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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2009.350 vom 10.03.2010

Hier finden Sie das Urteil RR.2009.350 vom 10.03.2010 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2009.350

Der Bundesstrafgericht II beschliesst, dass das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau aufgrund einer Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 27. Juli 2009 gegen die deutschen Staatsangehörigen B und C ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Kursmanipulation führte. Das Untersuchungsrichteramt verfügte, dass das Strafuntersuchungsgesetz (SAG) abgetreten wurde und die Abtretung der Strafuntersuchung an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Stuttgart erfolgte. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart gestützt ein Ermittlungsverfahren gegen B, C, E und F wegen des Verdachts der Marktmanipulation. Das Amtsgericht Stuttgart verordnete einen dinglichen Arrest in Höhe von EUR 1'244'01367 in die Gesellschaftsvermögen der A AG. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart beantragte Rechtshilfe bei den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und erhielt sie. Der Bundesamt für Justiz beauftragte den Kanton Thurgau als Leitkanton im Sinne von Art 79 IRSG mit der Ausführung der Rechtshilfe. Die II Beschwerdekammer entscheidet, dass die Gerichtsgebühr von CHF 300-- aufgrund des § 100 Abs 1 lit b BGG für die vollständige Ausfertigung des Verfahrens in Höhe von CHF 300-- auferlegt wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2009.350

Datum:

10.03.2010

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Eintretens- und Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Vermögenssperre Art. 33a IRSV.

Schlagwörter

Rechtshilfe; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Beschwerdekammer; Thurgau; Stuttgart; Kanton; Verfahren; Bundesstrafgericht; Kantons; Untersuchungsrichteramt; Verfahren; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Zwischenentscheid; Tribunal; Sachen; Beschuldigten; Verdacht; Apos;; Schweiz; Vermögenswerte; Beschlagnahme; Kostenvorschuss; Zwischenentscheide; Gerichtsschreiberin

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.350

Entscheid vom 10. März 2010
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Eintretens- und Zwischenverfügung (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG )


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau (nachfolgend Untersuchungsrichteramt") aufgrund einer Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 27. Juli 2009 gegen die deutschen Staatsangehörigen B. sowie C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Kursmanipulation führte;

- im Rahmen dieses Strafverfahrens unter anderem ein Konto der A. AG bei der Bank D. gesperrt wurde;

- das Untersuchungsrichteramt die Staatsanwaltschaft Ulm am 13. August 2009 um Übernahme des Verfahrens gegen B. und C. ersuchte;

- das Untersuchungsrichteramt, nach Bestätigung der Verfahrensübernahme durch den deutschen Oberstaatsanwalt Lehr vom 19. August 2009, sodann am 20. August 2009 die Abtretung der Strafuntersuchung an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Stuttgart verfügte;

- die Staatsanwaltschaft Stuttgart gestützt auf diese Abtretung sowie aufgrund von Anzeigen der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen B., C., E. sowie F. wegen des Verdachts der Marktmanipulation führt;

- nach Darstellung der ersuchenden Behörde zwischen den Beschuldigten sowie unter anderem der A. AG Börsengeschäfte festgestellt wurden, welche den dringenden Verdacht auf Verstösse gegen das Wertpapierhandelsgesetz i.V.m. der Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Marktmanipulation begründeten, wobei die A. AG einzige wirtschaftliche Nutzniesserin der Börsengeschäfte gewesen sei;

- E. sowie F. Mitglieder des Verwaltungsrats der A. AG seien; E. und B. mit je 45% und F. mit 10% am Aktienkapital beteiligt und diese Beschuldigten Verfügungsberechtigte über das Geschäftsdepot der A. AG seien;

- das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 hinsichtlich der A. AG den dinglichen Arrest in Höhe von EUR 1'244'013.67 in deren Gesellschaftsvermögen anordnete;

- die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2009 an die Schweiz gelangte und im Hinblick auf eine spätere Einziehung der gesicherten Vermögenswerte um deren Beschlagnahme bzw. darum ersuchte zu veranlassen, dass die Beschuldigten über das Gesellschafts- bzw. Privatvermögen, namentlich dasjenige der A. AG bis zu den im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart bezeichneten Werten nicht mehr verfügen können;

- das Bundesamt für Justiz den Kanton Thurgau als Leitkanton im Sinne von Art. 79 IRSG mit der Ausführung der Rechtshilfe beauftragte;

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. November 2009 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und verfügte, Rechtshilfe sei namentlich durch Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der bereits gesperrten Vermögenswerte zu leisten, wobei diese weiterhin nach bankenüblichen Grundsätzen und Gepflogenheiten zu verwalten und anzulegen seien (act. 1.1);

- die A. AG dagegen mit Beschwerde vom 5. Dezember 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 eingeladen wurde, bis zum 22. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG );

- die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss innert der ihr angesetzten Frist nicht bezahlt e und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei gilt und kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG ); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ); die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.-- anzusetzen ist.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 11. März 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A. AG

- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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