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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2010.70 vom 14.02.2011

Hier finden Sie das Urteil BB.2010.70 vom 14.02.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2010.70

Die Bundesanwaltschaft hat gegen die Verantwortlichen der B AG wegen des Verdachts des Betrugs (Art 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art 251 StGB) und der Geldwäscherei (Art 305 bis StGB) eine Einziehungsbeschlagnahme durchgeführt. Der Beschwerdeführer, ein Mitarbeiter der B AG, hat die Beschlagnahme angefochten, argumentiert jedoch, dass es sich bei den angeblichen Vermögenswerten um fiktive Finanzierungsgeschäfte handelt und daher nicht auf eine strafbare Tat angewiesen sei. Die Beschwerdekammer hat das Verfahren abgewiesen, da der Verdacht nach Art 70 StGB (Sicherstellung einer Ersatzforderung) nicht erfüllt ist und die Beschlagnahme im öffentlichen Interesse steht. Der Beschwerdeführer kann jedoch die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2010.70

Datum:

14.02.2011

Leitsatz/Stichwort:

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).

Schlagwörter

Bundes; Bundesstrafgericht; Entscheid; Einziehung; Beschlagnahme; Verdacht; Vermögenswerte; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Recht; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeführers; Verfahren; Vermögensbeschlagnahme; Apos;; Gericht; Verfügung; Tatverdacht; Bundesgericht; Schmid; Entscheide; Höhe; Verdachts; Urteil; Ersatzforderung; Tribunal

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 BV ;Art. 10 BGG ;Art. 14 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 36 BV ;Art. 453 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 6 StGB ;Art. 66 BGG ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 9 KG ;

Referenz BGE:

122 IV 91; ;

Kommentar:

Schmid, Oberholzer, Kommentar Einziehung, Art. 70 StGB OR SR, 2007
Baumann, Hartmann, Hauser, Schweri, Schweizer, Basler Kommentar 2. Aufl., Art. 72 StGB, 2005
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.70

Entscheid vom 14. Februar 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP )


Sachverhalt:

A. Aufgrund von Strafanzeigen verschiedener Banken führt die Bundesanwaltschaft gegen die Verantwortlichen der B. AG, unter anderem C., Ehefrau von A., ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB ), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB ) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ). Am 8. Juni 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf A. aus (act. 1.6 und 5.2). In diesem Zusammenhang verfügte die Bundesanwaltschaft am 5. August 2010 unter anderem die Beschlagnahme der auf dem Konto 1 bei der Bank D. SA in Z. liegenden Vermögenswerte von A. (act. 1.6).

B. Gegen obgenannte Vermögensbeschlagnahme gelangte A. mit Beschwerde vom 16. August 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Vermögensbeschlagnahme betr. die Kontenverbindung 1, Bank D. SA in Z., sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2010 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Beschwerdereplik vom 17. September 2010 hält A. an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 20. September 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Folglich ist zur Beurteilung der vorliegend angefochtenen Verfügung noch das alte Recht anwendbar.

1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff . BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP ).

1.3 Als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (act. 1.6, S. 4, Ziff. 4; S. 6, Ziff. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005, E. 1.3; BB.2005.11 vom 14. Juni 2005, E. 1.2; BB.2004.70 vom 11. November 2004, E. 2.1). Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer von der Bank D. SA am 6. August 2010 mit Einschreiben zugestellt (act. 1.5). Der Beschwerdeführer will das Schreiben am 11. August 2010 bei der Post abgeholt haben (act. 1 Ziff. I. 2), was für die I. Beschwerdekammer aus den Akten nicht ohne weiteres überprüfbar ist. Da die Beschwerde aber in materieller Hinsicht ohnehin abzuweisen sein wird (vgl. nachfolgend), ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der fristgerechten Einreichung auszugehen. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB ). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische "konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; Trechsel/
Jean-Richard , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor ( TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m. w. H.; Baumann , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, Art. 72 StGB N. 20; Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; Schmid , a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinreichende" Verdacht setzt - in Abgrenzung zum "dringenden" - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortgeschritten ist" (vgl. hierzu anschaulich Baumann , a. a. O., Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. August 2010, E. 2.2-2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1-2.3; BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1, 2.2; BB.2008.50+51 vom 8. Oktober 2008, E. 3.3 m. w. H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu Keller , Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m. w. H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1, 4.2 m. w. H.).

Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ; TPF 2005 84 E. 3.2.2; Piquerez , Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; Hauser/Schweri/Hart­mann , a. a. O., S. 341 N. 3).

2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass kein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Verdacht vorliege, wonach er in den Besitz von einem allfälligen Deliktserlös gekommen sei. Die Vermögensbeschlagnahme sei deshalb willkürlich (act. 1).

Die bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergaben den dringenden Verdacht, Vertreter der B. AG, darunter auch der Beschwerdeführer, hätten verschiedene Finanzinstitute mit unwahren Angaben und gefälschten Unterlagen zur Vorfinanzierung von Investitionsgütern veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt. Nachdem das Bundesstrafgericht mit Bezug auf den Beschwerdeführer im Haftbeschwerdeentscheid BH.2010.12 vom 1. Juli 2010 einen dringenden Tatverdacht bejahte (vgl. E. 3.2 genannten Entscheids) und das Bundesgericht diesen im Urteil 1B_237/2010 vom 5. August 2010, E. 3, seinerseits bestätigt hat (act. 5.2), kann der für eine Vermögensbeschlagnahme erforderliche hinreichende Tatverdacht als weiterhin genügend erstellt gelten. Gründe, welche zum jetzigen Zeitpunkt eine andere Beurteilung ergäben, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er merkt lediglich an, es sei trotz des Urteils des Bundesgerichts nicht erkennbar, wer als möglicher Täter für die angeblich fiktiven Finanzierungsgeschäfte in Frage käme und ob die diesbezüglich fraglichen 39 Geschäfte wirklich fiktiv seien. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass genau dies Gegenstand der Ermittlungen ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf denn auch genauer abzuklären sein, um den zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Verdacht weiter zu erhärten oder aber um damit zur Entlastung des Beschwerdeführers beizutragen (vgl. oben, E. 2.1 sowie act. 1.6 S. 6 Ziff. 2). Laut Beschwerdegegnerin besteht insbesondere auch der dringende Tatverdacht, dass die durch die mutmasslich inkriminierten Handlungen über die B. AG generierten Mittel einerseits auf Privatkonten des Beschwerdeführers und andererseits direkt oder indirekt an weitere Drittfirmen, an denen der Beschwerdeführer oder ihm nahe stehende Dritte wirtschaftlich berechtigt sind, geflossen seien (act. 1.6 S. 6 Ziff. 2; vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2010.12 vom 1. Juli 2010, E. 3.2 S. 6; Urteil des Bundesgerichts 1B_237/2010 vom 5. August 2010, E. 3 S. 4). Dieser Verdacht werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer nach im Februar 2010 durchgeführten Hausdurchsuchungen Vermögenswerte veräussert und den Erlös beiseite geschafft habe (act. 5). So habe er z.B. den Verkaufserlös eines Fahrzeugs Wiesman Roadster MF3 in der Höhe von Fr. 95'000.-- auf das Treuhandkonto von Rechtsanwalt E. ausbezahlen lassen. Von ebendiesem Konto seien im Anschluss Fr. 100'000.-- an F., Neffe des Beschwerdeführers, transferiert worden (act. 5.3). Auch habe der Beschwerdeführer den Verkaufserlös eines Segelbootes Hallberg-Rassy 37 in der Höhe von EUR 215'000.-- nicht der Inhaberin G. AG, sondern wiederum seinem Neffen zukommen lassen (act. 5.4). Weiter seien Fr. 20'000.-- aus der Rückzahlung eines Bootsplatzes in Y. nicht der G. AG, auf welche der Platz gelöst war, zugekommen, sondern auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. SA geflossen (act. 5.5). Der Beschwerdeführer merkt hierzu an, diese Veräusserungen seien infolge Fehlens von Verfügungsbeschränkungen und -verboten völlig konform und legitim erfolgt (act. 7). Der Verdacht, dass es sich bei diesen Geldbeträgen um durch die mutmasslich strafbaren Handlungen generierte Mittel handelt, wird dadurch jedoch nicht entkräftet. Ebenso wenig vermag das Argument des Beschwerdeführers, wonach die G. AG bei der Bank H. AG als wirtschaftlich Berechtigte des Verkaufserlöses für das Segelboot deklariert worden sei, den bestehenden Tatverdacht zu schmälern. Wie bereits ausgeführt, besteht der Verdacht der Beschwerdegegnerin gerade darin, dass aus den mutmasslich deliktischen Handlungen generierte Mittel nicht nur auf das Privatkonto des Beschwerdeführers geflossen seien, sondern direkt oder indirekt auch an weitere Drittfirmen, an denen der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt ist, was auf die G. AG zutrifft.

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er vorbringt, ihm sei anlässlich diverser Einvernahmen keine einzige Frage bezüglich der angeblich fingierten 39 Geschäfte gestellt worden; auch habe die Beschwerdegegnerin die angebliche Deliktssumme zu Beginn des Verfahrens mit EUR 230 Mio. beziffert und spreche nunmehr lediglich von EUR 140 Mio. (act. 7). Diese Rügen betreffen die Untersuchungsführung, wozu auch die Einvernahmetechnik gehört. Diese liegt im alleinigen Ermessen der Beschwerdegegnerin als untersuchende Behörde, weshalb die Rügen unbehelflich sind.

Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderungen an den Tatverdacht, auch angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums - das Verfahren wurde erst am 8. Juni 2010 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt - als zulässig zu erachten.

2.3 Des Weitern bringt der Beschwerdeführer vor, die Vermögensbeschlagnahme sei unverhältnismässig. Dies begründet er damit, dass er nicht erwerbstätig und seine Ehefrau seit der Eröffnung der Strafuntersuchung ohne Stelle und somit ohne Einkommen sei. Durch die Vermögensbeschlagnahme sei es ihnen deswegen unmöglich, ihre finanziellen Verpflichtungen einzuhalten (act. 1). Dieser Auffassung kann - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht gefolgt werden.

Mit dem Einziehungsrecht wird dem Grundsatz Straftaten sollen sich nicht lohnen" Nachachtung verschafft. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Der grundsätzlich zwingende Charakter der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB kommt darin zum Ausdruck, dass ihr die damit bewirkte Mittellosigkeit des Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann ( Schmid , Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70 - 72 StGB N. 11a; Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1148). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 StGB ). Diesbezüglich wird in der Lehre - teils ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, die Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB habe die Schranken von Art. 92 SchKG zu beachten (vgl. Schmid , a. a. O., N. 120; Oberholzer , a. a. O., N. 1167). Ob diese Auffassung richtig ist, kann hier jedoch offen bleiben. Selbst wenn man ihr nämlich folgen wollte, ist damit lediglich gesagt, dass mit dieser Einziehungsbeschlagnahme keine Kompetenzstücke im betreibungsrechtlichen Sinne gepfändet werden dürfen. Indessen ist in Lehre und Rechtsprechung keine Rede davon, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vermögensbeschlagnahme das Existenzminimum im Sinne eines regelmässigen Einkommens (analog zu Art. 93 SchKG ) zu belassen ist (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005, E. 5.2 m. w. H.). Vielmehr hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 7, darauf hingewiesen, dass einer sich aufgrund einer Beschlagnahme in einer Notlage befindenden Person bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Hilfe verfassungsmässig garantiert ist (Art. 12 BV ; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.30 vom 14. September 2005, E. 2.6).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers stehen nach dem Gesagten einer Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung nach Art. 70 bzw. einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB nicht entgegen. Dass Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 SchKG gepfändet worden seien, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Falls der Beschwerdeführer sein
Existenzminimum nicht gewährleistet sieht, ist es ihm unbenommen, bei den zuständigen Sozialhilfestellen ein entsprechendes Gesuch einzureichen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.41 vom 4. Oktober 2006, E. 4.4).

2.4 Die Beschlagnahme liegt sodann im öffentlichen Interesse. Sie ist zudem für den angestrebten Zweck - Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte gemäss Art. 70 StGB bzw. Sicherstellung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB - geeignet, erforderlich und auch notwendig. Ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Somit entspricht die Beschlagnahme den gesetzlichen Anforderungen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin widersprächen der Unschuldsvermutung, da diese bereits von einer Deliktssumme spreche, während noch keineswegs feststehe, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt eines Deliktes schuldig gemacht habe (act. 7).

3.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Zwangsmassnahmen wie Entscheidungen zur Beschlagnahme von Vermögenswerten oder die Inhaftnahme von Personen basieren jedoch naturgemäss auf einem begründeten Verdacht. Solange Feststellungen der Täterschaft oder Tatbeteiligung erkennen lassen, dass sie auf Verdachtsgründen beruhen, verletzen sie die Unschuldsvermutung nicht ( Frowein/Peukert , Europäische Menschenrechtskonvention, Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 275). Aus vorliegend angefochtener Verfügung ergibt sich ohne Weiteres, dass sich die Beschlagnahme auf einen Tatverdacht und nicht eine Schuldfeststellung stützt. Art. 6 Ziff. 2 EMRK ist demnach nicht verletzt, womit sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 8 sowie Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.--.


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 22. Februar 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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