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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2011.31 vom 20.05.2011

Hier finden Sie das Urteil BB.2011.31 vom 20.05.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2011.31

Der Bundesstrafgericht hat am 20. Mai 2011 einen Beschluss gefällt, in dem er die Beschwerde der Stiftung A gegen das Strafverfahren des Bundesanwaltschafts wegen Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlungen gegen das ANAG und am 24. November 2005 auf den Tatbestand des Betrugs ausdehnte, zurückgezogen hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2011.31

Datum:

20.05.2011

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschlagnahme; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Stiftung; Verfahren; Entscheid; Recht; Bundesanwaltschaft; Vermögenswerte; Person; Konten; Einziehung; Konto; Verfahren; Verfahrens; Beschlagnahmung; Verfügung; Verfahrens; Apos;; Bundesgericht; Tribunal; Organisation; Aufhebung; Sinne; Betroffenheit; Kommentar; Prozessordnung; Schweizerische

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 10 StPO ;Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 19 Or;Art. 263 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 StGB ;

Kommentar:

Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 263 StPO, 2011

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2011.31

Beschluss vom 20. Mai 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

Stiftung A.,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. August 2005 ein Strafverfahren gegen B. wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, welches sie am 21. Oktober 2005 wegen Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlungen gegen das ANAG und am 24. November 2005 auf den Tatbestand des Betrugs ausdehnte. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurden unter anderem diverse Bankkonten von B. beschlagnahmt (act. 9.2).

B. Die Stiftung A. gelangte mit Schreiben vom 24. Februar 2011 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahmungen über die Vermögenswerte von B. sowie die Beendigung des Strafverfahrens (act. 1). Das EJPD leitete dieses Schreiben an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft weiter, welche wiederum eine Weiterleitung an das Bundesstrafgericht vornahm (act. 1.1). Darauf bestätigte die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens (act. 2). Mit Schreiben vom 30. März 2011 gelangte die Stiftung A. direkt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, worin sie ihre Anliegen wiederholt und sinngemäss wiederum den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahmung über die Vermögenswerte von B. sowie auf Beendigung des Strafverfahrens stellt (act. 5).

In der Beschwerdeantwort vom 11. April 2011 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten (act. 7).

Mit Replik vom 24. April 2011 beantragt die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags der Bundesanwaltschaft sowie die Gutheissung ihrer Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist vorweg die Beschwerdelegitimation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der Stiftung A. Daran vermag auch der Umstand, dass B. die Beschwerde vom 30. März 2011, im Sinne der Zustimmung, unterzeichnete, nichts zu ändern. So wurde doch die vorliegende Rechtsschrift ausdrücklich im Namen der Gläubigen der Gemeinschaft A." von C. (Präsident) und D. (Vizepräsident) unterzeichnet. Auch inhaltlich beziehen sich die Vorbringen auf die Anliegen der Stiftung und nicht auf die Person von B. Demnach steht fest, dass sich die Stiftung A. und nicht B. als beschwerdeführende Partei konstituiert hat.

1.3 Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Partei die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft (lit. a bis c). Die Beschwerdeführerin weist in diesem Sinne keine Parteistellung auf. Gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO können jedoch auch durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte, welche in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechtsmittel ergreifen. So können von einem Strafverfahren, im Rahmen von Reflexwirkungen, auch Dritte betroffen sein, ohne dass ihnen eine eigentliche Parteistellung zukommt ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 641).

Eine unmittelbare Betroffenheit ist stets bei Eingriffen in Grundrechte und Grundfreiheiten gegeben, so bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen. Überdies liegt eine unmittelbare Betroffenheit vor, wenn eine Person auf einen beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstand einen dinglichen Anspruch erhebt ( Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 105 StPO N. 13). Ein bloss faktisches Betroffensein, d.h. wenn jemand nicht in der eigenen Rechtsposition oder lediglich mittelbar bzw. indirekt in seinen Rechten betroffen ist, reicht nicht aus ( Stucki , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 83). Zum Nachweis der unmittelbaren Betroffenheit genügt blosse Glaubhaftmachung ( Lieber , a.a.O., Art. 105 StPO N. 16 m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten oder Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber. Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird beispielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist ( TPF 2007 158 E. 1.2 m.w.H.).

In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Überleben von der Freigabe der blockierten Mittel abhänge. In welcher Beziehung die Beschwerdeführerin zu den beschlagnahmten Vermögenswerten steht, bzw. ob sie darauf einen Rechtsanspruch hat, wird in keiner Weise dargelegt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es zudem, aufzuzeigen, auf welche Vermögenswerte sich ihre Ausführungen beziehen.

Gemäss der Beschwerdeantwort wurden mit Verfügung vom 27. November 2006 unter anderen zwei Konten bei der Bank E. (Konto Nr. 1, lautend auf F. (Einzelzeichnungsrecht als Bevollmächtigter: B.) und Konto Nr. 2, lautend auf G. (Einzelzeichnungsrecht als Bevollmächtigter: B.) beschlagnahmt. Diese wurden am 26. Januar 2005, mithin vor der Beschlagnahme, zugunsten der Bank E., zur Deckung aller Ansprüche der Bank gegenüber der Stiftung A., verpfändet (act. 7, S. 2 sowie act. 9, S. 2).

Es stellt sich hierbei die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Beschlagnahme der vorerwähnten Bankkonten, unmittelbar betroffen ist.

Die Beschlagnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verfügungsmacht der betroffenen Person über ein Objekt entzogen und dieses bis zum definitiven Entscheid über sein strafprozessuales Schicksal zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterworfen wird ( Bommer/Goldschmid , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung , Basel 2011, Vor Art. 263 -268 StPO N. 1). Die Einziehungsbeschlagnahme stellt, im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung, lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung dar. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid nicht vor und es bleiben auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögensrechten durch die strafprozessrechtliche Beschlagnahme unberührt (Urteil des Bundesgerichts 1S.32/2006 vom 19. September 2007, E. 3.3 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 5.2 m.w.H.). In diesem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie über Drittrechte in der Regel dem erkennenden Sachrichter (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 5.2 ; vgl. auch Schmid , Kommentar Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 59 StGB N. 63). Dies bedeutet, dass durch die Beschlagnahmung noch nicht über das wirtschaftliche Schicksal des Gegenstandes bzw. der Vermögenswerte entschieden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2 m.w.H.). Über den Bestand und den vollstreckungsrechtlichen Vorrang von Pfandrechten wird in einem eventuellen Zwangsvollstreckungsverfahren nach SchKG befunden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.12 vom 27. Juli 2010 E. 1.5.1 m.w.H.).

Die Beschlagnahme tangiert in diesem Verfahrensstadium nach dem Gesagten lediglich die Verfügungsmöglichkeit über die Vermögenswerte, nicht jedoch den Bestand der Pfandrechte. Da sich aus der Beschlagnahmung der beiden Konten für die daran bestehenden Pfandrechte der Bank E. keine Konsequenzen ergeben, und solche von dieser zu Recht auch nicht geltend gemacht werden, ist diese nicht als von der Beschlagnahme direkt betroffene Partei zu betrachten. Gleiches muss in vermehrtem Masse für die Beschwerdeführerin gelten, könnte diese doch von der Beschlagnahme der Konten lediglich - und höchstens indirekt - in dem Fall betroffen sein, wo die Bank beispielsweise gestützt auf die Beschlagnahme der Konten von der Beschwerdeführerin neue Sicherheiten für den Kredit fordern würde. Solches wird von der Beschwerdeführerin jedoch weder ausgeführt, noch ergibt es sich aus den Akten.

2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es an der notwendigen Legitimation der Beschwerdeführerin mangelt, weswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--, womit die Bundesstrafgerichtskasse der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten hat.


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 20. Mai 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Stiftung A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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