Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2009.13 |
Datum: | 08.09.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe. |
Schlagwörter | Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Geldstrafe; Verfahrenskosten; Kammer; Einzelrichter; Tribunal; Entscheid; Finanzdepartement; Gesuch; Ersatzfreiheitsstrafe; Eidgenössische; Bescheid; Recht; Gerichtsschreiber; Festsetzung; Banken; Bezahlung; Sinne; Umwandlung; Bundesanwaltschaft; Geschäftsnummer; Ausgang; Urteil; Frist; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 3 StGB ;Art. 35 StGB ;Art. 36 StGB ;Art. 66 BGG ;Art. 9 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2009.13 |
| Entscheid vom 8. September 2010 | |||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter, | ||
| Parteien | BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Alexander Medved, wissenschaftlicher Adjunkt, und Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Dina Beti, Leiterin Rechtsdienst, | ||
| gegen | |||
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| Gegenstand | Gesuch um Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe | ||
Der Einzelrichter erwägt, dass
- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend EFD") mit Strafbescheid vom 9. Dezember 2008 A. der vorsätzlichen Widerhandlung gemäss aArt. 46 Abs. 1 lit. d und f des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt sowie ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'260.-- auferlegt hat;
- das EFD, nachdem es A. wegen der unterbliebenen Bezahlung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten am 18. Mai 2009 erfolglos gemahnt hatte, am 5. August 2009 ein Gesuch im Sinne von Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB um Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe stellte, welches gleichentags von der Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht eingereicht wurde;
- die Strafkammer daraufhin ein entsprechendes Verfahren mit der Geschäftsnummer SK.2009.13 eröffnet hat;
- A. mit Schreiben vom 16. August 2009 beim Bundesstrafgericht ein Gesuch um Ratenzahlung der Geldstrafe eingereicht hat, das in der Folge an das EFD weitergeleitet worden ist;
- das EFD am 18. November 2009 dem Bundesstrafgericht eine Kopie der mit A. getroffenen Zahlungsvereinbarung vom 10. November 2009 zukommen liess mit dem Antrag, das Verfahren bis auf Weiteres zu sistieren;
- das Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 20. November 2009 das Verfahren SK.2009.13 sistiert hat;
- das EFD am 10. August 2010 dem Bundesstrafgericht mitteilte, dass die mit Strafbescheid vom 9. Dezember 2008 über A. auferlegten Geldstrafe und Verfahrenskosten inzwischen getilgt worden seien, und beantragte, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und allfällige Kosten für dieses Verfahren A. aufzuerlegen;
- demnach die Verfahrenssistierung vom 20. November 2009 aufzuheben ist;
- die Grundlage für eine Umwandlung der Geld- in eine Freiheitsstrafe entfällt, wenn jene nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 StGB analog);
- demzufolge das Verfahren SK.2009.13 als gegenstandlos abzuschreiben ist;
- zur Regelung der Kostenfolge bei diesem Ausgang des Verfahrens auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.3);
- A. durch die Nichtbezahlung der ihm mit Strafbescheid des EFD vom 9. Dezember 2008 auferlegten Geldstrafe und Verfahrenskosten zwar Anlass für die Eröffnung des vorliegenden Verfahrens gegeben hat;
- vorliegend jedoch ebenfalls ins Gewicht fällt, dass das EFD es versäumt hat, A. eine angemessene Zahlungsfrist nach Art. 35 Abs. 1 StGB anzusetzen, ihn stattdessen am 18. Mai 2009 lediglich mahnte und für den Fall der Nichtzahlung innert einer Frist von 30 Tagen betreibungsrechtliche Massnahmen androhte;
- die Fristansetzung gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB dazu dient, dem Verurteilten Zeit zu geben, die nötigen flüssigen Mittel für die Bezahlung der Geldstrafe bereitzustellen ( Dolge , Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 35 StGB N. 7), wodurch auch Verfahren zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden können;
- das vorliegende Verfahren demnach vom EFD mitzuverantworten ist;
- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG analog).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Sistierung des Verfahrens SK.2009.13 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren SK.2009.13 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und A. eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

