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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2011.45 vom 24.11.2011

Hier finden Sie das Urteil BG.2011.45 vom 24.11.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2011.45

Der Bundesstrafgericht BG 2011-11-24 hat einen Beschluss vom 24. November 2011 zu einem Gerichtsstandskonflikt zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Ministero Pubblico Cantone Ticino bezüglich der Verletzung von Art. 162 StGB (Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis) und Art. 307 StGB (Falschaussagen im Strafverfahren) gerichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat einen Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes einreichen lassen, da die Bank A eine Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB erhoben hat. Der Ministero Pubblico Cantone Ticino hat jedoch die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da es nicht zuständig für den Fall war. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat daher einen Beschwerdekammerbeschluss vom 24. November 2011 verhängt. Die Beschwerdekammer hat die Ablehnung der Übernahme durch das Ministero Pubblico Cantone Ticino mit dem Grund, dass es nicht zuständig für den Fall war und daher eine Bündelung des Know-How und einer einheitlichen Praxis erforderlich sei.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2011.45

Datum:

24.11.2011

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Gerichtsstand; Kantons; Staatsanwalt; Gesuch; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Akten; Zürich-Sihl; Behörde; Oberstaatsanwalt; Oberstaatsanwaltschaft; Ministero; Pubblico; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Verfahren; Tessin; Bundesstrafgerichts; Behörden; Recht; Gesuchsgegner; Verfahrens; Verfolgung; Beschuldigte; Verletzung; Behörden

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StPO ;Art. 16 StGB ;Art. 19 Or;Art. 3 StPO ;Art. 30 StGB ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Kommentar:

Schweizer, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich, Art. 5 StPO, 2010

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2011.45

Beschluss vom 24. November 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Cantone Ticino, Ministero Pubblico,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Mit Strafanzeige ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2009 erhob die Bank A. Strafanzeige gegen B., C., D., E. SA und F. SA wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl No. 2009/6609, nicht paginiert).

Am 3. Dezember 2009 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die entsprechende Eröffnungsverfügung (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl No. 2009/6609, nicht paginiert).

B. Eine weitere Strafanzeige der Bank A., diesmal wegen falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB, erfolgte mit Eingabe von deren Rechtsvertreter vom 13. Mai 2011 und richtete sich gegen C., G., H. und I. (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl No. 2011/5753, nicht paginiert).

C. Am 8. Juni 2011 wandte sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an das Ministero Pubblico des Kantons Tessin und ersuchte um Verfahrensübernahme bezüglich des Verfahrens betreffend der Verletzung von Art. 162 StGB gegen B., C., D. und bezüglich des Verfahrens betreffend Verletzung von Art. 307 StGB gegen C., G., H. und I. Dies gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl No. 2009/6609, Mappe Gerichtsstand, nicht paginiert).

Am 21. Juli 2011 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nach dem Verbleib ihrer Anfrage, worauf das Ministero Pubblico die Übernahme mit Schreiben vom 26. Juli 2011 ablehnte (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl No. 2009/6609, Mappe Gerichtsstand, nicht paginiert).

Nach einem kantonsinternen Meinungsaustausch zwischen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich richtete diese mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 eine weitere Gerichtsstandsanfrage an das Ministero Pubblico des Kantons Tessin, welches diese unter Hinweis auf das Schreiben vom 26. Juli 2011 am 26. Oktober 2011 erneut ablehnte (Akten Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich No. GS 2011/978, act. 1 - 5).

D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte hierauf am 7. November 2011 das vorliegende Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ein (act. 1); die entsprechende Stellungnahme des Ministero Pubblico des Kantons Tessin, worin die Ablehnung des Gesuches beantragt wird, erfolgte mit Eingabe vom 17. November 2011 (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, die zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ; vgl. hierzu Kuhn , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners gilt das Gleiche für das Ministero Pubblico (Art. 67 cpv.1 della Legge sull'organizzazione giudiziaria del cantone di Ticino del
10 maggio 2006 (RL 3.1.1.1) i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO .

1.3 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO , welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff . StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Vorliegend hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (die kantonal dafür zuständige Behörde) ihr Gerichtsstandsgesuch innert 10 Tagen seit der Ablehnung der Verfahrensübernahme durch den Generalprokurator des Kantons Tessin gestellt (Akten Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich No. GS/2011/978, act. 5 und 6), weshalb dieses als fristgemäss zu betrachten ist. Dies entgegen der Vorbringen des Gesuchsgegners, der sich auf den Standpunkt stellt, das Gesuch sei verspätet, weil das Ministero Pubblico des Kantons Tessin die Übernahme bereits mit Schreiben vom 26. Juli 2011 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (die kantonal für Gerichtsstandsstreitigkeiten nicht zuständige Behörde) ein erstes Mal abgelehnt habe. Dazu ist zu sagen, dass es wohl sinnvoll ist, wenn kantonal eine (spezialisierte) Behörde für die Behandlung von Gerichtsstandsstreitigkeiten zuständig ist, resultiert doch daraus eine Bündelung des entsprechenden Know-How und eine einheitliche Praxis. Allerdings ist darauf zu achten, dass die zentrale Zuständigkeit nicht ihrerseits zu Verzögerungen und Ineffizienzen führt, welche der guten Absicht diametral entgegenlaufen (siehe auch unter Ziff. 2.1 nachfolgend).

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Vorweg sei erwähnt, dass dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren eine grosse Bedeutung zukommt, und dessen Verletzung je nach Ausmass einschneidende Folgen auch materiellrechtlicher Art, von der Reduktion des Strafmasses über das Absehen von Strafe bis hin zur Einstellung des Verfahrens, nach sich ziehen kann ( Wohlers , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 5 StPO N 12). Vorliegend ergeben sich aus den Akten einige Anhaltspunkte dafür, dass das bzw. die Verfahren nicht immer mit der notwendigen Effizienz vorangetrieben wurden. So liegt zwischen einer Telefonnotiz des verfahrensführenden Staatsanwalts vom 2. Dezember 2009 und dem daran anschliessenden Schreiben vom 8. November 2010 ein Zeitraum von über 11 Monaten, in welchem sich aus den Akten keine materiellen Aktivitäten ergeben. Einem E-mail-Schreiben der Kantonspolizei vom 14. Oktober 2010 an den verfahrensführenden Staatsanwalt lässt sich lediglich entnehmen, dass aufgrund starker Auslastung noch kein Sachbearbeiter für das Verfahren zugeteilt werden konnte. Eine nächste Verzögerung ergab sich dadurch, dass das Ministero Pubblico mit seiner Antwort auf die erste Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 6 Wochen zuwartete, und dazu noch einmal aufgefordert werden musste. Anschliessend dauerte es weitere fast 3 Monate, bis zum 20. Oktober 2011, bis seitens des Kantons Zürich, diesmal durch den kantonal zuständigen Oberstaatsanwalt, eine zweite Gerichtsstandsanfrage gestellt wurde. Der Grund für diese Verzögerung scheint darin zu liegen, dass kantonsintern die für Gerichtsstandsstreitigkeiten zuständige Oberstaatsanwaltschaft instruiert werden musste. Aus der Optik des Beschleunigungsgebots sind diese Verzögerungen höchst unerfreulich, und es sollte vermieden werden, dass die kantonsinterne Meinungsbildung Monate in Anspruch nimmt. Aus der Perspektive des Prinzips von Treu und Glauben lässt sich gegen aussen als Untätigkeit erscheinendes Verhalten unter Umständen auch als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes interpretieren.

2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu Moser , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; Fingerhuth/Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; Schmid , a.a.O., N. 450).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen ( Moser , a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; Guidon/Bänziger , Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore", wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist ( Guidon/Bänziger , a.a.O., [Rz 42] m.w.H.). Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Wurde eine Straftat von mehreren Mittätern verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO ). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist.

Vorliegend bildet der Vorwurf des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB durch Falschaussagen im Zivilverfahren vor der Pretura di Lugano das im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO schwerste Delikt, weshalb der Gesuchsgegner zur Verfolgung der vorliegend zur Diskussion stehenden Straftaten zuständig ist. Nach den erwähnten Regeln über die gemeinsame Verfolgung der Mitwirkenden gilt dies für sämtliche Teilnehmer an den genannten Straftaten.

2.3 Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten B., C., D., G., H. und I. vorgehaltenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 24. November 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Ministero Pubblico Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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