E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2011.5 vom 18.03.2011

Hier finden Sie das Urteil BB.2011.5 vom 18.03.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2011.5

Der Bundesstrafgericht hat die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin, A, hat eine Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Bevorzugung eines Gläubigers eingereicht, die jedoch nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer, der als Geschädigter gilt, hat sich im Rahmen des Konkursliquidationsverfahrens gegen B geschlagen und hat neue Erkenntnisse gemacht, die jedoch nicht ausreichend sind, um eine andere Beurteilung der Sache zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin wird daher abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2011.5

Datum:

18.03.2011

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Luzern; Anzeige; Verfahren; Beschwerdekammer; Amtsstatthalteramt; Bundesstrafgericht; Akten; Vermögenswerte; Verfahren; Gesellschaften; Bundesstrafgerichts; Basel; Entscheid; Konkursliquidator; Recht; Gläubigers; Privatkläger; Person; Sinne; Kommentar; Prozessordnung; Eröffnung; Erkenntnisse; Schweiz; Tribunal

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 118 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 16 StGB ;Art. 19 Or;Art. 30 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2011.5

Beschluss vom 18. März 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 14. Juli 2010 erhob A. beim Amtsstatthalteramt Luzern gegen B. sowie gegen nicht namentlich genannte Mitarbeiter der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission (nachfolgend EBK") eine Strafanzeige wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB ), der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB ), der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB ), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ), der ungetreuen Amtsausführung (Art. 314 StGB ), der Begünstigung (Art. 305 StGB ) sowie weiterer Delikte. Nachdem das Amtsstatthalteramt Luzern A. am 27. Juli 2010 als Privatkläger einvernommen hatte, ersuchte es mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Strafverfahrens. Die Bundesanwaltschaft anerkannte am 25. November 2010 ihre Zuständigkeit und ersuchte das Amtsstatthalteramt Luzern um Zustellung der Verfahrensakten. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Januar 2011 entschied die Bundesanwaltschaft, auf die Strafanzeige von A. nicht einzutreten (act. 1.1, vgl. zum Ganzen auch die eingereichten Akten der Bundesanwaltschaft).

B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 1. Februar 2011 (Postaufgabe 2. Februar 2011) an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gemäss seiner Strafanzeige unverzüglich an die Hand zu nehmen, unter Kostenfolge zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1, S. 1). Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort, hält darin aber vollumfänglich an ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest (act. 5), worüber A. am 15. Februar 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6). Am 17. Februar 2011 liess A. der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Schreiben betreffend neue zusätzliche Tatbestände zukommen (act. 7), welches der Bundesanwaltschaft am 22. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person, welche - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn 427; Grädel/Heini­ger , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; Landshut , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; Schmid , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322 StPO N. 6). Die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die I. Beschwerdekammer verfügt demnach über eine volle Kognition (vgl. hierzu Stephenson/Thiriet , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 N. 15, oder auch Omlin , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N. 27; Goldschmid/Maurer/Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 387; Schmid , a.a.O., Art. 393 StPO N. 16; Mini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsichtlich der
Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts Landshut , a.a.O., Art. 310 StPO N. 13, mit Hinweis auf Hürlimann , Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich - Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn 1052).


1.2 Der Beschwerdeführer als Geschädigter hat sich anlässlich seiner Einvernahme durch das Amtsstatthalteramt Luzern vom 27. Juli 2010 als Privatkläger konstituiert (vgl. Akten der Bundesanwaltschaft). Somit ist er zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert, weswegen auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Laut Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, mithin wenn kein Anlass zur Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO besteht. Jedoch darf eine Nichtanhandnahme mangels Straftatbestand nur ergehen, wenn von vornherein feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Sie ist mithin nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlungen durchführen muss. Vielmehr muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen Omlin , a.a.O., Art. 310 StPO N. 8 f.; Landshut , a.a.O., Art. 310 StPO N. 5; Schmid , a.a.O., Art. 310 StPO N. 2; Goldschmid/Maurer/Sollberger , a.a.O., S. 300; Cornu , Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 et 7-8 ad art. 310 CPP; Noseda , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 1 e segg. ad art. 310 CPP; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1265 ).

2.2 Der Beschwerdeführer wirft B. zusammengefasst vor, die Aktiven der von ihr zu liquidierenden Gesellschaften C. AG, D. AG, E. AG, F. AG sowie G. AG nicht sorgfältig abgeklärt, nötige Strafanzeigen nicht gemacht, Vermögenswerte dieser Gesellschaften nicht sichergestellt sowie Forderungen nicht eingetrieben zu haben. Dadurch soll sie sich als von der damaligen EBK beauftragte Konkursliquidatorin der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Bevorzugung eines Gläubigers, des Amtsmissbrauchs, der ungetreuen Amtsausführung, der Begünstigung und weiterer Delikte schuldig gemacht haben. Des Weiteren sollen sich auch der damalige Präsident und der damalige Direktor der EBK, namentlich H. und I., die B. als Konkursliquidatorin eingesetzt hatten, der vorgenannten Straftatbestände schuldig gemacht haben (vgl. act. 1 und act. 7).


2.3 Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Dezember 2009 bezüglich desselben Sachverhaltes gegen B. eine Strafanzeige wegen Begünstigung eingereicht hatte. Mit Entscheid vom 29. März 2010 stellte das Amtsstatthalteramt Luzern fest, dass kein strafbares Verhalten der Angeschuldigten B. erkennbar sei, weswegen der Strafanzeige im Sinne von § 59 Abs. 1 der seinerzeit anwendbaren Strafprozessordnung des Kantons Luzern (StPO/LU) keine Folge gegeben wurde. Neben diesem Strafverfahren reichte der Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit am 25. Januar 2010 und 1. März 2010 eine Aufsichtsbeschwerde und ein Staatshaftungsgesuch beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein. Nachdem die EBK bzw. die heutige Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zu dieser Schadenersatzklage Stellung genommen und die Vorwürfe des Beschwerdeführers bestritten bzw. entkräftet hatte, reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 obgenannte Strafanzeige beim Amtsstatthalteramt Luzern (vgl. supra A) mit der Erklärung ein, er habe neue Erkenntnisse. Jedoch bringt der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage keine neuen Erkenntnisse vor, vielmehr wiederholt er seine alten Sachverhaltsdarstellungen und fügt zusätzliche Elemente hinzu, die er offenbar aus anderen Verfahren erhältlich gemacht hat.

2.4 An dieser Stelle gilt es Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen umfangreiche Vermögenswerte in eine Finanzgruppe um einen gewissen J. eingebracht, und er ist der Auffassung, dass ihm diese Vermögenswerte von J. und eventuellen weiteren Personen in krimineller Art und Weise entzogen wurden. Gegen J. und Konsorten laufen, soweit den Akten zu entnehmen ist, Strafverfahren in der Schweiz und in Deutschland, welche angesichts der Komplexität des Sachverhalts - die auch vom Beschwerdeführer bestätigt wird (Verwirrspiel sondergleichen", Schreiben Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2010, S. 2) - bis heute nicht abgeschlossen werden konnten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren lautet grob gesagt dahingehend, B. habe nach ihrer Einsetzung als Konkursliquidatorin verschiedener beteiligter Gesellschaften nicht verhindert, dass J. und Konsorten Vermögenswerte aus diesen Gesellschaften abgezogen hätten. Er habe B. kurz nach deren Einsetzung auf solche Vermögenswerte aufmerksam gemacht (Schreiben Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2009, S. 1). Wie der Eingabe von B. vom 1. Februar 2010 zu entnehmen ist (Einlegerakten Bundesanwaltschaft), hat diese mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, unter anderem die vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögenswerte zu sichern, musste aber feststellen, dass die Eigentumsfragen (insbesondere bezüglich Hotel K. und zweier Fahrzeuge) schwierig bis unmöglich zu klären waren und im Übrigen keine liquiden Vermögenswerte festzustellen waren. Diese Situation mag sehr wohl das Resultat krimineller Machenschaften sein, welche von den Strafverfolgungsbehörden zu klären sind. Ein Konkursliquidator ist jedoch zumindest im frühen Verfahrensstadium (und um dieses geht es vorliegend) praktisch gezwungen, sich an die formell bestehende juristische Situation beispielsweise betreffend Eigentumsverhältnisse zu halten, und diese Situation lag offenbar anders als vom Beschwerdeführer behauptet. Es kann deshalb dem betreffenden Konkursliquidator nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er - aus der Rückblende betrachtet - Vorkehren nicht getroffen hat, die sich aus dieser nachträglichen Sicht eventuell als zweckmässig darstellen. Der Beschwerdeführer vermischt in seinen Beschwerden Sachverhaltselemente, die zum laufenden Strafverfahren gegen J. und Konsorten, F. AG und andere Gesellschaften gehören mit seinen Vorwürfen gegen B. und andere Personen; Elemente, welche B. im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Liquidationstätigkeit zum grossen Teil noch nicht vorlagen. Da bereits von der kantonalen Behörde mit Entscheid vom 29. März 2010 festgestellt wurde, dass seitens B. keine Straftat vorliegt und der Beschwerdeführer in seiner neuen Strafanzeige zwar neue Straftatbestände behauptet, jedoch keine neuen Erkenntnisse vorbringt, welche das Vorgehen von B. als strafrechtlich relevant erscheinen liessen, die Feststellung des Amtsstatthalteramtes Luzern in Frage stellen und somit eine Wiederanhandnahme rechtfertigen würden, erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin als rechtmässig. Der Beschwerdeführer wird sich bezüglich seiner Rechte an die bei den Zuger Strafverfolgungsbehörden und bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart laufenden Strafverfahren gegen J. und die weiteren Verantwortlichen der F. AG und anderen Gesellschaften halten müssen.

2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der vorliegenden Akten aus zahlreichen Vor- und Nebenverfahren in derselben Sache zu Recht davon ausging, dass die fraglichen Tatbestände im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO offensichtlich nicht erfüllt sind. Obwohl der Beschwerdeführer sein Anliegen ausführlich vorbringt, ist vorliegend kein hinreichender Anfangsverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO gegeben, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Dies umso mehr, als bereits die kantonale Behörde, namentlich das Amtsstatthalteramt Luzern das Vorliegen einer von B. begangenen Straftat verneinte und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse vorbringt, die eine anders lautende Beurteilung der Sache aufdrängen würde. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.


3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. März 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.