Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2011.13 |
Datum: | 15.04.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Österreich. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege. |
Schlagwörter | Auslieferung; Bundes; Auslieferungshaft; Recht; Flucht; Entscheid; Schweiz; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Staat; Anordnung; Bundesstrafgerichts; Haftbefehl; Europäische; Fluchtgefahr; Festnahme; Behörde; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Verfahren; Europäischen; Urteil; Bundesgerichts; Österreich; Rechtsprechung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 23 StPO ;Art. 238 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 111 IV 108; 117 IV 359; 123 II 279; 124 II 146; 129 I 129; 130 II 306; 135 IV 212; 136 IV 82; 136 IV 88; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2011.88 + RP.2011.13 |
| Entscheid vom 15. April 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio, Vorsitz, Joséphine Contu und David Glassey , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Österreich Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG ); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ) | |
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 9. März 2011 ersuchten die österreichischen Behörden um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1). Die Auslieferung wird gestützt auf den Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 verlangt, welchem die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrunde liegt (act. 4.6; act. 7.1). Darin werden A. diverse Vermögens- und Konkursdelikte im Zusammenhang mit dem Handel von Streichinstrumenten vorgeworfen. Zwischen Oktober 2004 bis dato soll er sich u.a. mit Bereicherungsabsicht ihm anvertraute und in Kommission übergebene Streichinstrumente angeeignet haben, indem er weder den erzielten Kaufpreis an die Berechtigten weitergeleitet noch die Instrumente zurückgegeben habe. Dabei soll es sich um wertvolle Streichinstrumente mit einem Gesamtwert von mehreren Millionen EUR gehandelt haben. Die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 wurde gleichentags vom zuständigen Landesgericht bewilligt (act. 7.1).
B. In der Folge wurde A. am 16. März 2011 in X. (Schweiz) festgenommen (act. 4.3) und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend BJ") vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. März 2011 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.4). Das BJ erliess daraufhin am 18. März 2011 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 23. März 2011 eröffnet (act. 4.9) und von diesem am 29. März 2011 angefochten wurde (s. nachfolgend lit. E.).
C. Nach der Verhaftung von A. in der Schweiz erliess die Staatsanwaltschaft Wien am 17. März 2011 eine ergänzende Anordnung der Festnahme, welche noch zusätzliche Sachverhaltsvorwürfe gegenüber A. enthielt. Diese Anordnung wurde vom zuständigen Landesgericht am 17. März 2011 bewilligt (act. 4.6). Entsprechend sei gemäss den Angaben des BJ am 17. März 2011 die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 9. März 2011 ergänzt worden (act. 4 S. 1).
D. Mit Schreiben vom 22. März 2011, ergänzt am 30. März 2011, ersuchte das Bundesministerium für Justiz in Wien die Schweiz formell um Auslieferung von A. für die Letzterem im Europäischen Haftbefehl sowie in der ergänzenden Anordnung zur Last gelegten Straftaten (act. 4.10 und 4.15).
E. Mit Eingabe vom 29. März 2011 gelangte A. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt seine umgehende Freilassung aus der Auslieferungshaft (act. 1). Als Eventualantrag verlangt er die Anordnung seiner Entlassung in Verbindung mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen wie einer Pass- und Schriftensperre und einer Meldepflicht oder die elektronische Überwachung. Subenventualier beantragt er, es sei ihm im Rahmen der Fortdauer der Auslieferungshaft der freie Zugang und die Nutzung eines Telefons sowie elektronischer Kommunikationsmittel (Telefax / E-Mail) zu gestatten (act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4. April 2011 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit dem Antrag auf unverzügliche Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft. Zur Begründung verweist er auf die ergänzende Anordnung vom 17. März 2011, wonach als Gültigkeitsdauer des Haftbefehls nur der Zeitraum bis zum 1. April 2011 bewilligt worden sei (act. 5 S. 2).
Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Zum Antrag vom 4. April 2011 der Gegenpartei nahm es mit Eingabe vom 8. April 2011 Stellung (act. 7). Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Beschwerdereplik vom 8. April 2011 an seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 8).
Mit Eingabe vom 11. April 2011 stellt der Beschwerdeführer zudem den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 2. April bis zum 7. April 2011 unrechtmässig in Auslieferungshaft gehalten worden sei (act. 9), worüber das BJ noch am gleichen Tag in Kenntnis gesetzt wurde (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Österreich sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Juni 1972 ( SR 0.353.916.31) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1
Abs. 1 lit. a IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [ BStGerOR ; SR 173.713.161 ]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 18. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2011 eröffnet (act. 4.9). Die mit Eingabe vom 29. März 2011 erhobene Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe - z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz - vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG ). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Laurent Moreillon / Michel Dupuis / Miriam Mazov , La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (s. act. 1 S. 4 ff.) ist die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). Dies gilt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (act. 1 S. 3 f.) auch dann, wenn der Beschuldigte in der Schweiz niedergelassen ist und hier einer ordentlichen Geschäftstätigkeit nachgeht. An diesen Vorgaben hat sich mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nichts geändert (s. Art. 54 StPO sowie die unveränderte Fortgeltung von Art. 47 IRSG). Der Verweis von Art. 50 Abs. 4 IRSG neu auf die sinngemässe Anwendung von Art. 238 - 240 StPO betrifft ausschliesslich die Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme (wie schon der frühere Verweis auf Art. 53 - 60 des Bundesge-setzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934).
5.
5.1 Gegen die angeordnete Auslieferungshaft bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die im Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 bzw. in der ergänzenden Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 17. März 2011 angegebenen Haftgründe nicht vorliegen oder nach der Schweizerischen StPO nicht als zulässig erachtet würden (zur Fluchtgefahr: act. 1 S. 5 Ziff. 16; zur Verdunkelungsgefahr: act. 1 S. 9 Ziff. 27; zur Tatbegehungsgefahr: act. 1 S. 9 Ziff. 30 ff.).
Mit seiner Eingabe vom 4. April 2011 wendet der Beschwerdeführer in einem zweiten Punkt ein, die ergänzende Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 17. März 2011 sei vom zuständigen Landesgericht bis zum 1. April 2011 bewilligt worden, weshalb die Fortsetzung der Auslieferungshaft ohne einen neuen Haftbefehl offensichtlich unzulässig wäre (act. 5 S. 2). Mit Blick auf die ergänzende Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 7. April 2011 stellt er sich in seinem letzten Schreiben vom 11. April 2011 auf den Standpunkt, im Zeitraum vom 2. April bis zum 7. April 2011 habe kein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen (act. 9 S. 3). Der Europäische Haftbefehl sei am 21. März 2011 widerrufen worden (a.a.O.).
5.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. Dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 liegt die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrunde, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bewilligt wurde (act. 4.1 i.V.m. act. 7.1). In diesem Sinne genügt das Ersuchen der österreichischen Behörden um vorläufige Verhaftung grundsätzlich den vorerwähnten Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe.
Soweit der Beschwerdeführer nun die Rechtmässigkeit und Gültigkeit nach österreichischem Strafprozessrecht der ausländischen Haftbefehle bestreitet, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2 ). Was der Beschwerdeführer im Einzelnen in diesem Zusammenhang vorbringt, rechtfertigt eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht nicht. Im Übrigen führen die österreichischen Behörden zum Einwand hinsichtlich der Befristung unter Beilage der massgeblichen Bestimmungen aus, dass gemäss § 105 Abs. 1 der österreichischen Strafprozessordnung das Gericht für die Durchführung einer von ihm bewilligten Anordnung der Festnahme eine Frist zu setzen habe, innerhalb welcher entweder die Festnahme oder die Ausschreibung zur Festnahme erfolgen müsse, andernfalls, d.h. bei deren ungenütztem Ablauf, die Bewilligung ausser Kraft trete (act. 7.1 mit Verweis auf § 105 Abs. 1 Ö-StPO). Sie gehen davon aus, dass die Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund des nach wie vor aufrechten Europäischen Haftbefehls vom 1. März 2011 erfolgt sei, welchem wiederum die nach wie vor aufrechte, gerichtlich bis 1. Juni 2011 bewilligte Anordnung der Festnahme vom 18. Februar 2011 zu Grunde gelegen sei. Davon ausgehend erklären sie im Wesentlichen, dass die ergänzende Anordnung vom 17. März 2011 nach erfolgter Festnahme ergangen sei und infolge einer Mehrzahl von nachträglich eingelangten Anzeigen lediglich weitere Fakten enthalte, welche dem Auslieferungsverfahren ebenfalls zugrunde gelegt würden. Abschliessend halten sie fest, dass die Staatsanwaltschaft Wien die ergänzende Anordnung vom 7. April 2011, welche inhaltlich identisch mit derjenigen vom 17. März 2011 sei, allein aus Vorsichtsgründen und zur Klarstellung erlassen habe (act. 7.1). Augenscheinliche Gründe, welche gegen die Richtigkeit dieser Angaben der österreichischen Behörden sprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht (act. 9) und wären auch nicht ersichtlich. Davon ausgehend erwiese sich demnach der vom Beschwerdeführer aufgeworfene Einwand der Befristung der Bewilligung der ergänzenden Anordnung der Festnahme vom 17. März 2011 als ohne Belang. Hervorzuheben bleibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zweiten ergänzenden Anordnung der Festnahme vom 7. April 2011 ausserdem selber davon ausgeht, dass aktuell ein zumindest in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorliegt (s. act. 9). Im Übrigen kann auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die seit dem Eingang des Rechtshilfeersuchens im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide grundsätzlich nicht zu interpretieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5). Sie hat das Rechtshilfeersuchen im zulässigen Rahmen auszuführen, es sei denn, der ersuchende Staat hätte zwischenzeitlich den Rückzug des Ersuchens mitgeteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.200 vom 9. Juli 2009, E. 5.4). Ein solcher Rückzug liegt zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist den vorliegenden Akten kein Widerruf des Europäischen Haftbefehls vom 1. März 2011 zu entnehmen. Im Gegenteil hat die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 22. März 2011, ergänzt am 30. März 2011, das formelle Auslieferungsersuchen gestellt und mit der folgenden Übermittlung der gerichtlich bewilligten, ergänzenden Anordnung vom 7. April 2011 klar signalisiert, dass sie an der Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung festhält (act. 7.1). Die Auslieferungshaft erweist sich deshalb unter diesem Blickwinkel als zulässig.
6.
6.1 Wie einleitend ausgeführt (s. supra E. 4) ist die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung die einzige Ausnahme von der Regel, wonach Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubringen sind. Offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAÜ oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 , 110 E. 3.a). Die Prüfung der nachfolgend aufgeführten Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens erfolgt daher ausschliesslich unter diesem Blickwinkel.
6.2
6.2.1 In verschiedenen Zusammenhängen bringt der Beschwerdeführer vor, er werde pauschal und ohne genauere Angaben einer Vielzahl von Straftaten beschuldigt, die meisten Vorwürfe seien ohne Angaben weder einer Tatzeit noch eines Tatortes, was es dem Beschwerdeführer verunmögliche, dazu Stellung zu nehmen, namentlich den Alibibeweis zu erbringen (act. 1 S. 10). Die Sachverhaltsdarstellung entspreche nicht den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 IRSV (act. 1 S. 11).
6.2.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG ). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
6.2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die fehlenden Angaben zu Tatzeit und Tatort würden es ihm verunmöglichen, den Alibibeweis zu erbringen, bezieht sich nicht auf alle Sachverhaltsvorwürfe. Bezüglich der verbleibenden Vorwürfe hat der Beschwerdeführer keinen Alibibeweis geltend gemacht. Seine Einwände gegen die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind daher im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung bereits im Ansatz nicht geeignet, ein offensichtliches Auslieferungshindernis zu begründen, welches seine umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigen würde. Inwiefern darüber hinaus die nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlenden Angaben in der Sachverhaltsdarstellung ein offensichtliches Auslieferungshindernis begründen würden (s. supra Ziff. 4 und 6.1), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.3
6.3.1 Unter dem Titel Tatbegehungsgefahr" beanstandet der Beschwerdeführer, dass etliche der angeblichen Straftaten gemäss Art. 57 des österreichischen StGB bereits verjährt seien, worauf keinerlei Rücksicht genommen werde (act. 1 S. 9 f.).
6.3.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist.
6.3.3 Der Beschwerdeführer erklärt, dass etliche", aber nicht alle der ihm vorgeworfen Straftaten verjährt seien. Ob der Beschwerdeführer mit dieser tatbeständlichen Begründung seiner Substanzierungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nachgekommen ist, kann vorliegend offen bleiben. So geht der Beschwerdeführer selber nicht davon aus, dass seine Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung mit Blick auf alle Sachverhaltsvorwürfe als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen sei. Die Rüge des Beschwerdeführers würde demnach, selbst wenn sich diese im geltend gemachten Umfang in der Sache als zutreffend erweisen würde, eine umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft nicht rechtfertigen. Auch dieser Einwand stösst daher ins Leere.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, der gesamte, effektiv noch verfolgbare Tatvorwurf sei recht beschränkt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine weiter andauernde Auslieferungshaft unverhältnismässig sei (act. 1 S. 11).
6.4.2 Gemäss dem Sirene Formular A droht dem Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfenen Sachverhalte eine Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe (act. 4.1). Der Beschwerdeführer hat demgegenüber nicht ausgeführt, von welcher Höchststrafe er selber für die seiner Ansicht nach konkret noch verfolgbaren Tatvorwürfe ausgeht, so dass sich eine weiter andauernde Auslieferungshaft als unverhältnismässig erwiese. Mangels Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten der ersuchenden Behörde ist i m Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Angaben der ersuchenden Behörde abzustellen. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer drohenden Höchststrafe erweist sich die angeordnete Auslieferungshaft nicht als unverhältnismässig. Nach dem Gesagten geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren das Vorliegen von Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er im Einzelnen Folgendes aus:
Er sei seit 1989 bis Anfang März 2011 ununterbrochen in der Stadt Y. (Schweiz) wohnhaft gewesen und verfüge seit über 20 Jahren über die Niederlassungsbewilligung C. Er habe seinen neuen Aufenthaltsort in X. korrekt angegeben und habe damit nachgewiesenermassen weder die Absicht zu flüchten, noch habe er irgendwelche Vorbereitungshandlungen zur Begründung der von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden behaupteten Fluchtgefahr getroffen (act. 1 S. 5). In X. habe er überdies langjährigste familiäre Bindungen. Sein Vater sei Ehrenbürger von X. gewesen und habe jahrzehntelang dort gelebt. Die Witwe seines Vaters lebe heute noch in X. Er selber wohne in X. in einer ihr gehörenden Wohnung.
Sodann gelte der Europäische Haftbefehl auch in der Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsangehörigkeit er ausschliesslich besitze. Somit würde eine Flucht des Beschwerdeführers in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union seine Situation nicht ändern, auch nicht die Flucht nach Deutschland, die der Beschwerdeführer weder beabsichtige noch nachweislich vorbereitet habe (act. 1 S. 6). In den ergänzenden Ausführungen zum Haftbefehl würden weitere mögliche Länder aufgezählt, in die sich der Beschwerdeführer angeblich absetzen könnte, jedoch würden ausser geschäftlichen Verbindungen zu diesen Orten rund um den Globus keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Fluchtgefahr bestehen soll (act. 1 S. 6). Er verfüge auch nicht über die für die Finanzierung einer internationalen Flucht erforderlichen finanziellen Mittel (act. 1 S. 7). Sowohl seine Ehefrau als auch sein volljähriger Sohn und seine Pflegetochter würden in Österreich leben und arbeiten. Er pflege eine enge Beziehung zu seiner Familie und wolle diese auch nicht durch eine Flucht in ein Land ausserhalb Europas aufs Spiel setzen. Auch sei er durch sein schon fortgeschrittenes Alter weder in der Lage noch willens zu flüchten (act. 1 S. 8).
Er sei Geschäftsführer und Gesellschafter der B. GmbH mit Sitz in Y. Durch die Auslieferungshaft sei es ihm unmöglich, seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzugehen, was es auch verunmögliche, dass diese Gesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkomme. Durch die Inhaftierung ihres Geschäftsführers verschlechtere sich die Situation seines Unternehmens in der Schweiz rapide und ihm werde jegliche Möglichkeit verwehrt, seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzukommen (act. 1 S. 7).
7.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3), allerdings nur aufgrund der Leistung einer, gemessen an der finanziellen Situation des jeweils Betroffenen, beträchtlichen Kaution (CHF 300'000.-- bzw. CHF 1 Mio.; bzgl. Kaution in casu siehe E. 7. 4). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).
7.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und weltweit im Handel mit alten Streichinstrumenten tätig, mit Beteiligungen an diversen Gesellschaften, u.a. in der Schweiz, Deutschland und Österreich (s. act. 8.3). In Österreich werden ihm vorliegend schwerwiegende Vermögens- und Konkursdelikte vorgeworfen. Die abstrakte Strafandrohung hiefür liegt bei einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (act. 4.1). Entsprechend hoch ist die Fluchtmotivation.
Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Flucht in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union würde an seiner Situation nichts ändern, da auch dort der Europäische Haftbefehl gelte. Dasselbe gelte auch für eine allfällige Flucht nach Deutschland, da dieses auch eigene Staatsangehörige ausliefere (act. 1 S. 6). Dem hält das BJ zu Recht entgegen (act. 4 S. 4), dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht, in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des EAUe, das eine kürzere Verjährungsfrist kennt, einer Auslieferung unter Umständen vorübergehend oder sogar endgültig entziehen könnte (vgl. Art. 10 EAUe ). Mit dem BJ ist gleichermassen festzuhalten, dass mit Blick auf die bisher kontroverse Umsetzung des diesbezüglichen Rahmenbeschlusses in Deutschland vorliegend nicht abschliessend und zweifelsfrei beurteilen lässt, wie sich die deutschen Behörden im Falle des Beschwerdeführers der Auslieferung stellen würden. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dass er aufgrund seiner weltweiten Tätigkeit im Handel mit alten Streichinstrumenten zumindest über weltweite Geschäftsverbindungen verfügt (act. 1 S. 6). Entgegen seiner Auffassung fallen bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auch solche Kontakte ins Gewicht.
Dass diese Fluchtgefahr durch die geltend gemachten Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz gebannt werden könnte, ist demgegenüber aus verschiedenen Gründen nicht anzunehmen. So betreffen die langjährigsten familiären" Bindungen zu X. (act. 1 S. 6) nicht den Beschwerdeführer selber, sondern seinen verstorbenen Vater. Die Bindung des Beschwerdeführers zu X. beschränkt sich konkret auf den Umstand, eine der Wohnungen der in X. lebenden Witwe seines Vaters zu bewohnen. Darüber hinaus bringt er zwar vor, seit 1989 bis Anfang März 2011 ununterbrochen in der Stadt Y. wohnhaft gewesen zu sein und seit über 20 Jahren über die Niederlassungsbewilligung C zu verfügen (act. 1 S. 5). Familiäre Bindungen zur Schweiz hat er damit allerdings nicht dargetan. Hinzu kommt, dass er für die österreichischen Behörden zumindest bei Erlass des Europäischen Haftbefehls nicht nur in Y., sondern auch im Schloss C. in Z. (Österreich) wohnhaft war (act. 1.5). Hiefür spricht zum einen der Umstand, dass in Österreich über ihn der Konkurs eröffnet ist (s. act. 1 S. 7 und 10). Zum anderen führte er noch in der Beschwerde vom 29. März 2011 selber aus, dass er zu seiner in Österreich lebenden und arbeitenden Familie, d.h. seiner Ehefrau, seinem volljährigen Sohn und seiner Pflegetochter, eine enge Beziehung pflege (act. 1 S. 8). Die Darstellung, er wolle diese enge Beziehung zu seiner Familie durch eine Flucht in ein Land ausserhalb Europas nicht aufs Spiel setzen, steht im Übrigen im Widerspruch zu seinen Vorbringen in der Replik vom 8. April 2011. Dort führte er aus, seine Ehefrau habe sich im Februar 2011 von ihm getrennt und ihr derzeitiger Verbleib sei dem Beschwerdeführer unbekannt und sämtliche Versuche einer Kontaktaufnahme seien ohne Erfolg geblieben (act. 8 S. 7). Folgt man der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, leuchtet nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer nach der Trennung nichts anderes verbleiben soll, als in der Schweiz in einer der Witwe seines Vaters gehörenden Wohnung zu bleiben und den Ausgang des Auslieferungsverfahrens abzuwarten (a.a.O., S. 4).
Soweit der Beschwerdeführer die Fluchtgefahr aufgrund seines geschäftlichen Bezugs zur Schweiz bestreiten will, ist ihm seine eigene Darstellung entgegen zu halten, wonach eben so die in W. (Deutschland) domizilierte Gesellschaft zu einem wichtigen Standort des Geigenhandelunternehmens der B. GmbH-Gruppe gehöre. Bereits vor diesem Hintergrund sind demnach seine Vorbringen nicht geeignet, die Fluchtgefahr auszuschliessen. Im Übrigen führt er in der Replik aus, dass die schweizerische Gesellschaft offensichtlich überschuldet sei (act. 8 S. 6 f.), was vielmehr für eine zusätzliche Fluchtmotivation spricht.
Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf sein Alter und es ist richtig, dass dem Alter des Verfolgten bei der Beurteilung Rechnung getragen werden muss (s. Urteil 1C_381/2009 vom 13. Oktober 2009, E. 2.3; BGE 130 II 306 E. 2.5, Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 5.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3 S. 6). Unter Berücksichtigung der bisher international ausgerichteten Unternehmertätigkeit des Beschwerdeführers erscheint die Fluchtmöglichkeit mit Blick auf sein Alter von 61 Jahren allerdings nur unwesentlich reduziert. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik nichts zu ändern, wonach sich die Rückenbeschwerden infolge eines Bandscheibenvorfalls in der Haft massiv verschärft hätten und er unter Taubheitserscheinungen sowie motorischen Ausfällen in den Beinen leide (act. 8 S. 3). So wurde eine medizinische Bestätigung dafür nicht eingereicht.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist demnach beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr anzunehmen und auf die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht weiter einzugehen.
7.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Fluchtgefahr durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen gebannt werden kann. In diesem Zusammenhang führt er aus, dass als mildere Massnahme eine Pass- und Schriftensperre anzuordnen sei, um allfälligen Bedenken Rechnung zu tragen. Er sei bereit, seine deutschen Identitätspapiere bei den schweizerischen Behörden zu hinterlegen, um eine Ausreise in ein Nicht-Schengen-Land zu verhindern. Auch widersetze er sich einer Meldepflicht auf dem zuständigen Polizeiposten oder weiteren Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO , somit auch dem Einsatz technischer Geräte zur Überwachung von Personen, nicht (act. 1 S. 6 f.). Aufgrund der prekären finanziellen Situation und der Eröffnung des Konkurses in Österreich sei er nicht in der Lage, eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 50 Abs. 4 IRSG i.V.m. Art. 238 StPO zu hinterlegen (act. 1 S. 10).
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgericht RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2; RR.2010.215 vom 11. Oktober 2010, E. 7.3). So schränkt die Einziehung der Reisedokumente des Beschwerdeführers dessen Fluchtmöglichkeit nicht ein, da er sich als deutscher Staatsbürger ohne Weiteres Ersatzdokumente bei den entsprechenden ausländischen Behörden beschaffen kann (s. hierzu auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007). Im Übrigen ist der Grenzübertritt auf dem Landweg problemlos auch ohne Reisedokumente möglich. Auch eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei ist nicht geeignet, eine Flucht wirkungsvoll zu verhindern, da der Beschwerdeführer das Land von praktisch jedem Ort in der Schweiz innerhalb von wenigen Stunden verlassen kann. Vergleichbar der Meldepflicht und der Abnahme der Ausweispapiere vermag das "Electronic Monitoring" für sich allein eine Fluchtgefahr nicht zu beseitigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.3; RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 6.4.2 ).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten.
9.
9.1 Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm sowohl der Zugang zu einem Telefon als auch zu elektronischen Kommunikationsmitteln wie Internet und E-Mail zu gewähren, damit er zumindest die notwendigsten Geschäfte für die B. GmbH tätigen könne. Gegen eine Überwachung seiner Telefonate und die elektronische Korrespondenz zur Verhinderung einer allfälligen, aber nicht zu befürchtenden Verdunkelung" habe er nichts einzuwenden (act. 1 S. 11 f.).
9.2 Im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl sind die Auslieferungshaftvoraussetzungen zu prüfen. Die Vollzugsmodalitäten der Auslieferungshaft unterliegen demgegenüber nicht der Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl. Daher ist vorliegend über den gestellten Antrag nicht zu befinden. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag an das BJ zu verweisen (s. Art. 49 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 IRSV ).
10.
10.1 Nach Erstattung der Replik beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2011, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 2. April bis zum 7. April 2011 unrechtsmässig in Auslieferungshaft gehalten worden sei (act. 9). Er habe sowohl ein rechtliches als auch tatsächliches Interesse an der Feststellung, ob die Auslieferungshaft im erwähnten Zeitraum unrechtmässig gewesen sei (act. 9 S. 2).
10.2 Vorliegend ist die II. Beschwerdekammer auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungshaftbefehl eingetreten und nach Prüfung seiner Rügen zum Schluss gekommen, dass keine Gründe auszumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Weshalb er darüber hinaus ein Interesse an der Feststellung haben soll, ob die Auslieferungshaft während eines gewissen Zeitraums unrechtmässig gewesen sei, hat er nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer an der Feststellung deshalb interessiert sein sollte, weil er daraus allenfalls Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche ableiten möchte, ist er auf Art. 15 IRSG zu verweisen. Danach entscheidet das Bundesamt in erster Instanz über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann in der Folge bei der II. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Nach dem Gesagten ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
11. Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft als unbegründet und ist daher abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Zur Begründung führt er seine prekäre finanzielle Situation an (act. 8 S. 5 ff.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht unter Hinweis auf den Tatbestand der Geldwäscherei geltend, es sei ihm weder möglich noch zuzumuten, vom Beschwerdeführer irgendwelche Geldern entgegenzunehmen, da diesem u.a. Konkurs- und Betrugsdelikte über einen langen Zeitraum vorgeworfen werden. Er stellt sich auf den Standpunkt, bereits aus diesem Grund sei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen ( RP.2011.13 , act. 3 S. 8).
12.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
12.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen (Ziff. 5 - 11) erwies sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG . Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Was das geltend gemachte Risiko des Rechtsvertreters anbelangt, sich durch die Annahme von Geldern des Beschwerdeführers dem Vorwurf der Geldwäscherei auszusetzen, setzt dieses voraus, dass der Beschwerdeführer über die betreffenden finanziellen Mittel verfügt, was von diesem vorliegend gerade bestritten wird.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162 i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG ) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. April 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexander Rabian
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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