Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2011.21 |
Datum: | 05.10.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Kanton; Kantons; Gerichtsstand; Oberstaatsanwaltschaft; Anzeige; Beschwerdekammer; Gerichtsstandsakten; Untersuchung; Behörde; Anzeige; Verfolgung; Bundesstrafgericht; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Behörden; Beurteilung; Tribunal; Beschluss; Generalstaatsanwaltschaft; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Taten; Orten; Sachverhalt; Verfolgungsbehörden; Gerichtsschreiberin; Gerichtsstandskonflikt; Betrugs |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 31 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ; |
Referenz BGE: | 114 IV 76; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2011.21 |
| Beschluss vom 5. Oktober 2011 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz | |
| Parteien | Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| 1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, 2. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO ) | |
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 20. Mai 2010 beim Untersuchungsrichteramt Emmental-Oberaargau (BE) gegen A. eine Anzeige wegen Betrugs (Untersuchungsakten BE, EO 10 7163, act. A) und am 3. Juni 2010 bei der Staatsanwaltschaft Zürich (ZH) eine solche unter anderem wegen Betrugs gegen A. und B. eingereicht wurde (Gerichtsstandsakten ZH, act. 1);
- der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern mit Beschluss vom 18. Juni 2010 vorläufig seine Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen A. und B. (Gerichtsstandsakten BE, act. 2) anerkannte und daraufhin im Rahmen der Ermittlungen bekannt wurde, dass bereits am 10. Mai 2010 bei der Staatsanwaltschaft Zürich eine Strafanzeige unter anderem gegen A. wegen des gleichen Sachverhalts eingereicht wurde (vgl. Untersuchungsakten BE, EO 10 7163, Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft ZH vom 13. Dezember 2010);
- die Staatsanwaltschaft Zürich, nachdem die Anzeigeerstatterin durch die Kantonspolizei Zürich am 27. Mai 2010 einvernommen wurde (Akten AG, Dossier zur Sache"), die Anzeige vom 10. Mai 2010 am 3. Juni 2010 an das Polizeikommando Aargau weiterleitete (Gerichtsstandsakten AG, Schreiben der Staatsanwaltschaft AG vom 20. Oktober 2010);
- der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern mit Schreiben vom 8. September 2010 auf seinen Beschluss betreffend vorläufige Anerkennung des Gerichtsstandes zurückkam und den Kanton Zürich - aufgrund der neuen Erkenntnisse über den Eingang der Anzeige vom 10. Mai 2010 - ersuchte, das Strafverfahren zu übernehmen (Gerichtsstandsakten BE, act. 4);
- in der Folge zwischen dem Kanton Aargau, Bern und Zürich ein Meinungsaustausch über den Gerichtsstand stattfand, welcher mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Juli 2011 erfolglos abgeschlossen wurde (Gerichtsstandsakten BE, act. 18);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom 27. Juli 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter diejenigen des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Juli 2011 auf ihre vorgängigen Eingaben verwies und im Weiteren auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 4);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 5. August 2011 beantragte, die Behörden des Kantons Zürich seien zur Verfolgung und Beurteilung der angezeigten Delikte für zuständig zu erklären (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist;
- wenn die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist, die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO );
- eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt gilt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden - einen bekannten oder noch unbekannten Täter - einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist; wobei mit Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde die Untersuchung als angehoben zu betrachten ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.6 vom 7. Juni 2011 E. 2.2.4 m.w.H.);
- es dabei keine Rolle spielt, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichtsstand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt ( Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3);
- die ergangenen Anzeigen gegen A. und B. in dem dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegenden Strafverfahren alle unbestrittenermassen den identischen Sachverhalt betreffen, es sich um eine Straftat handelt, welche an mehreren Orten verübt worden sein soll und die erste Strafanzeige am 10. Mai 2011 im Kanton Zürich eingereicht wurde;
- die Erstatterin der Anzeige vom 10. Mai 2010 anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2010 zu Protokoll gab, dass sich der angezeigte Sachverhalt teilweise bei ihr zu Hause in Z. (ZH), abgespielt habe (Gerichtsstandsakten AG, Dossier zur Sache"), womit ein genügender Anhaltspunkt zum Kanton Zürich begründet wird;
- sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durch Weiterleitung der Anzeige an den Kanton Aargau unter diesen Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung und Lehre nicht ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können;
- sich das Gesuch daher als begründet erweist und nach dem Gesagten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind;
- keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5 . Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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