Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2011.5 |
Datum: | 01.06.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter : | Kanton; Gesuch; Gerichtsstand; Eschwerdekammer; Beschwerde; Konkurs; Beschwerdekammer; Gesellschaft; Bundesstrafgericht; Kantons; Gesetzlich; Ministero; Pubblico; Gesetzliche; Staatsanwaltschaft; Tessin; Verfahren; Gesuchsgegner; Behörden; Praxis; Gesetzlichen; Bundesstrafgerichts; Behörden; Verfolgung; Oberstaatsanwaltschaft; Frist; Worden; Verpflichtet; Verfolgungsbehörden |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 14 StPO ; Art. 16 StGB ; Art. 163 StGB ; Art. 19 Or; Art. 3 StPO ; Art. 31 StPO ; Art. 36 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 725 OR ; |
Referenz BGE: | 106 IV 31; 107 IV 75; 118 IV 296; ; |
Kommentar zugewiesen: | Fingerhuth, Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich, Art. 40 StPO, 2010 Schmid, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen, Art. 40 StPO, 2009 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2011.5 |
Beschluss vom 1. Juni 2011 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller | |
gegen | ||
Cantone Ticino, Ministero pubblico, Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Gestützt auf die Strafanzeige der A. GmbH mit Sitz in Z. (Kanton Aargau) vom 1. Dezember 2010 führen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts verschiedener Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff . StGB (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Baden ST03.2010.7844). Gemäss der zusammenfassenden Schilderung der Vorwürfe der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau sei der Beschuldigte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH gewesen. Die A. GmbH habe für die Gesellschaft des Beschuldigten in den Jahren 2002 bis 2006 ein Bauprojekt für drei Terrassenhäuser geplant, sei aber für ihre Leistungen im Umfang von rund Fr. 128'000.-- bis anhin nicht entschädigt worden. Im April 2009 habe B. seinen Gesellschaftsanteil und somit die C. GmbH an D. verkauft (die diesbezügliche Bestreitung des Ministero pubblico, wonach es sich beim Käufer um E. gehandelt habe [vgl. act. 3, S. 2, Ziff. 2] bleibt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz). Gleichzeitig sei der Sitz der Gesellschaft von Y. (Kanton Luzern) nach X. in den Kanton Tessin verlegt worden. Im Oktober 2009 sei dann F., wft. in W. (Kanton Tessin), als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen worden. Gleichzeitig sei die Firma auf G. SAGL geändert und der Sitz der Gesellschaft nach W. verlegt worden. Mit Schiedsgerichtsurteil vom 17. Dezember 2009 sei die G. SAGL verpflichtet worden, aus dem oben erwähnten Architekturvertragsverhältnis mit der A. GmbH den Betrag von Fr. 128'869.55 nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen. In der Folge sei am 11. März 2010 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Aus den Geschäftsunterlagen sei ersichtlich, dass der Beschuldigte per Ende Januar 2009 noch umfangreiche Zahlungen von der C. GmbH an sich selber und an seine H. AG getätigt habe. Im Anschluss daran sei die mutmasslich überschuldete Gesellschaft verkauft worden. Es bestehe der Verdacht, dass diverse Konkursdelikte vorliegen. So fehle offenbar für den Zeitraum ab März 2009 eine Buchhaltung (Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB ). Weiter sei trotz Überschuldung im Jahr 2009 nicht nach den Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 f . OR vorgegangen worden (Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB ). Unklar sei letztlich auch die Begründung der Zahlungen an B. bzw. an seine H. AG per Ende Januar 2009 (Betrügerischer Konkurs gemäss Art. 163 StGB sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB).
B. Mit Schreiben vom 7. März 2011 gelangte die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau an das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend Ministero pubblico") und ersuchte dieses um Prüfung der Zuständigkeit sowie gegebenenfalls um Übernahme des Verfahrens (act. 1.1). Das Ministero pubblico lehnte das Ersuchen um Verfahrensübernahme am 10. März 2011 ab (act. 1.2). Ein nochmaliger Schriftenwechsel zwischen den beiden Behörden führte hinsichtlich der diskutierten Zuständigkeitsfrage zu keiner Einigung (act. 1.3 und 1.4). Nach Erhalt des seine Zuständigkeit erneut verneinenden Schreibens des Ministero pubblico vom 21. März 2011 übermittelte die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau die Angelegenheit am 23. März 2011 der Oberstaatsanwaltschaft Aargau (act. 1.5).
C. Mit Gesuch vom 31. März 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, im Verfahren ST.2011.15 der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau seien die Behörden des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten B. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
In seiner Gesuchsantwort vom 14. April 2011 schliesst das Ministero pubblico sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft Aargau am 15. April 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ; vgl. hierzu Kuhn , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2
1.2.1 Nach bisheriger Praxis bestand für die Kantone grundsätzlich keine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer (vgl. diesbezüglich u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 1.1 in fine mit den einschränkenden Hinweisen auf Guidon/Bänziger , Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4, wonach ein sechs Monate dauerndes Zuwarten mit der Anrufung der I. Beschwerdekammer nach Scheitern des Meinungsaustauschs das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben noch nicht verletze, sich jedoch zumindest an der Grenze eines entsprechenden Verstosses bewege).
1.2.2 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der StPO geben den Kantonen nach wie vor keine präzise Vorgabe, innerhalb welcher Frist sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerdekammer anzurufen haben (auch die Empfehlungen der KSBS zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] vom 26. November 2009 enthalten keine Angaben zur Fristbestimmung). Neu jedoch verpflichtet das Gesetz in Art. 40 Abs. 2 StPO die betroffenen Behörden ausdrücklich, dies unverzüglich" bzw. sans retard" bzw. senza indugio" zu tun. Den Materialien sind keine präziseren Ausführungen zu entnehmen, welchen Zeitraum der Gesetzgeber den Kantonen zur Unterbreitung eines Gerichtsstandskonflikts an die I. Beschwerdekammer einräumen wollte. Ebenso wenig enthält die Literatur hierzu genauere Angaben, sondern beschränkt sich beispielsweise darauf, dass der ersuchende Kanton an keine konkrete Frist gebunden sei, bei zu langem Zuwarten aber ein Nichteintreten riskiere ( Goldschmid/Maurer/Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 35). Andernorts wird vertreten, dass sich das Verfahren vor Bundesstrafgericht sinngemäss nach den Regeln der Beschwerde nach den Art. 393 ff . StPO richte, ohne dass die entsprechenden Autoren jedoch die in Art. 396 Abs. 1 StPO enthaltene Frist von zehn Tagen ausdrücklich auch für Gesuche um Festsetzung des Gerichtsstandes für anwendbar erklärten (vgl. Schmid , a.a.O., Fn 222 zu N. 488; Ders ., Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, 40 StPO N. 5; Galliani/Marcellini , op. cit., n. 7 ad art. 40 CPP). Klar scheint jedoch angesichts der neu ins Gesetz eingebrachten Formulierung, wonach die Anrufung der I. Beschwerdekammer unverzüglich" zu erfolgen habe, dass die bisherige Praxis, wonach hiermit zwischen vier bis sechs Monate zugewartet werden kann, nicht unbesehen übernommen werden kann (so wohl aber Fingerhuth/Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 7, sowie Kuhn , a.a.O., Art. 40 StPO N. 14).
1.2.3 Vorliegend gelangte der ersuchende Kanton innerhalb von maximal zehn Tagen nach Scheitern des Meinungsaustauschs mit seinem Gesuch an die I. Beschwerdekammer. Mit diesem Vorgehen hat der Gesuchsteller dem in Art. 5 StPO enthaltenen Beschleunigungsgebot sowie dessen Konkretisierung in Art. 40 Abs. 2 StPO genügend Rechnung getragen, so dass die Frage nach der Fristwahrung vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt.
1.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Ministero pubblico zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 67 cpv. 1 della Legge sull'organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163 - 171 bis StGB sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO ). Diese neu im Gesetz verankerte Regel entspricht der bisherigen Praxis: Betreibungs- und Konkursdelikte sollen gleichsam an ihrem Ursprungsort, so in der Regel am Sitz der betreffenden Unternehmung, verfolgt werden, da an diesem Ort die Beweise am besten gesammelt werden können (in der Regel gleichzeitig der Ort der Zwangsvollstreckung; vgl. zum Ganzen die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1143 ; angeführt in Moser , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 36 StPO N. 1 f.; Fingerhuth/Lieber , a.a.O., Art. 36 StPO N. 1; Galliani/Marcellini , op. cit., n. 2 ad art. 36 CPP; vgl. auch Schmid , a.a.O., N. 475; vgl. zur bisherigen Praxis BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300 f.; BGE 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.; BGE 106 IV 31 E. 4a-4b S. 34 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009, E. 2.2; BG.2005.32 vom 13. Februar 2006, E. 2.3; Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 113).
2.2 Vorliegend unbestritten ist die Tatsache, dass sich der Sitz der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Konkurseröffnung im Kanton Tessin befunden hat, so dass sich dort auch der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne des Art. 36 Abs. 1 StPO befindet. Der Gesuchsgegner brachte denn auch im Verlaufe des Meinungsaustauschs mit den Behörden des Gesuchstellers sowie im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Reihe von Argumenten vor, die seines Erachtens für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen würden.
3.
3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 - 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO ). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. Moser , a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch Goldschmid/Maurer/Sollberger , a.a.O., S. 32 f.; Galliani/Marcellini , op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
3.2 Gründe, welche im Falle von Konkurs- und Betreibungsdelikten für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand am Sitze der Schuldnerin sprechen, wurden bereits in der bisherigen Praxis diskutiert. So wurde in BGE 106 IV 31 festgehalten, dass sich der Begehungsort allgemein am Ort der Konkurseröffnung bestimme, sofern dieser mit dem Sitz der Firma zusammenfalle und die Gesellschaft dort nicht nur einen rein fiktiven Sitz habe. In BGE 107 IV 75 wurde diesbezüglich herausgestrichen, dass der Gerichtsstand nur dann am Ort der Konkurseröffnung liege, wenn im konkreten Fall die besonderen Umstände, die diese Ausnahme zu begründen vermögen, auch wirklich erfüllt seien, mit anderen Worten sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröffnung befinden, die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen und von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind. Seien diese Umstände dagegen nicht erfüllt, indem der tatsächliche Sitz der Gesellschaft in einem anderen Kanton lag, in welchem die Geschäftstätigkeit abgewickelt und die Buchhaltung geführt wurde, wo auch die beschuldigte(n) Person(en) wohne(n) und sich das Betriebsmaterial befunden habe, so gelte das Delikt als an diesem Ort verübt (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300 f.; zu den Gründen bzw. den Interessen der Zwangsvollstreckung und der Gläubiger, welche im Einzelnen für die Durchführung der Untersuchung betreffend Konkurs- und Betreibungsdelikten am Orte der Konkurseröffnung sprechen, siehe BGE 106 IV 31 E. 4 S. 34 ff.).
3.3 Der Gesuchsgegner befürwortet ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand mit dem Argument, dass das Schwergewicht der deliktischen Handlungen im Kanton Aargau liege. So habe der ebenfalls im Kanton Aargau wohnhafte Beschuldigte dort die Vermögensverfügungen vorgenommen, welche letztlich zur Überschuldung der Gesellschaft geführt hätten. Mithin seien somit auch die relevanten Beweise im Kanton Aargau zu erheben (act. 1.2). Diese Gründe allein vermögen nicht zu überzeugen, blendet der Gesuchsgegner hierbei doch die bei der Verfolgung von Konkurs- und Betreibungsdelikten zu beachtenden Interessen der Zwangsvollstreckung und der Gläubiger weitgehend aus. Diesbezüglich macht er
weder geltend, dass es sich beim Sitz der konkursiten Gesellschaft im Kanton Tessin lediglich um einen fiktiven Sitz gehandelt habe, noch macht er andere Gründe glaubhaft, welche gemäss der angeführten Rechtsprechung (vgl. obige E. 3.2) für eine Strafverfolgung durch die Behörden des Gesuchstellers sprechen würden. Zudem befinden sich die möglichen Zeugen D. und F. im Tessin, was vorliegend gemäss der zitierten Praxis ebenfalls für die Beibehaltung des gesetzlichen Gerichtsstandes spricht.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Gesuchsgegner schliesslich aus dem Hinweis auf die in Ziff. 3 lit. a bis d der Vereinbarung vom
24. Oktober 1996 der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz angeschlossenen Kantone, beinhalten diese doch lediglich Regeln für den Fall konkurrierender Gerichtsstände, woran es im vorliegenden Fall gerade fehlt.
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 3. Juni 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Ministero pubblico
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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