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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2010.36 vom 10.02.2011

Hier finden Sie das Urteil RP.2010.36 vom 10.02.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2010.36

Der Bundesstrafgericht RR2010139 - 141 entscheidet in einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, bei dem die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch unter anderem gegen D, die B Ltd sowie die A BV ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei führt. Die Bundesanwaltschaft beantragte in Erwägung gezogene Kontosperren gegen die Beschwerdeführerinnen, die als mutmasslich unzulässig und offensichtlich unzulässig angesehen werden. Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht in der Regel den unterliegenden Parteien auferlegt sind. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Kosten für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr 4'532-- (inkl. MWSt) zu entschädigen, was die Beschwerdeführerinnen somit für das Verfahren in der Gesamtkostenrechnung auf Fr 4'532-- (inkl. MWSt) zahlen müssen. Der Bundesstrafgericht hat die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht in der Regel den unterliegenden Parteien auferlegt, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerinnen keine Kosten für ihre Anwaltskosten tragen müssen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2010.36

Datum:

10.02.2011

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Kontosperre (Art. 33a IRSV). Zwischenverfügung.

Schlagwörter

Bundes; Bundesstrafgericht; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; Rechtshilfe; Konten; Entschädigung; Verfahren; Gärtner; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Sachen; Zwischenverfügung; Parteien; Organisation; Kontos; Entschädigungsfolge; Gericht; Behörde; Ernte; Gesellschaft; Arbeit; Stunden; Verfahrens; Tribunal; Niederlande

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

118 Ia 488; 128 II 353; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.139 - 141 + RP.2010.34 - 36

Entscheid vom 10. Februar 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Stephan Blättler und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. B.V.,

B. LTD.,

C. LTD.,

Beschwerdeführerinnen 1 - 3

alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Müller,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Kontosperre (Art. 33 a IRSV ); Zwischenverfügung


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch in den Niederlanden unter anderem gegen D., die B. Ltd. sowie die A. B.V. ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei führt;

- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch mit Rechtshilfeersuchen vom 7. September 2009 sowie mit Ergänzungen vom 8. Juni 2010 und 4. Juli 2010 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen der A. B.V. bei der Bank E. in Zürich, von Bankunterlagen bei der Bank F., welche auf den Namen von verdächtigten Personen lauten, sowie um Sperrung der eruierten Konten ersuchte (act. 1.3);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 bei der Bank E. unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen des Kontos IBAN Nummer 1, lautend auf die A. B.V., sowie der Konten, lautend auf D. bzw. der Konten, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist, und zudem die Sperrung der betroffenen Bankkonti verfügte (act. 1.2);

- die A. B.V., die B. Ltd. sowie die C. Ltd. mit Beschwerde vom 15. Juli 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten mit dem Antrag, es sei Ziffer 5 des Dispositivs der Eintretens- und Zwischenverfügung aufzuheben, und die gesperrten Konten seien freizugeben, eventualiter sei die Kontensperre soweit aufzuheben, als dies für die Fortsetzung der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen erforderlich sei, zudem seien die Kontensperren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung soweit aufzuheben, als dies für die Fortsetzung der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen erforderlich sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft am 23. Juli 2010 unter anderem die Sperre der Konten der A. B.V., der C. Ltd. sowie der B. Ltd. bei der Bank E. aufhob (act. 4.1);

- bei dieser Sachlage die Beschwerdeführerinnen unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde haben, weshalb diese als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);

- für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess ( BZP ; SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt, während die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen keine Anwendung findet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.267 vom 1. Oktober 2009, E. 2); die Regel von Art. 4 b VEKV (und des praktisch gleichlautenden Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wonach die Verfahrenskosten jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Abs. 1) bzw. die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Rechtsgrunds festgelegt werden, wenn das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos geworden ist (Abs. 2), grundsätzlich Art. 72 BZP entspricht (vgl. RR.2008.173 vom 20. April 2009, E. 1.1);

- gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;

- bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, wobei diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 2 m.w.H.), dabei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.);

- die Parteien von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, Stellung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu nehmen, Gebrauch gemacht resp. auf die Stellungnahme verzichtet haben (act. 7, 8 und 10);

- d ie Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161] ); d er Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-ständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG );

- als unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen
(Zahlung von Löhnen, Zinsen, Steuern, etc.) in Betracht kommen
(vgl. BGE 128 II 353 E. 3);

- die Beschwerdeführerinnen glaubhaft darzulegen und zu belegen vermocht haben, dass sie aufgrund der angefochtenen Kontosperren ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr hätten nachkommen können, namentlich die Lohnzahlung an die von der Beschwerdeführerin 2 angestellten Landwirte nicht mehr möglich gewesen wäre (act. 1 N. 18, act. 1.7 - 1.9), womit die Eintretensvoraussetzung des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG erfüllt und auf die Beschwerde mutmasslich einzutreten gewesen wäre;

- gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel von der zuständigen Behörde auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates angeordnet werden können, wenn das Verfahren nach den massgebenden Bestimmungen des IRSG nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint; bei Abgabebetrug im Speziellen nur die kleine Rechtshilfe zulässig ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG) und in Fiskalsachen Auslieferung und stellvertretende Rechtshilfe ausgeschlossen bleiben; was Vollzugshilfe angeht, je nach ausländischem Steuersystem eine Geldstrafe an die Stelle der Abgabe treten kann; die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Einziehungszwecken, welche als Massnahme der kleinen Rechtshilfe ausgestaltet ist (Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG ) daher nicht in Frage kommt, weil sonst auf einem Umwege Vollzugshilfe für Fiskaldelikte ermöglicht würde ( Peter Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 121 N. 176);

- gemäss dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Hertogenbosch vom 7. September 2009 mehrere Gärtner in den Niederlanden die noch nicht eingeholte Ernte an eine Gesellschaft verkauft hätten, welche die Ernte mittels polnischer Arbeiter eingeholt und schliesslich an Dritte verkauft hätte; in Wirklichkeit die Ernte gar nicht verkauft worden sei, und der Einbezug von Gesellschaften dazu diene, dass die Gärtner die Arbeit nicht selber verrichten müssten und das faktische Arbeitsverhältnis zwischen dem Erntepersonal und den Gärtnern so verschleiert würde, um einen erheblichen Kostenposten aus den Umsatzdaten des Unternehmens der Gärtner herauszuhalten, wodurch den betreffenden Gärtnern ein Wettbewerbsvorteil erwachsen würde;

- die niederländischen Behörden auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ausführten, die Verträge zwischen den Gärtnern und den Gesellschaften würden ein nicht existierendes Rechtsverhältnis vorspiegeln und daher als Lügengebäude aufzufassen seien; die Gesellschaften und Gärtner eine falsche Eigenschaft als Käufer bzw. als Verkäufer annehmen würden, in Wirklichkeit aber mit diesem Konstrukt ein Grossteil des Umsatzes ausserhalb der Buchhaltung gehalten würde (act. 10.2, S. 2); die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Ergänzung den Sachverhalt prima facie als möglichen Abgabebetrug beurteilt (act. 10, S. 2 Ziff. 6);

- vor diesem Hintergrund die von der Bundesanwaltschaft in Ausführung der erwähnten Ersuchen angeordneten vorläufigen Kontensperren als offensichtlich unzulässig hätten beurteilt werden müssen; dies obgleich die Beschwerdegegnerin nach Kenntnisnahme der Beschwerde die Sachverhaltspräzisierung seitens der ersuchenden Behörde unverzüglich vorgenommen hat;

- demnach die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre;

- die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162); Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenkosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG ), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;

- gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann; im Verfahren vor Bundesstrafgericht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten besteht (Art. 11 BStKR ); die Beschwerdegegnerin nach mutmasslichem Obsiegen der Beschwerdeführerinnen diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen hat; die Beschwerdeführerinnen eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters eingereicht haben, welcher im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 20,6 Stunden à Fr. 300.-- inkl. MWSt. in Rechnung stellt (act. 12.1); die geltend gemachten Stunden angemessen erscheinen; Art. 12 Abs. 1 BStKR einen Stundenansatz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vorsieht, in Berücksichtigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (inkl. MWSt.) angemessen erscheint; die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen somit für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 4'532.-- (inkl. MWSt.) zu entschädigen hat.




Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2010.139 - 141 werden zufolge Aufhebung der Kontosperren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 4'532.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen.

Bellinzona, 11. Februar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Müller

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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