Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2011.9 |
Datum: | 13.05.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 279 Abs. 2 BStP). |
Schlagwörter | Kanton; Bundesstrafgericht; Entscheid; Kantons; Recht; Beschwerdekammer; Schwyz; Behörde; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Rechtsmittel; Gerichtsstand; Staatsanwaltschaft; Abtretung; Mittäter; Tribunal; Oberstaatsanwaltschaft; Bezirksamt; Verstosses; Tierschutzgesetz; Freiheitsberaubung; Abtretungsverfügung; Sache; Beschwerdeführern; Orten; Anfechtung; Gerichtsstands; Tierquälerei |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 183 StGB ;Art. 343 StGB ;Art. 453 StPO ;Art. 66 BGG ; |
Referenz BGE: | 109 IV 56; 121 IV 224; 134 I 199; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2011.9 |
| Entscheid vom 13. Mai 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz | |
| Parteien | A. GmbH , vertreten durch B., und C., Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| 1. Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft, 2. Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 279 Abs. 2 BStP ) | |
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- beim Bezirksamt Schwyz am 5. August 2010 eine Strafanzeige des Kantonstierarztes der Urkantone gegen die A. GmbH mit den Gesellschaftern B. und C. wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) einging (act. 2.2);
- der Kanton Zug gegen B. bereits ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Nötigung führt (act. 2.1 und act. 2.4);
- der Kanton Zug das Strafverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz am 28. Dezember 2010 vom Bezirksamt Küssnacht übernommen und dieses mit gleichem Datum die Abtretungsverfügung erlassen hat (act. 2.5 und act. 2.3);
- B. und C. im Namen der A. GmbH mit Eingabe vom 5. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft Schwyz sinngemäss Beschwerde gegen diese Abtretung eingereicht haben (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Beschwerde mit Schreiben vom 4. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als zuständige Behörde überwiesen hat und gleichzeitig deren Abweisung beantragt (act. 2).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- am 1. Januar 2011 die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten ist und gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt werden;
- die angefochtene Verfügung am 28. Dezember 2010 erging und demnach zu deren Beurteilung das alte Recht anwendbar ist;
- gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht ( AS 2006 4459 , 2008 2115) gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden kann, wobei die Art. 214 bis 219 BStP hierbei sinngemäss anwendbar sind;
- eine Partei, welche die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, diese unverzüglich auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln;
- der in Art. 279 Abs. 2 BStP angesprochene Entscheid damit erst als Reaktion der mit der Sache befassten Behörde auf die erwähnte Parteiaufforderung hin ergeht und nur ein solcher, von der mit der Sache befassten Behörde ergangener Entscheid ein taugliches Beschwerdeobjekt bildet (vgl. hierzu Guidon/Bänziger , Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 7] m.w.H.);
- die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP );
- aus der Beschwerde hervorgeht, dass die Beschwerdeführer bereits am 8. Januar 2010 und am 25. August 2010 Einsprache erhoben haben, wobei unklar bleibt, was darin gerügt wurde;
- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Abtretungsverfügung des Bezirksamtes Küssnacht vom 28. Dezember 2010 richtet, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diese auf die Übernahme des Strafverfahrens durch den Kanton Zug stützt, welche ebenfalls am 28. Dezember 2010 erfolgte, den Beschwerdeführern jedoch nicht mitgeteilt wurde, weswegen kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt;
- die Abtretungsverfügung, mit Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält, woraus den Beschwerdeführern grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 m.w.H.);
- die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde;
- sich aufgrund des Gesagten die Frage stellt, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist; diese Frage jedoch offen bleiben kann, da sich die Beschwerde, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, als sofort unbegründet erweist;
- beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, welche an verschiedenen Orten begangen wurden, die Behörden des Ortes zuständig sind, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 344 Abs. 1 aStGB), bzw. bei Mittäterschaft die Behörden des Ortes, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 aStGB ); der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, auch dort gilt, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1; 95 IV 37 E. 2; Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 246);
- der Kanton Zug gegen B. bereits seit April 2010 ein Strafverfahren wegen Nötigung und Freiheitsberaubung führt und damit seine Untersuchung zeitlich vor derjenigen des Kantons Schwyz gegen B. und C. wegen Tierquälerei (August 2010) angehoben hat;
- zudem die Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 StGB) mit einer Strafdrohung von 5 Jahren Freiheitsstrafe das schwerste Delikt darstellt;
- vorliegend für das nur ausnahmsweise zulässige Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand keine triftigen Gründe ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden;
- zudem der Kanton Zug mit Einverständnis vom 28. Dezember 2010 das Verfahren wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz gegen B. und C. übernommen hat und die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in die einvernehmliche Festlegung des Gerichtsstandes durch die Kantone nicht ohne Not eingreift ( Schweri/Bänziger, N. 438; BGE 121 IV 224 E. 3a; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008, E. 2.3 m.w.H. );
- sich damit die Beschwerde als sofort unbegründet erweist und sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die beiden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 13. Mai 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiber in :
Zustellung an
- B.
- C.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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