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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2009.331 vom 20.10.2010

Hier finden Sie das Urteil RR.2009.331 vom 20.10.2010 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2009.331


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2009.331

Datum:

20.10.2010

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG).

Schlagwörter

Vermögenswerte; Recht; Apos;; Rechtshilfe; Staat; Entscheid; Herausgabe; Beschwerde; Bundesstrafgericht; Einziehung; Schweiz; Vermögenswerten; Gericht; Staatsanwaltschaft; Schwyz; Verfahren; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Urteil; Zusammenhang; Rechtshilfeersuchen; Beschlagnahme; Konto; Behörde; Niederlande; Sache; Recht; Kokain; ändischen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

111 Ib 129; 118 Ib 547; 123 II 595; 129 II 453; 133 IV 215; 135 IV 212; 136 IV 82; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.330+331

Entscheid vom 20. Oktober 2010
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

1. A. ,

2. B. GmbH,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Keller,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74 a IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Rotterdam führte gegen A. und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betäubungsmittelhandel. A. wurde verdächtigt, Kopf einer kriminellen Organisation zu sein, welche in Südamerika grosse Mengen Kokain kaufte, dieses per Schiff getarnt als Gefrierkrabbentransport nach Holland importierte und dort weiterverkaufte. In diesem Zusammenhang waren die niederländischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 24. Oktober 1995 an die Schweiz gelangt und hatten um Durchsuchung verschiedener Räumlichkeiten sowie Beschlagnahme von Dokumenten, Gegen-ständen und Computerdaten ersucht, die in Bezug auf obgenannte Delikte als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Zudem hatten sie die Sperrung von u.a. auf A. lautende Konten verlangt (act. 1.6).

Das Bundesamt für Polizeiwesen leitete das Rechtshilfeersuchen am 26. Oktober 1995 an die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend Staatsanwaltschaft") weiter, welche diesem mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Oktober 1995 vollumfänglich entsprach und den Vollzug dem Verhöramt Schwyz (nachfolgend Verhöramt") übertrug. Das Verhöramt beschlagnahmte daraufhin diverse Akten und liess verschiedene Konten u.a. von A. und der B. GmbH sperren. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Herausgabe dieser Dokumente mit Verfügung vom 1. Dezember 1995 an und bestätigte die Sperrung der Konten (act. 1.7). Dagegen wurde seinerzeit keine Beschwerde erhoben.

B. In der Folge fällte das Bezirksgericht von Rotterdam in der Strafsache A. am 7. Oktober 1997 ein Urteil (act. 1.8 bzw. 1.8.1). Gegen dieses legte der Beschuldigte Berufung ein, woraufhin das Oberlandsgericht in Den Haag am 17. Februar 1999 einen Zwischenentscheid fällte und am 2. Juni 1999 rechtskräftig entschied. A. wurde für den Import von 1000 kg Kokain schuldig gesprochen (act. 1.9 bzw. 1.9.1, RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.5e).

C. Im vom Strafverfahren separat geführten Einziehungsverfahren erliess das Landgericht Rotterdam sodann am 15. Januar 1999 ein Urteil (act. 1.10 bzw. 1.10.1). Auch dieser Entscheid wurde angefochten, woraufhin die Sache am 27. August 2002 vom Gerichtshof in Den Haag (act. 1.11 bzw. 1.11.1) und nach Geltendmachung von Revisionsgründen am 21. Dezember 2004 durch den obersten niederländischen Gerichtshof beurteilt wurde. A. ist in diesem Entscheid zur Zahlung von EUR 3'500'000.-- verpflichtet worden (act. 1.12 bzw. 1.12.1).

D. Am 28. April 2006 gelangte der überregionale Vollstreckungsstaatsanwalt für Einziehungsmassnahmen mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe der Vermögenswerte auf den rechtshilfeweise gesperrten Konten (act. 1.15).

Im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") ersuchte dieses die niederländischen Behörden mehrmals um Zusendung zusätzlicher Informationen. In diesem Zeitraum beantragten A. und B. GmbH ebenfalls mehrmals die Aufhebung der Vermögenssperren und förmliche Erledigung des Rechtshilfeverfahrens. Am 15. Januar 2009 liessen sie in diesem Zusammenhang eine Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid RR.2009.3 -4 vom 7. September 2009 ab (vgl. zum Ganzen act. 1.5).

E. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe der Vermögenswerte an die Niederlande bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3'500'000.-- (betroffene Konten: Nr. 1 lautend auf A., Nr. 2 lautend auf B. GmbH, Nr. 3 lautend auf C. GmbH, alle bei der Bank D. AG). Die Herausgabe wurde unter Vorbehalt der Teilung der Vermögenswerte zwischen der Schweiz bzw. dem Kanton Schwyz und den Niederlanden verfügt (act. 1.4).

F. Gegen die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 liessen A. und die
B. GmbH Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Die Schlussverfügung RHA 09 7 ( RHA 23/95) der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 1. Oktober 2009 sei - mit Ausnahme der initialen Beschlagnahmeaufhebungsanordnung - aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft Schwyz sei anzuweisen, die ehemals beschlagnahmten und mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 freigegebenen Vermögenswerte:

· lautend auf A.

- Depot 1, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz)

- Konto 1, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz)

- Verkaufserlös aus 120 Namenaktien F. AG (Fr. 75'600) auf C. GmbH Konto 3, Bank D. AG

· lautend auf B. GmbH:

- Konto 2, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz)

umgehend an die Berechtigten A. und B. GmbH bzw. deren gemeinsamen Vertreter: Herrn G. herauszugeben;

eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Schwyz anzuweisen, die Verwertung und Verteilung der vorgenannten, ehemals beschlagnahmten und mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 freigegebenen Vermögenswerte nach den Bestimmungen des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vorzunehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2009 auf die Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). A. und B. GmbH lassen mit Replik vom 27. Dezember 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 11). Die Staatsanwaltschaft und das BJ teilten am 19. Januar 2010 (irrtümlich mit 2009 datiert) und 29. Januar 2010 mit, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten (act. 13, 14). A. und B. GmbH wurden darüber am 1. Februar 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Vorliegend kann auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur Anwendung kommen (GwUe; SR 0.311.53).

Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes-strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m.
Art. 80 k IRSG ; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG , SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2009 zugestellt ( RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 3.1), wurde mit Eingabe vom 9. November 2009 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG ). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Vermögenswerten zweier auf die Beschwerdeführer lautende Konten sowie eines auf die
C. GmbH lautendes Konto (U-Nr. 460/95 Register A." und B. GmbH"; Req.-Nr. 8/2005 unter 07.07.2005" und 13.09.2005"). Soweit die Beschwerdeführer Kontoinhaber sind, sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 9 lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Dies gilt für die Konten Nr. 1 lautend auf den Beschwerdeführer A. und Nr. 2 lautend auf die Beschwerdeführerin B. GmbH. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Nicht zur Beschwerde legitimiert sind sie jedoch betreffend Konto Nr. 3, lautend auf die C. GmbH . Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die beschlagnahmten Vermögenswerte stünden in keinem Zusammenhang zum Sachverhalt, für welchen Rechtshilfe verlangt und der Beschwerdeführer 1 verurteilt worden sei (Art. 74 a IRSG). So habe der als Gefrierkrabbentransport getarnte Betäubungsmittelimport zu keinem Vermögensvorteil zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 geführt, sei das Kokain vor dem Verkauf doch von der Polizei beschlagnahmt worden. Die Zahlungsverpflichtung basiere vielmehr auf einem unbewiesenen, im Rechtshilfeersuchen und den Strafurteilen nicht erwähnten Sachverhalt einer angeblich als Zinntransport getarnten Drogeneinfuhr. Dieses Vorgehen stelle ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar (Verdachtsstrafe; Art. 6 Abs. 2 EMRK ) und verletze Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz). Ebenfalls werde dadurch das Spezialitätsprinzip, der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit, die Eigentumsgarantie sowie der ordre public verletzt. Die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von NLG 2'500'000.-- stünden im Übrigen auch in keinem Zusammenhang mit dem angeblich widerrechtlichen Vermögensvorteil, da sich die Gelder sowohl im Zeitpunkt der Garnelen-Drogeneinfuhr, wie auch des angeblichen Zinntransportes bereits auf dem Konto des Beschwerdeführers 1 befunden hätten. Zudem verlange die ersuchende Behörde nur die Herausgabe von Vermögenswerten des Beschwerdeführers 1, nicht aber der Beschwerdeführerin 2. Das Ermittlungsverfahren, das Beschlagnahmebegehren im Rechtshilfeersuchen vom 24. Oktober 1995 sowie die teilangefochtene Schlussverfügung richte sich nur an den Beschwerdeführer 1 (act. 1, 11).

3.2 Im Zusammenhang mit der Einziehung von Vermögenswerten hält
Art. 14 Ziff. 2 GwUe fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tatsächlichen Feststellungen der ersuchenden Vertragspartei gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen. Der ersuchte Staat ist mithin grundsätzlich nicht berechtigt, die Richtigkeit und Begründetheit des ausländischen Entscheides zu überprüfen. Er kann sich jedoch vergewissern, dass die herauszugebenden Vermögenswerte von Art. 74 a Abs. 2 IRSG umfasst sind. Weiter hat das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) zu entsprechen. Der ersuchte Staat kann auch überprüfen, ob die Bestimmung von Art. 74 a Abs. 4 IRSG einer Herausgabe entgegensteht (BGE 129 II 453 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).

3.3

3.3.1 Das IRSG regelt in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74 a Abs. 1 IRSG die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rück-erstattung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken (vgl. auch
Art. 33 a IRSV sowie die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche jedoch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Vermögenswerte gemäss
Art. 74 a Abs. 1 IRSG umfassen u.a. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Art. 74 a Abs. 2 lit. b IRSG ). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf genannte Bestimmung setzt gemäss ständiger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.1).

3.3.2 In den Niederlanden werden das Straf- und das Einziehungsverfahren separat geführt (act. 1.14, 1.15), entsprechend liegen dem Bundesstrafgericht in casu Straf- sowie Einziehungsurteile vor (vgl. Sachverhalt lit. B, C). In der Strafsache wurde der Beschwerdeführer 1 für die Einfuhr von 1000 kg Kokain, getarnt als Garnelentransport, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt (vgl. act. 1.9.1; RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.5e). Gestützt auf diese Verurteilung hat das niederländische Gericht im Einziehungsurteil vom 21. Dezember 2004 festgestellt, es hätten wahrscheinlich weitere Drogentransporte stattgefunden (vgl. RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.6g S. 5): (...) in Anbetracht der Verurteilung für den Import von tausend Kilogramm Kokain im Jahr 1995 und die sich daraus ergebenden Branchenbekanntheit des Verurteilten, erachtet das Gericht für glaubhaft, dass A. mit (...) in oder um den November 1994 herum eine grosse Partie Kokain eingeführt hat, vorhanden gehabt hat oder verkauft hat. Bei der Einfuhr ist als Deckladung Zinn benutzt worden.". Zu einer formellen Anklage kam es in Bezug auf dieses Delikt anscheinend nie (act. 1.11.1 Ziff. 5.5). Laut Gericht resultierte daraus jedoch - im Gegensatz zu obgenanntem Garnelentransport (act. 1.10.1 S. 2 f.) - ein unrechtmässiger Vermögensvorteil. Zum Erlös aus dem als Zinntransport getarnten Drogenimport lässt sich dem Einziehungsurteil folgendes entnehmen: Das Kokain ist während einer Periode von einigen Monaten verkauft worden, die Einkünfte sind im Hauptbuch notiert worden. Es ist glaubhaft, dass das Geld, das, wie aus dem Hauptbuch ersichtlich ist, in die Schweiz gebracht wird, zum Teil über H. bei A. zurechtkommt. Das Gericht hat die Akten (...) zur Beantwortung zu Rate gezogen, ob daraus glaubhaft wird, dass es sich nicht um widerrechtlich erhaltenen Vorteil sondern um signifikante legale Handelstransaktionen handelt. Dies Letztere ist nicht glaubhaft geworden.". Wie die Beschwerdeführer zutreffend geltend machen, sollen damit kraft des Einziehungsurteils nicht Vermögenswerte eingezogen werden, welche aus der rechtskräftig beurteilten Straftat stammen (Garnelentransport), sondern aus der als Zinntransport getarnten Drogeneinfuhr. Daraus kann aber nicht - wie die Beschwerdeführer dies tun - die Schlussfolgerung gezogen werden, die Vermögenswerte könnten mangels Konnex i.S. Art. 74 a Abs. 2 IRSG nicht herausgegeben werden. Ein solches Fazit käme einer Missachtung des Grundsatzes der Bindung der ersuchten Vertragspartei an die tatsächlichen Feststellungen der ersuchenden Vertragspartei gleich (vgl. E. 3.2). Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass der ersuchende Staat festgestellt hat, der Beschwerdeführer 1 habe aus Drogendelikten unrechtmässigen Erlös erzielt und bei in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich um solche aus der deliktischen Tätigkeit. Damit wird ein - für den Rechtshilferichter verbindlicher - Zusammenhang i.S. Art. 74 a Abs. 2 lit. b IRSG aufgezeigt.

Im Übrigen hat die ersuchende Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch um Herausgabe von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 ersucht (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006: act. 1.15 [Konto 2]). Auch diesbezüglich wurde im letztinstanzlichen Einziehungsentscheid ein Konnex angenommen: angeblich ist jenes aus dem Kokainhandel stammende und in die Schweiz geflossene Geld teilweise auf ein Konto der Beschwerdeführerin 2 transferiert worden ( RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.6g S. 7 ff.). Einer Herausgabe der Gelder steht damit unter dem Gesichtspunkt des Kausalzusammenhanges nichts entgegen. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet.

3.4

3.4.1 Wie dargetan (E. 3.1) sehen die Beschwerdeführer durch das Vorgehen der niederländischen Behörden auch die Unschuldsvermutung verletzt.

3.4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht ( Art. 2 lit. a IRSG ; vgl. auch E. 3.2 ). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Es stellt sich die Frage, ob Art. 6 EMRK in concreto auf das niederländische Einziehungsverfahren anwendbar ist, d.h. ob die Beschwerdeführer in diesem Verfahren einer Straftat i.S. Art. 6 Ziff. 2 EMRK angeklagt werden. Die Strassburger Rechtsprechung hat drei Kriterien erarbeitet, anhand derer festgestellt wird, ob in einem Verfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Als Ausgangpunkt ist festzustellen, ob die Zuwiderhandlung nach innerstaatlichen Recht dem Strafrecht oder einem anderen Rechtsbereich zugeordnet wird. Als zweites Kriterium ist die wahre Natur" der Zuwiderhandlung und deren Folgen zu ermitteln. Drittens ist zu überprüfen, ob die Schwere der Sanktion Art. 6 EMRK zur Anwendung bringt ( Mark E. Villiger , Handbuch der Europäisches Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, §18 N. 394 - 397). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR") in einem von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid befunden, das niederländische Einziehungsverfahren verletze die Unschuldsvermutung, da Gelder aufgrund eines Deliktes eingezogen werden sollten, dessen die betroffene Person freigesprochen worden war. Zudem verfügte jene Person über keine Vermögenswerte unklarer Herkunft ( Geerings v. the Netherlands no. 30810/03 vom 1. März 2007; act. 11.2 ). Die Ausgangslage dieses Entscheids ist damit nicht mit jener des vorliegend zu beurteilenden Falles vergleichbar. In casu liegt sowohl ein Strafurteil betreffend Drogendelikte vor als auch Vermögenswerte unklarer Herkunft, von denen angenommen wird, dass sie aus illegaler Tätigkeit stammen. Anzeichen, dass die betroffene Person im Ausland ihre Rechte nicht geltend machen konnte, gibt es keine. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der EGMR nach Prüfung der drei obgenannten Kriterien befunden, das Einziehungsverfahren habe nicht den Charakter einer strafrechtlichen Anklage, sondern diene der Feststellung der Herkunft der fraglichen Vermögenswerte. Art. 6 Ziff. 2 EMRK finde daher keine Anwendung (vgl. obgenannter Entscheid, S. 14 Ziff. 44; auch van Offeren v. the Netherlands no. 19581/04 vom 5. Juli 2005). Die Unschuldsvermutung wurde demnach in casu nicht verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet (vgl. dazu auch act. 1.11.1 S. 3 Ziff. 5.6). Andere verfassungsrechtliche Gründe um das Einziehungsverfahren im Ausland zu kritisieren, sind nicht ersichtlich. So hat der EGMR im Zusammenhang mit ähnlichen Einziehungsverfahren insbesondere bereits entschieden, das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Drogenhandels (the general interest in combating international drug trafficking") sei ein berechtigter Grund, die Eigentumsfreiheit zu beschränken (vgl. Philipps v. the United Kingdom, no. 41087/98 vom 5. Juli 2001; Butler v. the United Kingdom, no. 41661/98 vom 27. Juni 2002; Webb v. the United Kingdom, no. 56054/00 vom 10. Februar 2004).

Da wie dargetan keine strafrechtliche Anklage vorliegt, stösst auch die Rüge der Verletzung von Art. 7 EMRK ins Leere. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demnach.

3.4.3 Inwiefern vorliegend das Spezialitätsprinzip und der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dies wird im jetzigen Stadium des Verfahrens auch nicht mehr geprüft.

3.5

3.5.1 Schliesslich ist zu Überprüfen, ob Art. 74 a Abs. 4 IRSG selbst einer Herausgabe entgegensteht (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, an den beschlagnahmten Vermögenswerten hätten Gläubiger gutgläubig Rechte erworben und diese z.T. auf betreibungsrechtlichem Weg bis hin zur Stellung des Verwertungsbegehrens geltend gemacht. Drittansprüche bestünden z.B. für die Verwaltungstätigkeit der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie Vorschüsse der Gerichts- und Anwaltskosten durch die C. GmbH (act. 1 S. 25 f.).

3.5.2 Gemäss Art. 74 a Abs. 4 lit. c IRSG können Gegenstände oder Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben.

Solche Ansprüche müssen die Dritten selbst geltend machen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.183 vom 21. Februar 2008, E. 1.3). Indem die Beschwerdeführer diese Bestimmung anrufen, machen sie Interessen Dritter geltend. Sie sind zur Erhebung dieses Einwands nicht legitimiert. Ohnehin könnte eine derart unsubstanziierte Rüge einer Herausgabe von Vermögenswerten nicht entgegenstehen (vgl. TPF 2008 12 E. 2.2.2; in der Sache vgl. auch BGE 123 II 595 E. 6b/dd in fine).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3'500'000.-- verfügt, obwohl sich der Forderungsbetrag gemäss Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006 auf EUR 3'128'262.93 reduziert habe (act. 1 S. 26 f., act. 11 S. 14).

4.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b GwUe (auch Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG ) ist im Rechtshilfeersuchen u.a. Gegenstand und Grund des Ersuchens anzugeben. Es ist demnach Sache des ersuchenden Staates, den Rahmen und Umfang der gewünschten Auskünfte resp. Massnahmen zu umschreiben ( BGE 111 Ib 129 E. 4, 106 Ib 260 E. 3 ) . Das Ersuchen muss klar und unmissverständlich sein.

4.3 Vorliegend ersuchen die niederländischen Behörden im Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006 zwar explizit um Herausgabe von EUR 3'500'000.--, doch führen sie in der Begründung aus, infolge Einzugs von Vermögenswerten in den Niederlanden bestehe nur noch eine Restforderung in der Höhe von EUR 3'126'262.93. Es bleibt dabei unklar, weshalb trotz eingezogenen Gelder der ursprüngliche Betrag herausgegeben werden soll. Die Angaben der ersuchenden Behörde sind damit bezüglich des genauen Umfangs des herauszugebenden Betrages widersprüchlich und lassen diesbezüglich die nötige Klarheit vermissen. Immerhin kann aufgrund des Ersuchens klar und widerspruchsfrei festgestellt werden, dass der herauszugebenden Betrag mindestens EUR 3'126'262.93 beträgt. Demnach ist vorliegend vorerst die Herausgabe der Vermögenswerte im Betrag von EUR 3'126'262.93 angezeigt und zu bewilligen. Das Dispositiv der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 der Beschwerdegegnerin ist in diesem Sinne anzupassen.

4.4 Die Vermögenssperren auf dem Differenzbetrag (EUR 373'737.07) sind praxisgemäss (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.264 vom 2. Februar 2010, E. 5.2 m.w.H.) nicht sogleich aufzuheben. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 GwUe muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit vor der Aufhebung einer gemäss Art. 11 und 12 ergangenen Beschlagnahme Gelegenheit geben, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen (vgl. auch Art. 28
Abs. 6 IRSG). Der Beschwerdegegnerin ist damit eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher die niederländischen Behörden mitzuteilen haben, ob sie weiterhin an der
Herausgabe des Betrages von gesamthaft EUR 3'500'000.-- festhalten
(d.h. wie dargetan steht noch der Betrag von EUR 373'737.07 in Frage).

Ausreichende Ausführungen in diesem Sinne sind die Voraussetzung für eine über den genannten Zeitraum von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides hinausgehende Vermögenssperre resp. für die Herausgabe der Vermögenswerte. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein, sind die Kontosperren aufzuheben.

5.

5.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, da die Vermögenswerte nicht herauszugeben seien, komme auch das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG;
SR 312.4) nicht zur Anwendung. Zudem rügt der Beschwerdeführer 1, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei es für ihn bedeutsam zu wissen, ob und wie die beschlagnahmten Vermögenswerte zwischen der Schweiz und den Niederlanden aufgeteilt würden. Er habe ein Interesse daran, die Höhe seiner Restschuld in den Niederlanden zu kennen (act. 1 S. 26 f.).

5.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 3, 4), steht der Herausgabe der Vermögenswerte an die Niederlande grundsätzlich nichts entgegen (vgl. aber E. 4.3). Damit besteht die Möglichkeit einer Teilung der Vermögenswerte zwischen der Schweiz und Holland gemäss TEVG (Art. 74 a Abs. 7 IRSG ). Darüber ist allerdings noch nicht entschieden worden, womit diese Frage nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens bildet. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesstrafgerichts, darüber zu entscheiden. Das BJ wird in dieser Sache zu gegebener zu Zeit befinden haben. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht Partei sein werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 TEVG ).

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung. Die infolge des geringfügigen Obsiegens reduzierte Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von gesamthaft Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres geringfügigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5 ). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird i.S. Erwägung 4.3 teilweise gutgeheissen und das Dispositiv der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Oktober 2009 wie folgt abgeändert:

Die Beschlagnahme wird aufgehoben und die beschlagnahmten Vermögenswerte werden bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3'126'262.93 - unter Vorbehalt der aufgrund der Teilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. dem Kanton Schwyz zustehenden Vermögenswerte - dem niederländischen Staat zur Einziehung herausgegeben."

2. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte bleibt im Betrag von EUR 373'737.07 aufrechterhalten. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der ersuchenden Behörde Gelegenheit zur Ergänzung i.S. der Erwägungen 4.3 / 4.4 zu gewähren.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 6'500.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von gesamthaft Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für die ihnen entstandenen Verteidigungskosten mit insgesamt CHF 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 21. Oktober 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Felix Keller

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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