Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2011.2 |
Datum: | 16.03.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Wiederherstellung (Art. 94 StPO). |
Schlagwörter | Frist; VStrR; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Verwaltung; Beschlagnahme; Wiederherstellung; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Recht; Computer; Eidgenössische; Bundesgesetz; Behörde; Amtshandlung; Fristen; Entscheid; Beschwerdeführer; Regelung; Bundesgericht; Tribunal; Finanzdepartement; Bundesgesetzes; Hausdurchsuchung; Beschwerdeführers; FINMAG; Verwaltungsstrafrecht |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 19 Or;Art. 5 BGG ;Art. 66 BGG ;Art. 89 StPO ;Art. 9 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;Art. 94 StPO ; |
Referenz BGE: | 107 IV 72; ; |
Kommentar: | Schmid, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 94 StPO, 2009 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BV.2011.2 |
| Beschluss vom 16. März 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Eidgenössisches Finanzdepartement, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR ); Wiederherstellung (Art. 94 StPO ) | |
Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend EFD") eröffnete am 10. Januar 2011 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. sowie gegen dessen Sohn B. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen Art. 44 und 45 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1). In diesem Zusammenhang führte das EFD am 25. Januar 2011 am Domizil von A. eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte Unterlagen, Computer, Fahrzeuge sowie Bankkonti von A. und dessen Sohn (act. 1.1 und 1.2)
B. Mit Schreiben vom 30. Januar 2011, das A. am 31. Januar 2011 der Post übergeben hatte, erhob dieser beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung sowie gegen die Beschlagnahme vom 25. Januar 2011 und beantragt, die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme seien als unrechtmässig zu beurteilen und die beschlagnahmten Sachen seien ihm zurückzugeben bzw. die beschlagnahmten Konti seien freizugeben. Eventualiter beantragt A., Folgendes sei ihm unverzüglich herauszugeben: (1) Ordner Schriftverkehr Privat M-Z, A. Privat; (2) Mappe (...); (3) Apple Notebook, weiss, inkl. Netzkabel sowie (4) Bankkonti 1 und 2 bei der Bank C. (act. 1). Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD leitete die Beschwerde am 4. Februar 2011 mitsamt seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 2, S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde A. am 7. Februar 2011 zugestellt mit der Aufforderung, bis 17. Februar 2011 eine allfällige Beschwerdereplik, die sich auf die Frage der Fristwahrung zu beschränken hat, einzureichen (act. 3). A. liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG ist bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR ). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ).
1.3 Art. 31 Abs. 1 VStrR , welcher sich systematisch innerhalb der allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts befindet, erklärt für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis die Art. 20 - 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) für sinngemäss anwendbar. Andererseits richten sich laut Art. 31 Abs. 2 VStrR die Fristen im gerichtlichen Verfahren nach der StPO. Das Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer ist als ein solches gerichtliches Verfahren zu betrachten (vgl. zu Art. 31 Abs. 2 VStrR in seiner bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung TPF 2008 167 E. 1.3.2 sowie u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.14 vom 30. Januar 2009, E. 1.3, und zur analogen Situation der Anklagekammer des Bundesgerichts als früher zuständige Beschwerdeinstanz Hauri , Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 89 mit Hinweis auf BGE 107 IV 72 E. 2 S. 74).
1.4
1.4.1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen bei der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO ). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO ).
1.4.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangen wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.
Voraussetzung für eine Wiederherstellung der Frist sind objektive oder subjektive Gründe, die es dem Betroffenen verunmöglichen die Frist zu wahren (vgl. Brüschweiler , Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 94 StPO N. 2). War die betroffene Partei wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom 2. November 2006, E. 2.2.1) Art. 94 StPO entspricht weitgehend den früheren Regelungen in den Strafprozessordnungen und Art. 50 BGG ( Schmid , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 94 StPO N. 4). Unabhängig davon, ob die für die Säumnis ins Feld geführten Gründe objektiver oder subjektiver Natur sind, ist jeweils entscheidend darauf abzustellen, ob der konkret geltend gemachte Hinderungsgrund es der säumigen Partei verunmöglichte, trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt fristgerecht zu handeln ( Amstutz/Arnold, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 50 BGG N. 6).
1.5 Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der unbestrittenermassen verpassten Beschwerdefrist mit der Begründung, er habe erstens aufgrund der Beschlagnahme seines Computers kein geeignetes Gerät zum Verfassen der Beschwerde zur Verfügung gehabt und hätte somit die Beschwerde von Hand schreiben müssen. Zweitens habe er nach der Beschlagnahme nur noch über Bargeld im Betrag von Fr. 42.-- verfügt, weswegen er das Porto für die Beschwerdeeinreichung nicht habe bezahlen können, da er auch noch eine Familie zu ernähren habe. In Anbetracht der gesamten Situation sei somit die Frist von drei Tagen unhaltbar kurz (act. 1, S. 1).
Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass das Nichtvorhandensein eines Computers keinen Hinderungsgrund darstellt. Wie dies der Beschwerdeführer auch selber ausführt, spricht nichts dagegen, die Beschwerde von Hand zu schreiben. Ferner wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen, entweder einen Vertreter mit dem Schreiben der Beschwerde zu beauftragen oder aber den Computer einer Drittperson - privat oder öffentlich - zu benutzen. Darüber hinaus soll gemäss der Beschwerdegegnerin nur der Computer des Beschwerdeführers und dessen ältesten Sohnes beschlagnahmt worden sein, hingegen nicht diejenigen seiner anderen Kinder (act. 2, S. 7). Somit geht die Begründung des Beschwerdeführers in diesem Punkt fehl.
Auch der zweite vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinderungsgrund ist unbehelflich, denn der Beschwerdeführer führt selber aus, nach der Beschlagnahme noch über Fr. 42.-- Bargeld verfügt zu haben. Somit hätte er das Porto für den Beschwerdebrief ohne weiteres bezahlen können. Zudem wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes und ihm deshalb auch zumutbar gewesen, die Portokosten von Bekannten oder Verwandten zu leihen. Zudem soll der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf den beschlagnahmten Konti sowieso keine Guthaben mehr gehabt haben (vgl. act. 1, S. 3), weswegen die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, dem Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel entzogen und ihm so die fristgerechte Einreichung einer Beschwerde nicht verunmöglicht zu haben.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen. Somit hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Rechtsmittelfrist verpasst, weswegen - da diese nicht wiederhergestellt wird - nicht auf seine Beschwerde einzutreten ist.
2. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG . Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010). Als unterliegende Partei hat somit der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 8 Abs. 1 BStKR ).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. März 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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