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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2011.45 vom 26.10.2011

Hier finden Sie das Urteil BP.2011.45 vom 26.10.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2011.45

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen, der im Rahmen einer Strafverfolgungsverfahrensabwicklung gegenüber der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee mit Verfügung vom 16. August 2011 das Strafverfahren in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland abtrat. Der Gesuchsteller hat am 25. August 2011 gestützt, dass er der ihm obliegenden Rechtsmittelbelehrung nicht nachkommt und daher abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2011.45

Datum:

26.10.2011

Leitsatz/Stichwort:

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

Gesuch; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Rechtspflege; Bundesstrafgericht; Beschluss; Kostenvorschuss; Frist; Tribunal; Bundesstrafgerichts; Unterlagen; Verhältnisse; Rechtsmittel; Gerichtsschreiber; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Rechtsmittelbelehrung; Bundesgericht; Einkommens; Vermögensverhältnisse; Grundrecht; Gewährung; Leistung; Kostenvorschusses; Apos;; Beschlusses

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 BV ;Art. 34 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2011.45
(Hauptverfahren: BG.2011.36 )

Beschluss vom 26. Oktober 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Gesuchsteller

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV )


Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee mit Verfügung vom 16. August 2011 das gegen A. geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland abtrat ( BG.2011.36 , act. 1.2);

- A. hiergegen am 25. August 2011 gestützt auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht Beschwerde erhob ( BG.2011.36 , act. 1);

- das Bundesgericht auf diese Beschwerde mit Urteil 1B_445/2011 vom 6. September 2011 nicht eintrat und sie zur weiteren Behandlung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies ( BG.2011.36 , act. 1.1);

- A. hierauf von der I. Beschwerdekammer am 15. und am 30. September 2011 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten ( BG.2011.36 , act. 2 und 3);

- er mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 Beschwerde gegen den Kostenvorschuss Entscheid" erhob, wobei er eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und diesbezüglich die Einreichung der hierzu notwendigen Unterlagen in Aussicht stellte (act. 1);

- er am 6. Oktober 2011 von der I. Beschwerdekammer ersucht wurde, bis 17. Oktober 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der benötigten Unterlagen einzureichen (act. 2);

- er hierbei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 2);

- A. die ihm anberaumte Frist ungenutzt verstreichen liess.


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV );

- es hierbei grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV ], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; Müller/Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 902 m.w.H.);

- der Gesuchsteller vorliegend innerhalb der ihm hierzu anberaumten Frist keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte und diesbezüglich keine Unterlagen einreichte;

- er seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge gar nicht nachgekommen und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 7. November 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

- die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;


und erkennt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 7. November 2011 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 26. Oktober 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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