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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2011.7 vom 10.05.2011

Hier finden Sie das Urteil BV.2011.7 vom 10.05.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2011.7

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde gegen die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) wegen des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG). Die ESBK hat im Rahmen eines Verfahrens im Bereich des Verwaltungsstrafrechts eine Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass das Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet. Das Verfahren wird als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Die ESBK muss Fr. 1.080.-- zurückzahlen und diverse Gegenstände und gespiegelte Daten zurückerhält, die am 24. Februar 2011 durch die Kantonspolizei Bern bei A. sichergestellt worden waren.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2011.7

Datum:

10.05.2011

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Spielbanken; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Tribunal; Beschluss; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Rückzug; Bundesgericht; Verfahren; Gerichtsschreiber; Rechtsanwältin; Annette; Wisler; Albrecht; VStrR; Bundesgesetz; Grundlage; Basler; Kommentar; Basel; Geschäftskontrolle; Gerichtsgebühr; Entscheide; Instruktionsrichter; énal

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 3 BGG ;Art. 32 BGG ;Art. 38 StPO ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2011.7
(Nebenverfahren: BP.2011.18 )

Beschluss vom 10. Mai 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin
Annette Wisler Albrecht,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK") gegen B. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52);

- sie mit Verfügung vom 8. März 2011 Bargeld im Betrag von Fr. 1'080.-- sowie diverse Gegenstände und gespiegelte Daten beschlagnahmte, welche am 24. Februar 2011 durch die Kantonspolizei Bern bei A. sichergestellt worden waren (act. 2.1);

- A. hiergegen am 11. März 2011 bei der ESBK Beschwerde zu Handen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer mit Beschluss vom 30. März 2011 das von A. zusammen mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies (act. 9);

- A. seine Beschwerde nachfolgend mit Eingabe vom 3. Mai 2011 zurückzog (act. 11).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die seit 1. Januar 2011 für das Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keine Regelung für den Rückzug einer Beschwerde und dessen Folgen mehr vorsehen (vgl. zu den bisher anwendbaren gesetzlichen Grundlagen beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010), ein solcher aber im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist (vgl. Ziegler , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. nebst der angeführten bisherigen Praxis auch Art. 32 Abs. 2 BGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und hierzu Härri , Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 32 BGG N. 16);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Januar 2011);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Mai 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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