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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2011.18 vom 30.03.2011

Hier finden Sie das Urteil BP.2011.18 vom 30.03.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2011.18

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen, der wegen Verdachts einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) angeklagt wurde. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei den Ermittlungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) um eine Strafuntersuchung handelt, die auf Verdachtsgründen beruht und nicht auf Beweisen basiert. Der Gesuchte muss bis 11. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- leisten, da die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2011.18

Datum:

30.03.2011

Leitsatz/Stichwort:

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

Gesuch; Gesuchsteller; Beschwerdekammer; Rechtspflege; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Gericht; Entscheid; Tribunal; Spielbanken; Gerichtsschreiber; Parteien; Rechtsanwältin; Annette; Wisler; Albrecht; Verdachts; Formular; Beschwerdeverfahren; StBOG; Regelung; BStKR; Einkommens; Vermögensverhältnisse; Unterlagen; Steuern; Gewährung; Frist; Leistung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 BV ;Art. 64 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2011.18

(Hauptverfahren: BV.2011.7 )

Beschluss vom 30. März 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht,

Gesuchsteller

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV )


Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK") gegen den Gesuchsteller und weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), in deren Rahmen sie mit Verfügung vom 8. März 2011 u.a. den Betrag von Fr. 1080.- sowie ein Modem, welche A. bei der Durchsuchung des Spiellokals auf sich trug, beschlagnahmte ( BV.2011.7 , act. 1.1);

- A. hiergegen am 11. März 2011 bei der ESBK zu Handen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob ( BV.2011.7 , act. 1) und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;

- die I. Beschwerdekammer A. am 18. März 2011 unter anderem dazu einlud, das ihm unter gleichem Datum zugestellte entsprechende Formular inklusive Beilagen bis zum 28. März 2011 dem Gericht einzureichen ( BV.2011.7 , act. 3);

- A. mit seiner Eingabe vom 25. März 2011 auch das Formular unentgeltliche Rechtspflege einreichte (act. 3);

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG richtet;

- Art. 73 StBOG selber keine detaillierte Regelung (insbesondere auch keine solche zur unentgeltlichen Rechtspflege) enthält, sondern im Wesentlichen auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

- das BStKR keine Bestimmungen enthält, welche die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts regeln;

- es sich daher rechtfertigt, ergänzend die im BGG enthaltene Regelung zur Anwendung zu bringen, was im Übrigen auch der bisherigen Rechtslage entspricht (vgl. hierzu schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

- den eingereichten Unterlagen unter anderem entnommen werden kann, dass der Gesuchsteller über einen Personenwagen verfügt und für diesen eine Garage mietet (act. 3 S. 3; BV 2011.7, act. 1.4) und ausserdem eine mobile Telefon- und Internetverbindung betreibt (iPhone"; siehe BV.2011.7 , act. 1.1 S. 2);

- bezüglich der verschiedenen geltend gemachten Aufwandposten beispielsweise keine Unterlagen vorliegen, aus welchen die Höhe der bezahlten Krankenkassen- und Mobiliar-/Haftpflichtversicherungsprämien hervorgehen würden;

- hinsichtlich der vom Gesuchsteller zu bezahlenden Steuern kein Konto-auszug der Wohnsitzgemeinde vorliegt und diesbezüglich lediglich ein ungefährer Schuldbetrag angegeben wird, über die pro Jahr veranlagten Steuern sowie der entsprechenden Berechnungsgrundlagen jedoch keinerlei Aussagen gemacht werden;

- angesichts der offensichtlich gegen den Gesuchsteller vorliegenden Verdachtsgründe (Polizeirapport BV.2011.7 act. 1.3 S. 3, Einvernahme B. BV.2011.7 act. 2.7, S. 2, Drahtzieher") die Beschwerde ohnehin als aussichtslos zu betrachten ist;

- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 11. April 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;


und erkennt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 11. April 2011 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 30. März 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht

Beilage

- Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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