Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2010.1 |
Datum: | 02.03.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 46 VStrR). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundesstrafgericht; Frist; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Beschwerdekammer; Beschwerdegegnerin; Sonntag; Entscheide; Gerichtsgebühr; Bundesgericht; Hinsicht; Bundesgesetzes; Samstag; Materieller; Verfügung; Replik; Anrechnung; Geleisteten; Beschwerdeerhebung; Kostenvorschusses; Feiertag; Bundesstrafgerichtskasse; Angefochtenen; Zurückzuerstatten |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 10 BGG ; Art. 4 BGG ; Art. 66 BGG ; |
Kommentar zugewiesen: | AMSTUTZ, ARNOLD, Basler Kommentar, Art. 44 BGG, 2008 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BV.2010.1 |
Entscheid vom 2. März 2010 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. AG, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 46 VStrR) |
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin gegen B. und weitere Personen eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) führt, in deren Rahmen sie u. a. ein Konto der Beschwerdeführerin beschlagnahmte (vgl. zum Ganzen die Darstellung des Sachverhalts im Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.8 vom 30. März 2009, lit. A);
- sie mit Verfügung vom 28. Januar 2010 verschiedene Anträge der Beschwerdeführerin u. a. auf Aufhebung der Beschlagnahme abwies (act. 2.1), wobei die Beschwerdeführerin die Verfügung am Samstag, 30. Januar 2010, auf der Poststelle Z. entgegennahm (act. 2.15);
- die Beschwerdeführerin hiergegen am Mittwoch, 3. Februar 2010, eine Beschwerde erhob (act. 1, 2.15 und 5);
- die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2010 die Beschwerde zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und in ihrem Hauptantrag hinsichtlich der Beschwerde auf Nichteintreten schloss (act. 2);
- die Beschwerdeführerin sich in ihrer Replik vom 18. Februar 2010 zur Frage der Fristwahrung äussern konnte (act. 5);
- gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR eine Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist;
- aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 2.3, unklar ist, welche gesetzliche Regelung für die Berechnung von Fristen im Bereich von Beschwerden gemäss Art. 26 ff . VStrR zur Anwendung gelangen soll;
- dies vorliegend keine Rolle spielt, da es einem allgemein gültigen Grundsatz entspricht, dass eine nach Tagen festgelegte Beschwerdefrist an dem der Mitteilung des angefochtenen Entscheides folgenden Tag zu laufen beginnt, auch wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist;
- Samstage, Sonntage und Feiertage mithin nur das Ende, nie aber den Anfang einer Frist beeinflussen (vgl. hierzu Amstutz/Arnold , Basler Kommentar, 2008, Art. 44 BGG N. 17 m.w.H);
- die Frist zur Beschwerdeerhebung vorliegend am Sonntag, 31. Januar 2010, ihren Beginn nahm und am Dienstag, 2. Februar 2010, endete, weshalb sich die Beschwerdeerhebung am 3. Februar 2010 als verspätet erweist;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb sich Weiterungen in materieller Hinsicht - so auch eine Fristerstreckung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Replik in materieller Hinsicht - erübrigen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG );
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten hat;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A. AG
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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