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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2010.121 vom 06.05.2011

Hier finden Sie das Urteil BB.2010.121 vom 06.05.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2010.121

Die Bundesanwaltschaft hat gegen die I Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wegen Einziehungsbeschlagnahme (Art 65 Abs 1 BStP) eine Beschwerde gestellt. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Beschlagnahme der Konten von A Ltd und anderen Personen im Rahmen eines gewerbsmässigen Betrugs erfolgt hat. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Gelder der Beschwerdegegnerin nicht in Anlagen gemäss der ursprünglich vereinbarten Anlagestrategie investiert waren, sondern in Form von zumindest bezüglich des Verwendungszwecks unspezifizierten Darlehen vorerst an die Gruppe H und später an die G verliehen wurden. Die Beschwerdegegnerin behauptet auch, dass die Gelder bereits in dem Moment Verbrechenserlös darstellten, in welchem sie unter die Kontrolle des verbrecherischen Systems gerieten, also mit der Einzahlung an die F SA bzw die Überführung in die Beschwerdegegnerin. Die I Beschwerdekammer hat die Beschlagnahme aufgehoben und die Gerichtsgebühr von Fr 1'500-- für die Beschwerdegegnerin auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2010.121

Datum:

06.05.2011

Leitsatz/Stichwort:

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).

Schlagwörter

Bundes; Gelder; Beschwer; Vermögenswerte; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschlagnahme; Verfahren; Beschwerdekammer; Recht; Untersuchungsrichter; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Konto; Investoren; Kontrolle; Umlageverfahren; Einziehung; Zeitpunkt; Gruppe; Untersuchungsrichteramt; Entscheide; Verdacht; Verfahren; ändigen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 453 StPO ;Art. 6 StGB ;Art. 66 BGG ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ;

Referenz BGE:

122 IV 91; 130 I 234; ;

Kommentar:

Baumann, Hartmann, Hauser, Schweri, Schweizer, Basler Kommentar 2. Aufl., Art. 72 StGB, 2005
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.121

Entscheid vom 6. Mai 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin

gegen

A. Ltd . in Liq., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kloter,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)


Sachverhalt:

A. Im Rahmen des von der Bundesanwaltschaft gegen B. und weitere Mitbeschuldigte, darunter auch C. und D., wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde auf dem Rechtshilfeweg unter anderem das Konto Nr. 1 bei der Bank E. Ltd., lautend auf A. Ltd., in Z., im November 2004 beschlagnahmt (vgl. zum Ganzen Akten BA, Rubrik 18.108). Sowohl C. als auch D. amteten im Zeitpunkt der Errichtung der A. Ltd. im Jahre 2002 als Directors" der A. Ltd. (act. 19.1), hatten also zumindest teilweise die Kontrolle über deren Vermögenswerte und vollzogen bzw. veranlassten deren Platzierung. Der strafrechtliche Vorwurf seitens der Bundesanwaltschaft lautet dahingehend, die Vermögenswerte der A. Ltd. seien bewusst (zumindest seitens C. und D.) dazu verwendet worden, ein betrügerisches Umlageverfahren zu betreiben. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme am 12. November 2004 (act. 1.2, pag. 18-108-033) war C. nach wie vor Director" der A. Ltd. (act. 19.1) und hatte damit als Beschuldigter nach wie vor zumindest teilweise die Kontrolle über die Vermögenswerte der A. Ltd. Als einzige Aktionärin und damit Eigentümerin der A. Ltd. ergibt sich aus den Akten die F. SA (act. 1.2, pag. 18-108-134-0112). In der Folge wurde die A. Ltd. in die Liquidation übergeführt, und der heutige Rechtsvertreter der A. Ltd. als deren Liquidator eingesetzt. Mit Schreiben vom 14. September 2010 - mithin nach entsprechender vorgängiger Korrespondenz sowohl mit der Bundesanwaltschaft als auch mit dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend Untersuchungsrichteramt") - beantragte dieser Liquidator beim zuständigen Untersuchungsrichter den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend der Freigabe der Vermögenswerte der A. Ltd. (act. 1.3). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurde die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der A. Ltd. durch den Untersuchungsrichter gutgeheissen (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 23. Dezember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprach der Präsident der I. Beschwerdekammer superprovisorisch mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 (act. 2).

Währenddem das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4), beantragt die A. Ltd. in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 10).

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die A. Ltd. halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 13 und 19). Die Beschwerdeduplik der A. Ltd. wurde der Bundesanwaltschaft am 1. März 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher nach altem Recht.

1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff . BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459 , 2008 2115). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).


1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP ). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB ). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; Trechsel/ Jean-Richard , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor ( TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; Baumann , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; Schmid , a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinreichende" Verdacht setzt - in Abgrenzung zum "dringenden" - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortgeschritten ist" (vgl. hierzu anschaulich Baumann , a. a. O., Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. August 2010, E. 2.2-2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1-2.3; BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1-2.2; BB.2008.50 vom 8. Oktober 2008, E. 3.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu Keller , Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1 und 4.2 m.w.H.).

Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ( TPF 2005 84 E. 3.2.2; Piquerez , Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba­sel 2006, N. 914 und 930; Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezember 2008, E. 3-3.2; jeweils m.w.H.).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich um Gelder, welche von den Beschuldigten (wohl C. und D.) bewusst in ein betrügerisches Umlageverfahren unter der Regie von B. eingeschleust worden seien. Als die Situation sich im Jahre 2004 verdüsterte, hätten die Beschuldigten versucht, zumindest einen Teil der in das betrügerische Umlagesystem investierten Gelder der Beschwerdegegnerin in den gewöhnlichen Finanzkreislauf zu integrieren (act. 1, S. 4 ff. inkl. Beilagen). Dies sei dadurch bewerkstelligt worden, dass ein Konto bei der Bank E. Ltd. eröffnet und die Gelder in die G. investiert worden seien. Bis im Oktober 2004 seien die Gelder von der G. auf das Konto der Beschwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. zurückgeflossen, wo sie anschliessend beschlagnahmt wurden. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits trägt in ihren Rechtsschriften vor, bei den beschlagnahmten Vermögenswerten auf ihrem Konto handle es sich um Gelder gutgläubiger Investoren, welche als einzige daran wirtschaftlich berechtigt seien. Die Gelder seien den Investoren auszubezahlen, gleich wie es bei anderen Investoren geschehen sei, die in das inkriminierte Umlageverfahren bzw. nachher in die G. investiert hätten (act. 10, S. 3, und act. 19, S. 3 und 9).

2.2.1 Aus den Beilagen zur Beschwerdeschrift (insbesondere act. 1.5 bis 1.9) ergibt sich, dass die Gelder der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht in Anlagen gemäss der ursprünglich vereinbarten Anlagestrategie investiert, sondern in Form von zumindest bezüglich des Verwendungszwecks unspezifizierten Darlehen (notes" sind Schuldanerkennungen) vorerst an die Gruppe H. und später an die G. verliehen wurden. Die Gruppe H., d.h. also die Beschuldigten B. et al., darunter auch C. und D., hatten deshalb die Möglichkeit, die Gelder zur Bedienung anderer Einlagen im inkriminierten Umlageverfahren zu benutzen, zumindest solange die Beträge bei der Gruppe H. lagen. Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin bestritten, jedoch nicht überzeugend widerlegt. Für den vorliegenden Entscheid ist deshalb davon auszugehen, dass der hinreichende Verdacht besteht, dass die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin für eine bestimmte Zeit zur Alimentierung des angeblich kriminellen Umlageverfahrens der Gruppe H. Verwendung fanden.

2.2.2 Das Hauptargument der Beschwerdegegnerin zielt darauf ab, die ebenfalls unbestrittene Verschiebung der Gelder in die G. bzw. auf ihr Konto bei der Bank E. Ltd. als Rückführung der Gelder an die gutgläubigen Investoren darzustellen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die Beschlagnahme nicht gerechtfertigt, denn es handle sich bei den Geldern weder um Tatgewinn noch um solche, die zur Veranlassung oder Belohnung einer Straftat bestimmt waren (act. 19, S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Gelder der Beschwerdegegnerin hätten dazu gedient, das mutmasslich betrügerische Umlageverfahren der Gruppe H. zu betreiben und durch Auszahlungen, die aus frischem Geld alimentiert wurden, am Leben zu erhalten". Das Guthaben der Beschwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. sei deshalb kontaminiert und das Ergebnis dieses deliktischen Verhaltens" (act. 1, S. 6, und act. 13, S. 3 f.). Wie oben stehend festgehalten wurde, unterliegen bzw. unterlagen die zur Frage stehenden Gelder im Zeitpunkt der inkriminierten Transaktionen, aber auch noch im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Kontos der Beschwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. der Kontrolle von Personen, welche im Strafverfahren beschuldigt werden, insbesondere C., und nicht der Kontrolle der gutgläubigen Investoren, wie es die Beschwerdegegnerin insinuiert. Damit können diese Gelder zumindest im weiteren Sinne als mutmasslicher Verbrechenserlös von C. und der übrigen Beschuldigten gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB qualifiziert werden, und zwar auch noch im heutigen Zeitpunkt. Eine Freigabe des beschlagnahmten Kontos würde nämlich nicht zur Verfügungsmacht der gutgläubigen Investoren über die zur Frage stehenden Gelder führen, sondern derjenigen der Beschwerdegegnerin, welche ihrerseits wohl als Vehikel im mutmasslich betrügerischen Umlageverfahren zu betrachten ist, nicht aber als gutgläubige Dritte. Zu beachten ist dabei, dass die Gelder bereits in dem Moment Verbrechenserlös darstellten, in welchem sie unter die Kontrolle des verbrecherischen Systems gerieten, also mit der Einzahlung an die F. SA bzw. die Überführung in die Beschwerdegegnerin, und solange sie dieser Kontrolle unterstellt blieben bzw. bleiben. Erst mit der formellen Rückführung, konkret also mit der Einzahlung auf ein Konto eines gutgläubigen Finanzinstituts im Namen eines gutgläubigen Investors, ist eine Beschlagnahme ungerechtfertigt, und zwar gestützt auf Art. 70 Abs. 2 StGB. Damit lässt sich auch dem offenbar für die Vorinstanz zentralen Argument begegnen, die Verweigerung der Aufhebung der Beschlagnahme ziehe eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich mit denjenigen Investoren nach sich, die nur oder zumindest vorerst in das Umlagesystem, und nachher in die G. investiert hätten (act. 1.1, S. 3): es ist sehr wohl möglich, dass Rückzahlungen aus der Gruppe H. und der G. direkt an gutgläubige Investoren erfolgten, deren Gelder aufgrund dieser Gutgläubigkeit nicht beschlagnahmt wurden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich, wie dargestellt wurde, nicht um eine solche gutgläubige Investorin.

2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderungen an den Tatverdacht, auch angesichts des komplexen Sachverhaltes und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit weiterhin als zulässig zu erachten; dies alles im Bewusstsein, dass im vorliegenden Verfahrensstadium eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände noch nicht erfolgen kann und noch nicht zu erfolgen hat, weil dem Sachrichter nicht vorzugreifen ist. Gerechtfertigt ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Berechtigung an den Vermögenswerten bzw. der über diese bestehende effektive Kontrolle im Zeitpunkt der Beschlagnahme. Hinzuweisen ist darauf, dass die Frage der Rückführung der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Verletzten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zweiter Satzteil, welche sich bereits im Untersuchungsstadium stellen kann ( Baumann , a.a.O., Art. 70 /71 StGB N 42 ff.), nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und deshalb auch vorliegend nicht zu prüfen war.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2010 aufzuheben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 5, 8 und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 21. Dezember 2010 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Bellinzona, 6. Mai 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Michael Kloter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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