Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2011.16 |
Datum: | 06.09.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch. Rechts-verweigerungsbeschwerde. |
Schlagwörter | Recht; Wiedererwägung; Bundes; Zwischenverfügung; Wiedererwägungsgesuch; Rechtshilfe; Staatsanwaltschaft; Gallen; Augsburg; Verfügung; Behörde; Landgericht; Bundesstrafgericht; Behörden; Apos;; Sachen; Anspruch; Beschwerdeführers; Landgerichts; Entscheid; Beschwerdekammer; Nichteintreten; Anwesenheit; Zwischenverfügungen; Bundesstrafgerichts; Gesuch; Wiedererwägungsgesuches; Eintreten; Mutter |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 63 VwVG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 124 II 1; 129 V 200; 130 II 337; 135 IV 212; 136 IV 82; ; |
Kommentar: | Seiler, Waldmann, Weissenberger, Praxis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 55, 2009 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2011.92 + RP.2011.16 |
| Entscheid vom 6. September 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rüesch, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft St. Gallen, Wirtschaftsdelikte , Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Rechtsverweigerungsbeschwerde | |
Sachverhalt:
A. Gegen den schweizerischen Staatsangehörigen A. sowie dessen Mutter, die deutsche Staatsangehörige B., wird in Deutschland wegen Verdachts der Einkommenssteuerhinterziehung in der Höhe von rund EUR 3 Mio. ermittelt. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Dezember 2009 und Ergänzungsersuchen vom 2. März 2010 und 22. Juli 2010 gelangte der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg an die Schweiz und ersuchte um Durchsuchung der Wohnräume von A. an der Strasse Z. in St. Gallen und seiner Fahrzeuge sowie um Durchsuchung der Geschäftsräume einer C. AG an der Strasse Y. in St. Gallen und der Fahrzeuge der C. AG sowie um Beschlagnahme diverser Unterlagen, welche mit der vorgeworfenen Steuerhinterziehung in Verbindung stehen könnten. Ausserdem beantragten die deutschen Behörden die Anwesenheit deutscher Beamter (act. 1.15).
B. Mit Eintretensverfügung vom 10. August 2010 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend Staatsanwaltschaft") dem deutschen Rechtshilfeersuchen (act. 1.19), und mit Zwischenverfügung vom selbigen Tag ordnete sie die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten sowie der Fahrzeuge von A. an der Strasse Z. in St. Gallen sowie die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der C. AG an der Strasse Y. in St. Gallen und der auf die C. AG registrierten Fahrzeuge an (act. 1.20 S. 3).
C. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2010 (Berichtigung zur Verfügung vom 10.08.2010") bewilligte die Staatsanwaltschaft die Anwesenheit von drei deutschen Beamten (act. 1.22 S. 3).
D. Am 24. August 2010 wurden die Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei der Rechtsvertreter von A. die Siegelung der Dokumente verlangte (act. 1.23 und act. 1.24).
E. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 gelangte A. an die Staatsanwaltschaft und beantragte die Wiedererwägung sowohl der Eintretensverfügung vom 10. August 2010 als auch der Zwischenverfügungen vom 10. und 16. August 2010 (act. 1.28).
F. Die Staatsanwaltschaft trat mit Schreiben vom 25. März 2011 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (act. 1.3).
G. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 4. April 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen sei - superprovisorisch vorab - anzuweisen, im Verfahren RH.2009.581 keine weiteren Rechtshilfehandlungen mehr vorzunehmen, bis über die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde entschieden ist.
2. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen sei anzuweisen, ihre Zwischenverfügung vom (10.) 16. August 2010 betreffend Anwesenheit ausländischer Beamter in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen, evtl. sei diese Zwischenverfügung direkt durch das Bundesstrafgericht aufzuheben.
3. Evtl. sei die Sache an die Staatsanwaltschaft St. Gallen zurückzuweisen zur Neubeurteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
H. Nach Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- wurden die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Justiz am 14. April 2011 über den Beschwerdeeingang in Kenntnis gesetzt (act. 3, 4 und 5). Auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes ( StBOG ; SR 173.71) verzichtet.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2011, mit dem sie dem Beschwerdeführer mitteilt, auf sein Gesuch vom 26. Oktober 2010 um Wiedererwägung der Eintretensverfügung vom 10. August 2010 sowie der Zwischenverfügungen vom 10. und 16. August 2010 nicht einzutreten (act. 1.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Nichteintretensentscheid stelle eine Rechtsverweigerung dar, da ihm ein verfassungsmässiger Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches zustünde und die Vorinstanz zu Unrecht auf sein Gesuch nicht eingetreten sei (act. 1 S. 19 f.).
2.2 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2011, mit dem sie die Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuches mitteilt, enthält zwar weder Dispositiv noch Rechtsmittelbelehrung, erläutert aber, dass der Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung der Umstände geltend mache, die eine Wiedererwägung erforderlich machen würden. Damit verneint sie implizit einen verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches und lehnt die Wiedererwägung ab. Darin ist eine Verfügung auf Nichteintreten zu erblicken.
Im Rechtshilfeverfahren können grundsätzlich nur Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde angefochten werden (Art. 80 e Abs. 1 IRSG). Ausnahmsweise können im Rechtshilfeverfahren auch einzelne, gesetzlich definierte Zwischenverfügungen mit Beschwerde angefochten werden, nämlich Verfügungen auf Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Verfügungen, die die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, anordnen. Zusätzlich müssen derartige Verfügungen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80 e Abs. 2 IRSG ). Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit der sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintritt, ist keine Schlussverfügung im Sinne von Art. 80 e Abs. 1 IRSG , da mit ihr das Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen wird. Ob es sich vorliegend um eine Zwischenverfügung oder eine Verfügung sui generis handelt, kann offen bleiben, da die Beschwerde - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohnehin abzuweisen ist.
2.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es bestehe die Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen vorzeitigen Verwendung von Informationen. Die deutschen Behörden hätten im vorliegenden Rechtshilfeverfahren bewusst mit falschen Sachverhaltsdarstellungen und Täuschungen operiert, um Informationen zu beschaffen. So hätten sie der Beschwerdegegnerin einen Beschluss des Landgerichts vom 21. Dezember 2009, mit dem der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden sei, vorenthalten. Das Landgericht Augsburg habe festgehalten, dass von einer Steuerpflicht der Mutter des Beschwerdeführers nicht die Rede" sein könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden die Anwesenheit der deutschen Steuerfahnder dazu missbrauchen würden, um vorzeitig an Informationen heranzukommen. Darin sei ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken (act. 1 S. 26).
Es handelt es sich hierbei um eine Rüge, die der Beschwerdeführer mittels Beschwerde im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG gegen die Zwischenverfügung vom 10. bzw. 16. August 2010 hätte vorbringen müssen. Diese ist ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. August 2010 ausgehändigt worden, womit der Lauf der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 80 k IRSG ausgelöst wurde. Die Zwischenverfügung vom 10. bzw. 16. August 2010 blieb indessen unangefochten. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (act. 1.22), womit grundsätzlich das Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils von vornherein zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.4 Auf unangefochten gebliebene rechtskräftige Verfügungen kann nach der Praxis (BGE 129 V 200 E. 1.1, 129 V 110 E. 1, 127 I 133 E. 6) und der neueren Lehre bei Vorliegen von Revisionsgründen mittels Wiedererwägung zurückgekommen werden. Revisionsgründe sind zu bejahen, wenn Umstände vorliegen, die sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Liegen solche Gründe vor, besteht ein verfassungsmässiger, sich aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitender Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch (H äfelin/Müller/Uhlmann, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N 1833 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2009 vom 2. Februar 2010, E. 2.1; BGE 124 II 1 E. 3.a; 120 Ib 42 E. 2.b). Die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2009 vom 4. August 2009, E. 2.2).
Der Beschwerdeführer vermag in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 26. Oktober 2010 nicht überzeugend darzulegen, weshalb ihm seinerzeit eine Anfechtung der Zwischenverfügung vom 10. bzw. 16. August 2010 nicht möglich gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf Wiedererwägung darin begründet, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg der Beschwerdegegnerin den Haftentlassungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2009 vorenthalten habe (act. 1.28 S. 2). Dieser Entscheid hat dem Beschwerdeführer offensichtlich zum Zeitpunkt, als ihm die Zwischenverfügungen eröffnet wurden - anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. August 2010 - bereits vorgelegen. Es liegen damit weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel im oben beschriebenen Sinne vor, aufgrund derer dem Beschwerdeführer ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung zuzubilligen wäre. Hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die Zwischenverfügung vom 10. bzw. 16. August 2010 fristgerecht mit Beschwerde anzufechten, kann diese Handlung nicht auf dem Wege der Wiedererwägung nachgeholt werden. Im Übrigen hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2010 festgehalten, dass unabhängig vom Haftentlassungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 gestützt auf einen Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. August 2010 der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer und dessen Mutter aufrecht erhalten bleibe (act. 1.30). Damit ist auch davon auszugehen, dass sich die relevanten Umstände seit Erlass der Eintretens- und Zwischenverfügungen nicht wesentlich geändert haben.
Daran ändert auch die geltend gemachte Gehörsverletzung nichts. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die Beschwerdegegnerin sei auf das ausdrücklich erst provisorisch begründete Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, ohne ihm vollständige Akteneinsicht und Gelegenheit zu einer Ergänzung des Wiedererwägungsgesuches einzuräumen. Bis heute sei ihm noch keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. So habe die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Entscheid des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2009 zusätzliche Auskünfte bei den deutschen Behörden eingeholt. Diese Auskünfte seien dem Beschwerdeführer aber nicht vorgelegt worden (act. 1 S. 20 f.). Bei diesen zusätzlichen Auskünften vom 3. Dezember 2010 handelt es sich um eine Bestätigung der deutschen Behörden, wonach der (einfache) Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter nach wie vor bestehe. Das Landgericht Augsburg habe in seinem Haftentlassungsentscheid vom 21. Dezember 2009 keineswegs das Vorliegen des Tatverdachts negiert; dieser sei gestützt auf einen Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. August 2010 weiterhin zu bejahen (vgl. act. 1.30). Das Einholen dieser Auskunft erfolgte nach Eröffnung der Zwischenverfügung und nach Ablauf der Beschwerdefrist. Um eine die Wiedererwägung rechtfertigendes Novum handelt es sich bei der Auskunft der deutschen Behörden inhaltlich aber nicht, denn die deutschen Behörden bestätigen gerade, dass - unanhängig vom Haftentlassungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 - am Bestehen des Tatverdachts nach wie vor festgehalten werde. Damit wird das Hauptargument des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch, nämlich das Vorenthalten und Nichtberücksichtigen des Haftentlassungsbeschlusses des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2009 durch die Staatsanwaltschaft Augsburg, gerade entkräftet. Selbst wenn durch die nicht gewährte Akteneinsicht eine Gehörsverletzung erfolgt worden wäre, hätte diese keine Auswirkung in Bezug auf die Behandlung des Wiedererwägungsgesuches gehabt. Die diesbezügliche Rüge geht daher fehl.
Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, so dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
3. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten. Der Sinn der aufschiebenden Wirkung ist die Erhaltung des bestehenden Rechtszustandes für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Es verhält sich so, wie wenn die Verfügung (noch) nicht erlassen worden wäre. Einem Wiedererwägungsgesuch kommt dabei keine aufschiebende Wirkung zu ( Seiler, in: Waldmann / Weissenberger , Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 8 ff. zu Art. 55). Bei einem Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch ist somit ohnehin der vor Erlass bestehende Rechtszustand gegeben, sodass kein Interesse besteht, der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Da vorliegend in der Sache nicht entschieden werden musste, rechtfertigt es sich, die Gebühr auf Fr. 2'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von insgesamt Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von insgesamt Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 6. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Rüesch
- Staatsanwaltschaft St. Gallen, Wirtschaftsdelikte
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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