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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2010.104 vom 05.08.2010

Hier finden Sie das Urteil RR.2010.104 vom 05.08.2010 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2010.104

Der Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral hat die Beschwerde der A GmbH gegen den Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau hatte Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gesendet und unter anderem Hausdurchsuchung am Sitz der A GmbH durchgeführt, um Beweismitteln zu erhalten. Das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau hatte jedoch die Hausdurchsuchung verhindert und den Firmencomputer und den Hauptrechner der A GmbH beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 8 Juni 2010 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, aber das Richteramt abgewiesen. Das Bundesstrafgericht hat die Gerichtsgebühr von Fr. 200-- auferlegt und den Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2010.104

Datum:

05.08.2010

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Untersuchungsrichteramt; Rechtshilfe; Rechtspflege; Entscheid; Emmental-Oberaargau; Rückzug; Tribunal; Sachen; Beschlagnahme; Staatsanwaltschaft; Freiburg; Hausdurchsuchung; Bundesstrafgerichts; Person; Gerichtsgebühr; Verfahren; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Herausgabe; Beweismitteln; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Firmencomputer; Hauptrechner; Schlussverfügung; Bundesamt; Justiz

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

131 II 306; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.104 und RP.2010.29

Entscheid vom 5. August 2010
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Stephan Blättler und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) und Beschlagnahme (Art. 33 a IRSV )

Rückzug der Beschwerde


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau (nachfolgend Staatsanwaltschaft Freiburg") gegen B. ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern führt;

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2010 an die Schweiz gelangten und unter anderem um Hausdurchsuchung am Sitz der A. GmbH, an deren Adresse sie den Wohnsitz von B. vermuteten, sowie um Erhebung von Beweismitteln ersuchten;

- die Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau auf Beschluss des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau, Burgdorf (nachfolgend Untersuchungsrichteramt"), am 28. Mai 2010 die Hausdurchsuchung an vorgenannter Adresse durchführte und dabei verschiedene Gegenstände sicherstellte; unter anderem den Firmencomputer sowie den Hauptrechner (Laptop) der A. GmbH (vgl. Effekten-Verzeichnis [act. 1.4] sowie act. 1, S. 1 );

- mit Schlussverfügung vom 1. Juni 2010 das Untersuchungsrichteramt dem Rechtshilfeersuchen entsprach, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände gerichtlich beschlagnahmte und verfügte, dass diese nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft Freiburg zu übergeben seien; zudem das Bundesamt für Justiz darüber in Kenntnis setzte, dass die beantragte Verhaftung von B. nicht habe vollzogen werden können, da er unbekannten Aufenthalts und in der Schweiz nicht angemeldet sei (act. 1.1);

- die A. GmbH gegen die Schlussverfügung vom 1. Juni 2010 mit Beschwerde vom 3. Juni 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5'000.-- aufgefordert wurde; sie mit Fax-Schreiben vom 18. Juni 2010 sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte ( RP.2010.29 act. 1);

- die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 das ihr zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege retournierte; sie mit Schreiben vom 6. Juli 2010 darauf hingewiesen wurde, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung haben und aufgefordert wurde, Unterlagen, welche die genannten Voraussetzungen belegen, nachzureichen ( RP.2010.29 act. 4);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2010 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (act. 6);

- das Beschwerdeverfahren daher infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat; juristische Personen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung haben, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, dabei der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten" weit zu verstehen ist; er neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327 m.w.H.);

- die Stammeinlage der Beschwerdeführerin durch C. und D. gehalten wird (act. 1.2); die Gesuchstellerin trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht dargetan hat, dass diese oder interessierte Gläubiger nicht in der Lage gewesen wären, für den verlangten Kostenvorschuss aufzukommen (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 324);

- d as Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher mangels Substantiierung abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); die Gerichtsgebühr vorliegend auf das absolute Minimum von Fr. 200.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund einer Prima-facie-Durchsicht der Akten die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme des Firmencomputers und Hauptrechners zumindest fraglich erscheint.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2010.104 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 6. August 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A. GmbH

- Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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