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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2011.4 vom 23.03.2011

Hier finden Sie das Urteil BV.2011.4 vom 23.03.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2011.4

Der Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat gegen A. wegen Verdachts einer Widerhandlung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen eine Untersuchung durchgeführt, die jedoch ohne Einverständnis von A. erfolgte. A. hat mit Eingabe vom 20. Februar 2011 Beschwerde wegen der Durchsuchung und unmenschlichen Vorgehensweise gegen das BAKOM erhoben und Fr. 120.-- für die Reinigung des durch die Durchsuchung vornehmenden Personen verschmutzten Teppichs verlangt. Die I. Beschwerdekammer hat in Erwägung gezogen, dass Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann. Die Fristen für die Einreichung von Eingaben nach den Artikeln 28 Abs. 3 und 31 Abs. 1 VStrR sind jedoch nicht eingehalten worden, sodass die Fristwahrung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2011.4

Datum:

23.03.2011

Leitsatz/Stichwort:

Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).

Schlagwörter

Frist; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; VStrR; Bundesstrafgerichts; BAKOM; Fristen; Verfahren; Tribunal; Beschluss; Bundesamt; Kommunikation; Hausdurchsuchung; Beschwerdefrist; Entscheid; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Sinne; Bundesgesetzes; Eingabe; Durchsuchung; Personen; Zwangsmassnahmen; Organisationsreglement; BStGer; Amtshandlung; Verwaltungsstrafrecht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 19 Or;Art. 20 VwVG ;Art. 66 BGG ;Art. 89 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;

Referenz BGE:

107 IV 72; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2011.4

Beschluss vom 23. März 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Kommunikation,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 48 f . VStrR )


Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend BAKOM") gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen ( RTVG ; SR 784.40) eine Untersuchung führt (act. 2.6);

- das BAKOM am 18. Februar 2011 in der Gegenwart von A. in dessen Wohnung eine Hausdurchsuchung vornahm (act. 2.15);

- A. hiergegen mit Eingabe vom 20. Februar 2011 (Postaufgabe gemäss Poststempel am 23. Februar 2011) beim BAKOM Beschwerde wegen der Durchsuchung und unmenschlichem Vorgehen erhebt und daneben Fr. 120.-- für die Reinigung des durch die die Durchsuchung vornehmenden Personen verschmutzten Teppichs verlangt (act. 1);

- das BAKOM die Beschwerde am 28. Februar 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und in seiner dazugehörigen Stellungnahme beantragt, auf die Beschwerde sei auf Grund fehlender Wahrung der Beschwerdefrist nicht einzutreten (act. 2);

- A. von der I. Beschwerdekammer am 1. März 2011 aufgefordert wurde, zur Frage der Fristwahrung bis 11. März 2011 eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 3), diese Frist jedoch unbenutzt verstreichen liess.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR );

- Art. 31 Abs. 1 VStrR , welcher sich systematisch innerhalb der allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts befindet, für die Berechung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis zwar die Art. 20 - 24 VwVG für sinngemäss anwendbar erklärt;

- sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren andererseits nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR );

- das Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer als solches gerichtliches Verfahren zu betrachten ist, weshalb sich die Fristen nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO richten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 1.3; vgl. zu Art. 31 Abs. 2 VStrR in seiner bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung TPF 2008 167 E. 1.3.2. sowie u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.14 vom 30. Januar 2009, E. 1.3, und zur analogen Situation der Anklagekammer des Bundesgerichts als früher zuständige Beschwerdeinstanz Hauri , Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 89 mit Hinweis auf BGE 107 IV 72 E. 2 S. 74);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO), wobei gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1 StPO );

- die dreitägige Beschwerdefrist im vorliegenden Fall am Tag nach der Hausdurchsuchung, welcher der Beschwerdeführer persönlich beiwohnte, zu laufen begann und somit am 21. Februar 2011 endete;

- die Beschwerdeschrift zu Handen des BAKOM erst am 23. Februar 2011, mithin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, der Schweizerischen Post übergeben wurde;

- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht eingetreten werden kann;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR );


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. März 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Kommunikation

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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