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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2010.55 vom 06.09.2010

Hier finden Sie das Urteil BV.2010.55 vom 06.09.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2010.55

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen das Verfahren des I. Beschwerdekamms, in dem sie behauptet, dass die Steuerbehörde schwerer Steuerwiderhandlungen begangen habe und ihr ein Konto bei der Bank E. gehalten wurde, auf das die Steuerbehörde zurückgegriffen hat. Der Gerichtshof hat jedoch abgewiesen, da er festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht die eigentliche wirtschaftlich Berechtigte an den beschlagnahmten Vermögenswerten war und daher ihre Freigabe des Kontos verlangt hatte.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2010.55

Datum:

06.09.2010

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Tribunal; Entscheid; VStrR; Rückzugs; Gerichtsgebühr; Gerichtsschreiber; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Untersuchung; Bundesgesetzes; Konto; Eingabe; Direktor; Bundesstrafgerichts; Abstand; Geschäftskontrolle; Entscheide; Bundesgericht; Instruktionsrichter; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter; Ponti

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 62 BGG ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2010.55

Entscheid vom 6. September 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen die B. AG und gegen C. eine Untersuchung nach Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) führt wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen (act. 2.1) und sie im Rahmen dieser Untersuchung am 1. Juni 2006 u. a. das auf die D. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank E. beschlagnahmte (act. 2.2);

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2010 an die Beschwerdegegnerin gelangte, geltend machte, sie sei die eigentliche wirtschaftlich Berechtigte an den beschlagnahmten Vermögenswerten, und die Freigabe des Kontos verlangte (act. 2.4);

- die Beschwerdegegnerin dieses Begehren mit Verfügung vom 19. August 2010 abwies (act. 2.5), worauf die Beschwerdeführerin mit ihrer beim Direktor der Beschwerdegegnerin eingereichten Beschwerde vom 23. August 2010 die erneute Überprüfung der Sachlage verlangte (act. 1);

- der Direktor der Beschwerdegegnerin die Beschwerde am 27. August 2010 zusammen mit seiner Stellungnahme, in welcher er beantragte, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

- die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom 31. August 2010 ihre Beschwerde zurückzog (act. 5), was der Beschwerdegegnerin am 3. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6);

- gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff . und 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;

- das Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Beschwerdeführerin als unterliegende Partei gilt und deshalb die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);


und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 6. September 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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