in offensichtlicher Weise zu bejahen, weshalb die Begehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden müssen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Ziffer 1 und 4 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 wird wie folgt abgeändert:

Dem Schwedischen Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2009 bezüglich der Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konti von A in der Schweiz zwecks Einziehung wird entsprochen. Die durch eine Teilungsvereinbarung in Anwendung des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) erworbenen Rechte der schweizerischen Behörden bleiben vorbehalten."

Die Banken werden angewiesen, nach Erhalt der Rechtskraftbescheinigung, den Saldo des jeweiligen Kontos auf die zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bundesanwaltschaft bezeichneten Konten zu überweisen."

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Juli 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marc Sinoli

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.